Regelung der Vormundschaft für die minderjährigen Söhne des Grafen Philipp Ernst zu Hohenlohe-Langenburg: Bestellung des Grafen Georg Friedrich zu Hohenlohe-Weikersheim und der Witwe Gräfin Anna Maria von Hohenlohe-Langenburg geb. Solms als Vormünder; Übertragung der Vormundschaft auf Graf Kraft zu Hohenlohe-Neuenstein nach der Ächtung Graf Georg Friedrichs; Erklärung der Volljährigkeit des Grafen Joachim Albrecht zu Hohenlohe-Langenburg und seine Bestellung als Vormund für den Fall des Ablebens des Grafen Georg Friedrich; Aufhebung der Interimsvormundschaft des Grafen Kraft nach Georg Friedrichs Begnadigung; Bestellung des Grafen Wolf von Castell zum Mitvormund; Vollmachten der Vormundschaft für verschiedene Kommissionen (Erbhuldigung für die Obergrafschaft Gleichen, Kanzleiadministration).