Zwischen dem Grafen Karl von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Erbkämmerer des Heiligen Römischen Reiches, Rat des Erzherzogs Ferdinand und Hauptmann von Hohenberg und den Untertanen von Harthausen auf der einen Seite und der Frau Dorothea Späth von Zwiefalten zu Hettingen und Gammertingen, Witwe des edlen festen Philipp Dietrich Späth anstatt ihrer Söhne auf der anderen Seite sind Streitigkeiten entstanden, zu deren Beilegung die edlen festen Christoph Wendler von Bregrat [?], Fürstlicher Rat und Statthalter in Hohenberg und Hans Christoph von Hornstein zu Grüningen von beiden Seiten als Unterhändler vorgeschlagen wurden Von Graf Karl von Hohenzollern wurden als Schiedsleute aufgestellt: der hochgelehrte vornehme Jeronimus Pflumer, Doktor beider Rechte, der Rat Jerg Lerch, Untervogt, und Hilarius Hornstein, geistlicher Verwalter. Für Frau Dorothea Späth sind der wohlgelehrte Christian Scherlin, Prokurator des Hofgerichts zu Rottweil und Meister Jörg Herdtfelder, Vogt zu Hettingen, Schiedsleute. Es wurde folgender Vergleich geschlossen: 1) Wegen der Schatzung, die die von Späth von den Untertanen des Grafen Karl von Hohenzollern forderten, wird festgelegt, daß bei einer neuen Reichsanlage oder Türkensteuer beiden Herrschaften die Hälfte zukommen solle. Die zollerischen Untertanen sollen aber der Familie Späth keine Steuer schuldig sein 2) Die zollerischen Untertanen haben einige Wiesen umgebrochen, die in der Späthschen Herrschaft liegen, worauf die von Späth Landgarbe verlangt haben. Die Untertanen brauchen diese Abgabe nicht zu leisten, wenn sie die Wiesen als ihr Eigentum ausweisen können; andernfalls müssen sie die Landgarbe neben dem gewöhnlichen Zehnt entrichten 3) Es wurde früher festgelegt, daß in dem Holz, allgemein "Zeil" genannt, das den Gemeinden Harthausen und Neufra gemeinsam gehört, keiner ohne Wissen des andern Holz hauen oder fällen darf. Diese Abmachung wird durch diesen Vertrag neu bekräftigt. Wer ohne Einwilligung der anderen Partei Holz sclägt, soll von jedem Stamm Zimmerholz 3 Pfund Heller und von anderem und kleinerem Holz 10 Schilling Heller Strafe bezahlen 4) Die wegen der verweigerten Schatzung gegen die zollerischen Untertanen vorgenommenen Maßnahmen wie Vorenthaltung der Wässerung sollen aufgehoben werden Der wegen der Schatzung beim Kaiserlichen Kammergericht laufende Prozeß wird durch diesen Vergleich eingestellt Die Unterhändler und die Schiedsleute unterschreiben eigenhändig und siegeln mit ihrem Ring

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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