Vor den Amtleuten der Herren von Sachsen (-ssen) und Henneberg, Heinrich (Hentzin) von Herda (Herd) und Erasmus (Asmus) von Kranlucken (Kralocken) nimmt Johann Löher, Propst zu Allendorf (-dorff), wegen seines Konvents Stellung zu den Klagen des Junkers Giso von Haun (Hun). Der hatte vor den Amtleuten als Richtern behauptet, er habe etliche Wiesen und Güter hergebracht, die von den beiden Herren zu Lehen rührten; dies wollte er durch seine Lehnsurkunden beweisen. Da Johann Löher nur Administrator (ergeben und verordentter man) sei, könne er zudem gegenüber Giso nicht Recht stehen. 1. Johann Löher bestreitet, daß er Giso Eintrag tut an Wiesen und Gütern, die unzweifelhaft dessen Besitz seien und von den beiden Herren zu Lehen rührten. Es ist bekannt, daß Johann (Hans) Donnerhack (Tonnerhacker) und seine Mitgemeiner die von Giso beanspruchten Wiesen zu Lehen und Zins länger als rechtlich nötig vom Kloster zu ruhigem Besitz gehabt hat. Von einer Lehnseigenschaft der Güter weiß Johann nichts. Den Beweis dafür muß Giso erst erbringen. 2. Der Feststellung, er sei nur Administrator, entgegnet Johann Löher, es sei landkundig, daß er vom Abt von Fulda (Fuld) nach der Gewohnheit des Stifts auf die Propstei Allendorf präsentiert worden sei; Äbtissin und Konvent hätten ihm Gehorsam geleistet, die armen Leute ihm gehuldigt. Vom Abt und allen Nachbarn werde er als Propst bezeichnet. Zudem trete er nicht für seine Person, sondern für das Kloster auf. Wenn Giso sich durchsetze, habe das Kloster ihm gegenüber Verpflichtungen. 3. Die Klosterjungfrau Anna von Leimbach (Leyn-) hat mit den Gütern am Marienaltar zu Allendorf eine ewige Messe für ihre Eltern gestiftet; dies geschah öffentlich. Ihr leiblicher Bruder Johann (Hans) von Leimbach, der nach Anna gestorben ist, hat im Lande gewohnt und war damals Amtmann zu Salzungen. Wenn die Güter Lehen von den Herren von Sachsen und Henneberg gewesen wären, hätte er seiner Schwester die Stiftung nicht gestattet, sondern widersprochen und die Lehnsherren unterrichtet. Er und seine Erben hätten Herrn Michael Brun und anderen Vikaren nicht gestattet, die gestifteten Güter für mehr als 50 Jahre zu verleihen. Die Beweislast für die Lehnseigenschaft liegt ausschließlich bei Giso von Haun. 4. Diejenigen, die um Gottes willen gute Werke getan und Güter zum Seelenheil der Vorfahren gestiftet haben, können diese nicht nach Belieben wieder zurückfordern. Wenn dies so wäre, so würden die Kirchen und Klöster nur wenig behalten und der Gottesdienst läge darnieder. Dies kann nicht sein und nicht für Recht befunden werden. 5. Johann Löher gesteht Giso von Haun auch keine Auslösung der Güter zu; auch dafür hat der die Beweise zu erbringen. 6. Der Schiedsspruch, auf den Giso sich beruft und mit dem er die Lehnseigenschaft der Güter begründet, besagt, daß Giso und seine Erben die Güter zu Lehen und der Vikar und seine Nachfolger die Zinse daraus haben sollen; dasselbe besagt der Schied, der den Konvent betrifft. Würden weitere Güter derer von Leimbach gefunden, die Lehen von den Herren von Sachsen und Henneberg wären, sollte es damit ebenso gehalten werden. An diesen Schied hat Giso sich nicht gehalten, da er der Vikarie und dem Lehen unmittelbar nach dem Schied die Fastnachtshühner, d.h. Zinse, mit Gewalt abgenommen hat. Die Behauptung, wenn man weitere Güter finde, stünden die ihm zu, denn gestiftet worden seien nur die damals vor Augen stehenden Zinse, ist den beiden Schiedssprüchen nicht gemäß und widerspricht der Stiftung. 7. Es ist offenbar, daß Giso von Haun sich an die Schiedssprüche nicht gehalten hat. Löher hält diese zudem für ungültig, Der Vikar des Lehnsherrn, Kilian Bassawer, der seine Pfründe vom Abt von Fulda hatte, die frühere Priorin und der Konvent zu Allendorf haben dem Schied zugestimmt ohne Wissen und Willen des Abtes von Fulda, Erbherrn und obersten Herrn des Klosters. Dies kann nicht rechtens sein.

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Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen
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