Appellationis Auseinandersetzung um Verkauf des väterlichen Gehöftes
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(1) 0426
Rep. 29, Nr. 549
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.08. 1. Kläger H
(1759-1760) 07.08.1760-25.01.1762 (1762)
Kläger: (2) Jochen Marie Dorthie und Marentz Eva Hartwig, Kinder von N N Hartwig (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Michael Börst, Branntweinbrenner und Christian Fuhrmann, Bürger vor dem Tor zu Greifswald als Vormünder der unmündigen Geschwister der Kl. (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Christian Friedrich Reincke (A), Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1759 sind Börst und Fährmann zu Vormünder der beiden unmündigen Kinder des 1749 verstorbenen Hartwig ernannt worden. Beide haben es versäumt, ein Inventar über das Erbe zu errichten, verkaufen aber das Gehöft mit 5 Morgen bestellten Acker für 122 Rtlr, alle Gerätschaften unter der Hand. Die Kl. beschweren sich deshalb vor dem Waisengericht, das gegen sie entscheidet. Sie appellieren an das Ratsgericht, das das Urteil korrigiert. Vor dem Hofgericht wird das Urteil dahingehend geändert, daß die Ansprüche der Parteien als gleichberechtigt angesehen und diese auf einen Vorbescheid vorgeladen werden, wo das Erbe durch Los verteilt werden soll, weshalb die Kl. an das Tribunal appellieren und Schadensersatz von den Vormündern fordern, die Vieh und Gerät an sich gebracht haben, und die Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber ihren jüngeren Geschwistern. Am 07.08. bittet Prokurator Hasse, zwei Anlagen nachreichen zu dürfen, die seine Mandanten nicht beigelegt hatten und erhält am 09.08. eine entsprechende Frist gesetzt. Am 05.09. reicht er die Dokumente nach. Am 28.10.1760 verwarnt das Tribunal die Anwälte der Kl. wegen formaler Fehler bei der Appellation, am 16.02.1761 berichtigen die Anwälte die Formalia und bitten um Entschuldigung für das Versehen des Notars Illies. Das Tribunal verbietet Illies am 05.03.1761 die weitere Amtsführung am Tribunal und fordert das Hofgericht zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf. Am 13.04. bitten die Kl. um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 16.04. auf den 20.04. ansetzt. Am 06.07. und 19.10.1761 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 25.01.1762 hebt das Tribunal das Hofgerichtsurteil auf und bestätigt das Ratsgerichtsurteil, zu dessen Umsetzung sie Deputierte des Rates anweisen. Am 09.03.1762 sendet das Tribunal die Akten der Vorinstanz an das Hofgericht zurück.
Instanzenzug: 1. Waisengericht zu Greifswald 1759 2. Ratsgericht Greifswald 1759 3. Pommersches Hofgericht 1759 4. Pommersches Hofgericht 1760 5. Tribunal 1760
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Waisengerichts vom 26.07.1759; Urteile des Greifswalder Ratsgerichts vom 05.09. und 22.12.1759; Urteil des Pommerschen Hofgerichts vom 07.07.1760; vom Greifswalder Notar Michael Friedrich Illies aufgenommene Appellation vom 12.07.1760; von Notar Heinrich Christoph Bohm aufgenommene Befragung des Schmiedes Jochen Wegner vom 17.07.1760; von Notar Höfer aufgenommene Befragung des Schneidermeisters Tiel und der Witwe des Glasers Guse als Gläubiger Hartwigs vom 01.04.1760; Rationes Decidendi des Hofgerichts; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Hasse vom 26.05.1761 und der Bekl. für Dr. Ungnade vom 02.04.1761
Beklagter: Michael Börst, Branntweinbrenner und Christian Fuhrmann, Bürger vor dem Tor zu Greifswald als Vormünder der unmündigen Geschwister der Kl. (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Christian Friedrich Reincke (A), Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1759 sind Börst und Fährmann zu Vormünder der beiden unmündigen Kinder des 1749 verstorbenen Hartwig ernannt worden. Beide haben es versäumt, ein Inventar über das Erbe zu errichten, verkaufen aber das Gehöft mit 5 Morgen bestellten Acker für 122 Rtlr, alle Gerätschaften unter der Hand. Die Kl. beschweren sich deshalb vor dem Waisengericht, das gegen sie entscheidet. Sie appellieren an das Ratsgericht, das das Urteil korrigiert. Vor dem Hofgericht wird das Urteil dahingehend geändert, daß die Ansprüche der Parteien als gleichberechtigt angesehen und diese auf einen Vorbescheid vorgeladen werden, wo das Erbe durch Los verteilt werden soll, weshalb die Kl. an das Tribunal appellieren und Schadensersatz von den Vormündern fordern, die Vieh und Gerät an sich gebracht haben, und die Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber ihren jüngeren Geschwistern. Am 07.08. bittet Prokurator Hasse, zwei Anlagen nachreichen zu dürfen, die seine Mandanten nicht beigelegt hatten und erhält am 09.08. eine entsprechende Frist gesetzt. Am 05.09. reicht er die Dokumente nach. Am 28.10.1760 verwarnt das Tribunal die Anwälte der Kl. wegen formaler Fehler bei der Appellation, am 16.02.1761 berichtigen die Anwälte die Formalia und bitten um Entschuldigung für das Versehen des Notars Illies. Das Tribunal verbietet Illies am 05.03.1761 die weitere Amtsführung am Tribunal und fordert das Hofgericht zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf. Am 13.04. bitten die Kl. um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 16.04. auf den 20.04. ansetzt. Am 06.07. und 19.10.1761 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 25.01.1762 hebt das Tribunal das Hofgerichtsurteil auf und bestätigt das Ratsgerichtsurteil, zu dessen Umsetzung sie Deputierte des Rates anweisen. Am 09.03.1762 sendet das Tribunal die Akten der Vorinstanz an das Hofgericht zurück.
Instanzenzug: 1. Waisengericht zu Greifswald 1759 2. Ratsgericht Greifswald 1759 3. Pommersches Hofgericht 1759 4. Pommersches Hofgericht 1760 5. Tribunal 1760
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Waisengerichts vom 26.07.1759; Urteile des Greifswalder Ratsgerichts vom 05.09. und 22.12.1759; Urteil des Pommerschen Hofgerichts vom 07.07.1760; vom Greifswalder Notar Michael Friedrich Illies aufgenommene Appellation vom 12.07.1760; von Notar Heinrich Christoph Bohm aufgenommene Befragung des Schmiedes Jochen Wegner vom 17.07.1760; von Notar Höfer aufgenommene Befragung des Schneidermeisters Tiel und der Witwe des Glasers Guse als Gläubiger Hartwigs vom 01.04.1760; Rationes Decidendi des Hofgerichts; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Hasse vom 26.05.1761 und der Bekl. für Dr. Ungnade vom 02.04.1761
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:28 AM CET