Citationis Auseinandersetzung um Rechnungslegung und Vereinbarkeit von Ämtern
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(1) 0794
Wismar F 22 (W F 1 n. 22)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 06. 1. Kläger F
(1673-1682) 03.04.1682-21.12.1686, 15.04.1689-04.05.1692
Kläger: (2) Gottfried Christian Michaelis als Fiskal des Tribunals
Beklagter: Nikolaus Georg Schmiterlow, Bürgermeister zu Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Bekl.: Dr. Bernhard Diekmann (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Bekl. hatte, bevor er in den Greifswalder Rat gewählt wurde, die "administration der Münchkirchenrechnung" und des Georgenspitals inne. Obwohl Visitationsabschiede und Bürgervertrag dies verbieten, legt er die Verwaltung bei Antritt der Ratswürde nicht nieder, sondern behält sie bei, legt aber seither keine Rechnung mehr. Zudem pachtet er die Stadtdörfer Wackerow und Petershagen, obwohl dies einem Ratsherrn ebenfalls verboten ist. Fiskal erfährt davon, weil Bekl. und andere Amtsinhaber den Landrat Hoyer der Kollboration mit Kurbrandenburg denunziert haben und Hoyer nun seinerseits die Vergehen der Greifswalder Ratsmitglieder aufdeckt. Fiskal bittet um Vorladung des Bekl. und Verhör auf vorgelegte Artikel. Das Tribunal lädt Bekl. am 05.04. auf den 07.04. vor. Am 06.04. bitten Bekl., Bernhard Diekmann und Erich Engelbrecht darum, die Fragen schriftlich beantworten zu dürfen. Das Tribunal lehnt dies am selben Tag ab, am 07.04. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die am selben Tag abgelehnt wird. Am 07.04. erscheint Bekl. vor dem Tribunal, antwortet auf die Anklagepunkte und erbittet Kopie, die ihm am 08.04.1682 gewährt wird. Am 22.01.1683 faßt Kl. die Anklage zusammen und erbittet Bestrafung des Bekl., das Tribunal fordert Bekl. am 27.01. zur Erwiderung auf. Am 24.04. und 16.06. erbittet Bekl. Fristverlängerung, die er am 04.05. und 29.06. erhält. Am 06.12. erbittet Kl. Urteil, am 07.12.1683 schließt das Tribunal die Beweisaufnahme. Am 18.01.1684 bittet Bekl. Beweisaufnahme wieder zu eröffnen, am 28.01. gestattet Tribunal dies. Am 28.03. bittet Kl. um Mandat an Landrat Dr. Hoyer, ihm verschiedene Beweise in der Sache zuzusenden und erhält dies am 01.04. Am 22.05. bittet Kl., Bekl. vom Greifswalder Hofgericht noch einmal über bestimmte Artikel zu befragen, das Tribunal lehnt dies am 02.06. ab. Am 05.07. trägt Kl. weitere Beweise gegen Bekl. vor und erbittet Kommission an Greifswalder Hofgericht zum Zeugenverhör. Am 08.07. wird Bekl. zur Erwiderung aufgefordert, am 27.07. erbittet Kl. erneut Kommission an das Hofgericht, die am 17.09. ergeht. Am 15.10. erbittet Kl. Urteil, da Bekl. die Frist zur Erwiderung hat verstreichen lassen, wird aber auf das am 27.10. positiv beschiedene Gesuch des Bekl. vom 18.10. um Fristverlängerung verwiesen. Am 09.12. erbittet Bekl. erneut Fristverlängerung, die er am 21.12.1686 erhält. Am 15.04.1689 erbittet Kl. Erneuerung der Kommission und Prozeßbeschleunigung und erreicht diese am 08.07.1689. Am 26.05.1690 bittet Kl. Hofgericht aufzutragen, das Zeugenverhör durchzuführen und erreicht am 27.05. entsprechendes Mandat. Am 19.06. und 01.09. erbittet der Greifswalder Rat Fristverlängerung und erhält sie am 21.06. und 02.09. Am 25.10. bittet Kl., das Zeugenverhör endlich durchzuführen und erreicht Mandat am 31.10.1690. Am 17.01.1691 erbittet Kl. Urteil, da Gegenseite Prozeß verschleppt. Am 30.01. fordert Tribunal Hofgericht erneut zum Zeugenverhör auf, am 21.10. bittet Kl. um erneutes Mandat an Hofgericht wegen des Zeugenverhörs, das er am 29.10.1691 erhält. Am 09.02.1692 berichtet dieses von erfolgtem Zeugenverhör, am 02.04. erbittet Kl., bisher unterbliebene Befragung eines Zeugen durchzuführen, der sich in Anklam aufhält, und erhält am 16.04.1692 ein Commissorium an den Rat zu Anklam. Weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1682-1686, 1689-1692
Prozessbeilagen: (7) Articuli Inquisitionales vom 03.04.1682; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Gerdes vom 13.03.1683; Mitteilung des Greifswalder Ratssekretärs Simon Hermann aus den Ratsprotokollen vom 07.11.1677; Auszug des Pachtvertrages zwischen Greifswalder Rat und Georg Schmiterlow über Wackerow vom 30.06.1673; von Sekretär Mathias Sacco aufgenommene Befragung des Christoph Kiekebusch vom 23.06.1677; Auszüge aus Sitzungsprotokollen des Greifswalder Rates vom 28.06. und 11.07.1677; Schreiben des Caspar Hoyer an Bekl. vom 10.05.1677; von Tribunalsbote Valentin Kettner bzw. Notar Eberhard Essing ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 30.09.1686 und 29.11.1690 bzw. 11.02.1691; Schreiben Eberhardt Essings an Kl. vom 13. und 24.05.690
Beklagter: Nikolaus Georg Schmiterlow, Bürgermeister zu Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Bekl.: Dr. Bernhard Diekmann (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Bekl. hatte, bevor er in den Greifswalder Rat gewählt wurde, die "administration der Münchkirchenrechnung" und des Georgenspitals inne. Obwohl Visitationsabschiede und Bürgervertrag dies verbieten, legt er die Verwaltung bei Antritt der Ratswürde nicht nieder, sondern behält sie bei, legt aber seither keine Rechnung mehr. Zudem pachtet er die Stadtdörfer Wackerow und Petershagen, obwohl dies einem Ratsherrn ebenfalls verboten ist. Fiskal erfährt davon, weil Bekl. und andere Amtsinhaber den Landrat Hoyer der Kollboration mit Kurbrandenburg denunziert haben und Hoyer nun seinerseits die Vergehen der Greifswalder Ratsmitglieder aufdeckt. Fiskal bittet um Vorladung des Bekl. und Verhör auf vorgelegte Artikel. Das Tribunal lädt Bekl. am 05.04. auf den 07.04. vor. Am 06.04. bitten Bekl., Bernhard Diekmann und Erich Engelbrecht darum, die Fragen schriftlich beantworten zu dürfen. Das Tribunal lehnt dies am selben Tag ab, am 07.04. erbitten Bekl. Fristverlängerung, die am selben Tag abgelehnt wird. Am 07.04. erscheint Bekl. vor dem Tribunal, antwortet auf die Anklagepunkte und erbittet Kopie, die ihm am 08.04.1682 gewährt wird. Am 22.01.1683 faßt Kl. die Anklage zusammen und erbittet Bestrafung des Bekl., das Tribunal fordert Bekl. am 27.01. zur Erwiderung auf. Am 24.04. und 16.06. erbittet Bekl. Fristverlängerung, die er am 04.05. und 29.06. erhält. Am 06.12. erbittet Kl. Urteil, am 07.12.1683 schließt das Tribunal die Beweisaufnahme. Am 18.01.1684 bittet Bekl. Beweisaufnahme wieder zu eröffnen, am 28.01. gestattet Tribunal dies. Am 28.03. bittet Kl. um Mandat an Landrat Dr. Hoyer, ihm verschiedene Beweise in der Sache zuzusenden und erhält dies am 01.04. Am 22.05. bittet Kl., Bekl. vom Greifswalder Hofgericht noch einmal über bestimmte Artikel zu befragen, das Tribunal lehnt dies am 02.06. ab. Am 05.07. trägt Kl. weitere Beweise gegen Bekl. vor und erbittet Kommission an Greifswalder Hofgericht zum Zeugenverhör. Am 08.07. wird Bekl. zur Erwiderung aufgefordert, am 27.07. erbittet Kl. erneut Kommission an das Hofgericht, die am 17.09. ergeht. Am 15.10. erbittet Kl. Urteil, da Bekl. die Frist zur Erwiderung hat verstreichen lassen, wird aber auf das am 27.10. positiv beschiedene Gesuch des Bekl. vom 18.10. um Fristverlängerung verwiesen. Am 09.12. erbittet Bekl. erneut Fristverlängerung, die er am 21.12.1686 erhält. Am 15.04.1689 erbittet Kl. Erneuerung der Kommission und Prozeßbeschleunigung und erreicht diese am 08.07.1689. Am 26.05.1690 bittet Kl. Hofgericht aufzutragen, das Zeugenverhör durchzuführen und erreicht am 27.05. entsprechendes Mandat. Am 19.06. und 01.09. erbittet der Greifswalder Rat Fristverlängerung und erhält sie am 21.06. und 02.09. Am 25.10. bittet Kl., das Zeugenverhör endlich durchzuführen und erreicht Mandat am 31.10.1690. Am 17.01.1691 erbittet Kl. Urteil, da Gegenseite Prozeß verschleppt. Am 30.01. fordert Tribunal Hofgericht erneut zum Zeugenverhör auf, am 21.10. bittet Kl. um erneutes Mandat an Hofgericht wegen des Zeugenverhörs, das er am 29.10.1691 erhält. Am 09.02.1692 berichtet dieses von erfolgtem Zeugenverhör, am 02.04. erbittet Kl., bisher unterbliebene Befragung eines Zeugen durchzuführen, der sich in Anklam aufhält, und erhält am 16.04.1692 ein Commissorium an den Rat zu Anklam. Weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1682-1686, 1689-1692
Prozessbeilagen: (7) Articuli Inquisitionales vom 03.04.1682; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Gerdes vom 13.03.1683; Mitteilung des Greifswalder Ratssekretärs Simon Hermann aus den Ratsprotokollen vom 07.11.1677; Auszug des Pachtvertrages zwischen Greifswalder Rat und Georg Schmiterlow über Wackerow vom 30.06.1673; von Sekretär Mathias Sacco aufgenommene Befragung des Christoph Kiekebusch vom 23.06.1677; Auszüge aus Sitzungsprotokollen des Greifswalder Rates vom 28.06. und 11.07.1677; Schreiben des Caspar Hoyer an Bekl. vom 10.05.1677; von Tribunalsbote Valentin Kettner bzw. Notar Eberhard Essing ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 30.09.1686 und 29.11.1690 bzw. 11.02.1691; Schreiben Eberhardt Essings an Kl. vom 13. und 24.05.690
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ