Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall beurkunden, dass ihnen Herzog Johann Friedrich zu Württemberg und Teck, Graf von Mömpelgard etc., um 60.000 fl rh nachfolgend spezifizierte Güter, Rechte, Gefälle und Nutzungen der Murrhardter Klosterpflege Westheim, doch unter dem Vorbehalt der Wiederlösung verpfändet hat. Die Rücklösung darf frühestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Verpfändung wahrgenommen werden, anschließend verlängert sich der Haller Pfandbesitz automatisch jeweils um weitere sechs Jahre. Es folgen ausführliche Bestimmungen zur Behandlung des Pfandobjekts durch die Stadt und das Versprechen der Ratsführung, einem künftigen Rücklösungsbegehren Württembergs keine Hindernisse in den Weg zu legen.