Kaspar Schneller zu Poppenweiler, gef. zu Marbach, weil er sich gegen die Landesordnung mit Juden eingelassen, von ihnen Geld entliehen und auch sonst schlecht gewirtschaftet hat, jedoch auf Fürbitten und gegen Bezahlung seiner Atzung freigelassen, schwört U. und verspricht, die Geschäfte mit Juden abzustellen, ohne Erlaubnis des Vogts zu Marbach und des Schultheißen und Gerichts zu Poppenweiler sein Gut nicht zu verkaufen oder zu verändern und sich auf Mahnung seiner Vergehen wegen nach Marbach zu verfügen, um seine Strafe zu empfangen.