Search results
  • 11 of 904

Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, verleiht Bartlome Rogg ("Rock") zu Engishausen zu rechtem Erblehen den halben Teil des Lehenguts, das zur Gänze seinem Vater verliehen war und von diesem wegen "ungenossami" verwirkt wurde. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich besitzen und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht "schlaitzen noch drennen", auch nichts veräußern oder belasten. Das Holz, das früher zu dem Gut gehört hat, sollen sie versuchen wieder "herzubringen" und nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen. Fruchttragende ("perende") Eichen und andere Bäume dürfen nicht ohne Erlaubnis gefällt werden. Jährlich zu St. Martin muß der Beliehene seinen Anteil an den 7 lb d, die vom ganzen Hof gezahlt werden, als Hubgült entrichten, d.h. 3 lb h sowie 1/2 Malter Roggen in Memminger Währung und Maß. Diese Abgaben sind nach Memmingen oder an den Ort zu liefern, den ihm der Amtmann des Klosters bezeichnet. Wenn die Beliehenen dem Kloster "abschwaif" oder ungehorsam werden, indem sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sich einer anderen Herrschaft untertan machen, verlieren sie "erbrecht und lehenschaft" an dem Gut. Sie haben dann keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Aussteller wird die Gült nicht erhöhen oder die Beliehenen vom Hof verdrängen. In Handänderungsfällen muß das Gut mit 3 lb hn wieder empfangen werden. Das so festgesetzte "erbrecht oder erschatz" soll nicht erhöht werden. Wenn der Aussteller verkaufen will, muß er seinen Anteil nach Erkenntnis ehrbarer Leute zuerst seinem Bruder anbieten, damit der Hof wieder zusammenkommt. Will dieser nicht kaufen, muß er mit Zustimmung der Amtleute der sonstigen Verwandtschaft ein Angebot machen, damit das Gut wieder zusammenkommen kann.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...