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Die Appellanten beanspruchen eine Exemtion der Stadt Brühl sowohl für ihre Bürger wie hinsichtlich von innerhalb des Brühler Bannes gelegenen Gütern gemäß einem Privileg Siegfrieds von Westerburg von 1285 (Lacomblet II S. 473-475 Nr. 802; REK III Nr. 3059). Nachdem in 3 Fällen Klagen gegen Brühler Bürger am Offizialatsgericht eingeleitet worden waren und letztere die Zuständigkeit des Gerichtes bestritten hatten, hatten Appellanten und Appellaten als Intervenienten um diese Frage gestritten. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß der Offizial sich in allen drei Fällen für zuständig erklärt hatte. Die Restitutio erfolgte, da mit der Appellation nicht die Acta priora angefordert worden waren. Offizial und Appellaten erschienen erst auf Rufen (9. Juni 1779) und plädierten auf Desertwerden des RKG-Verfahrens wegen Fristversäumnissen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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