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Der Kläger wendet sich dagegen, daß er als unbescholtener Ehrenmann ohne vorgängiges Verfahren wie ein verurteilter Zauberer zur Wasserprobe geladen wurde. Er habe sich dagegen zu einem Rechtsverfahren bereit erklärt und Bürgen gestellt. Dessen ungeachtet seien sein Anwalt gegen jedes Prozeßrecht nicht gehört und sein Besitz (1 Pferd, 6 Kühe, 38 Schafe und Schweine und Schuldforderungen) von den Beklagten ebenso in Arrest genommen worden wie seine Bürgen, die 1000 Rtlr. Realbürgschaft stellen und Urfehde schwören sollten. Er wendet sich (erneut) an das RKG, da die Beklagten auf ein erstes RKG-Mandat hin die Bürgen zwar freigelassen hätten, die zwischen Rellinghausen und Essen streitige Jurisdiktion und die Tatsache, daß Rellinghausen keine Sprüche aus Essen anerkenne (dorthin hatte er gegen seine Ladung appelliert), aber verhindere, daß er seine Ehre und seinen sowie den von seiner Frau in die Ehe gebrachten Besitz anderwärts in einem rechtlichen Verfahren wiederherstellen könne. Zudem seien die Beklagten eindeutig reichsunmittelbar. Das RKG-Mandat war erst erlassen worden, nachdem die Beklagten auf ein Schreiben um Bericht nicht reagiert hatten. Sie begründen dies damit, das Schreiben sei wahrscheinlich nur dem Vogt, aber nicht dem zuständigen Kapitel zugestellt worden. Sie bestreiten die RKG-Zuständigkeit in einem Kriminalverfahren und als reichsrechtlich unzulässigen Versuch eines Untertanen, gegen seine Obrigkeit zu klagen. Schwerpunkt des RKG- Verfahrens war der strittige Gerichtszug an das Stadtgericht Essen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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