Erbschaftsstreit um eine 1721 erfolgte Schenkung des jülichschen Erben Johann Hermann [Damian] von Vlatten zu Froitzheim, der 1722 kinderlos verstorben war, an den Appellaten als seinen Vetter. Er war der Sohn eines Bruders des Freiherrn von Vlatten zu Froitzheim, während es sich bei dem Appellanten um den Nachkommen einer Schwester handelt. Sein Erbanspruch besteht gegenüber einem Drittel der hinterlassenen „Stipalgüter“. Er hatte 1722 vor dem jül.-berg. Hofrat darum eine possessorische Klage eingebracht. Die Berufung an das RKG richtet sich gegen ein Urteil, das die Donation der in den Gerichtsbezirken Froitzheim, Drove und Winden liegenden Güter (alle Kr. Düren) für rechtsgültig erklärte und den Appellaten von der petitorischen Klage um einen dritten Anteil an den Ländereien freisprach. Bei einem Weingarten, der im Gericht Embken lag, wurde ihm allerdings die Beweislast für seinen Anspruch auferlegt. Der Appellant verweist darauf, daß die angebliche Donation gegen einen vereinbarten Fideikommiß verstoße und darüber keine ausreichenden Beweise vorliegen. Er erklärt, daß in einem 1742 ergangenen Urteil dem Appellaten auferlegt worden war, die umstrittenen Güter zu spezifizieren und den entsprechenden Gerichtsbezirk anzugeben. Obwohl dieser dem Bescheid nicht nachkam, seien dennoch 1744 dem Appellaten die Güter zugesprochen worden. Bei Revisionsverfahren vor dem Geheimen Rat erfolgte 1745 ein Urteil zugunsten des Appellanten, während 1746 die Gegenpartei dort Recht erhielt. Ein RKG-Urteil vom 24. März 1791 bestätigt den Beschluß der Vorinstanz.