Provisorische Ordnung bezüglich der Güterverwltung und Pfründenausstattung nach dem Rücktritt der Äbtissin Godula von Warendorf. Nach dem Rücktritt der Jungfer Godula von Warendorf (Goddele Warendorpf) vom Amt der Äbtissin des Stifts Hohenholte sowie von ihrer Pfründe wird vor der Wahl einer Nachfolgerin der Ackerbau eingestellt und im Auftrag der Stiftsjungfern von Dietrich von Kerckerinck (Dietherich Kerckering) aus Amelsbüren (Amelbeurn), Bernd von Droste zu Hülshoff (Berndt Drost zom Hülßhoeffe) und Barnsfeld van der Tinnen aus Barnsfeld (Bernsfelt von der Tinnen zom Bernsfelt) eine neue, zunächst auf ein Jahr terminierte provisorische Ordnung bezüglich der Güterverwaltung und der Pfründenausstattung erlassen. Dem Statut gemäß übt die neue Äbtissin auch weiterhin alle Verwaltungstätigkeiten mit Ausnahme der die Schweine und das Schweinefleisch betreffenden Angelegenheiten aus. Der Ackerbau wird eingestellt. Aus dem Ertrag der vollständig zu verpachtenden Ländereien hat die Äbtissin wie bisher die Pfründen der Jungfern und Priester zu bestreiten. Alles, was darüber hinaus erwirtschaftet wird, kommt dem Stift zugute. Der Äbtissin stehen zur Bestreitung ihrer Haushaltskosten eine Jungfernpfründe in Höhe von ca. 44 schlechten Talern, aus der Teilnahme an der Messe und dem Kleideramt 120 Reichstaler, 16 Pachtschweine, die wärend der Mast gemästet werden sollen, 8 blutige Zehnte, das halbe Malter aus der Windmühle sowie 18 Malter Hafer und 5 Fuder Heu zur Unterhaltung zweier Pferde zu. Die übrige Mast hingegen steht allein den Jungfern zu. Die Äbtissin hält sich einen Diener oder Schreiber zur Erledigung der Amtsgeschäfte, dessen Lohn ebenso wie derjenige des Windmüllers sowie die Hälfte der durch die Windmühle verursachten Unkosten dem Stift in Rechnung zu stellen ist. Von den noch vorhandenen Pferden und Kühen werden der Äbtissin 2 Pferde und 3 Kühe zugewiesen. Letztere sollen mit den Kühen der Jungfern auf die Weide geschickt werden. Nach dem Tode oder Rücktritt der Äbtissin sind die ihr zugewiesenen Tiere sowie alle übrigen Gegenstände, die ihr vermöge eines Inventars übergeben wurden, aus ihrem Nachlaß oder ihren Gütern zu ersetzen. Die Äbtissin genießt zwar Freiholzberechtigungen, soll jedoch ohne Mitwissen der Jungfern weder Holz einschlagen, verbauen noch verschenken. Darüber hinaus stehen ihr nach Abzug des Anteils der Jungfern und der Priester alle Hühner und Gänse sowie nach der Verpachtung der Ländereien und Weiden 2 Küchenrinder zu. Der ins Vorwerk zu setzende bauwman soll der Äbtissin jährlich 2 Scheffel Leinen, dem Priester hingegen einen halben Scheffel Leinen aussäen. Der bauwman übernimmt zugleich die Aufgaben des Pförtners, wofür ihm die Ölmühle und eine anderweitige Entschädigung zukommen, und stellt ankommenden Besuchern Streu, Hafer und Heu für ihre Pferde zur Verfügung. Für die zuletztgenannten Dienste erhält er u.a. Geld und den Mist. Die 15 Jungfernpfründen zu Hohenholte, diejenige der Äbtissin und die beiden dem Herrn Rotger (Rottger) zustehenden Pfründen sind folgendermaßen dotiert: Jede Jungfer erhält jährlich 2 Malter und 3 Scheffel Roggen sowie 2 Malter und 2 Scheffel Gemahlenes, die zu verschiedenen Zeiten unter die Jungfern verteilt werden. Versäumen die Jungfern die Ausgabe des ihnen zustehenden Anteils, so wird derselbe verzeichnet, gesammelt und nach Ablauf des Jahres zu gleichen Teilen unter den Kapitularjungfern aufgeteilt. Der Priester ist von der Verteilung ausgeschlossen. Jeder Jungfer stehen jährlixh 48 Pfund Butter zu. Am Fest Johannes der Täufer wird nach altem Gebrauch 1 Faß Butter unter den Jungfern und Priestern verteilt, von dem auch die Äbtissin ihren Anteil erhält. Zur Deckung ihres Milchbedarfs empfängt jede Jungfer jährlich 1 Reichstaler. Am Fest Batholomäus erhalten die Jungfern jeweils 4 Mark münsterischer Währung anstelle der ihnen bisher zugewiesenen 55 Pfund Potthast, am Fastabend 5 Pfund Stockfisch, 1 Scheffel Gerste, 1 Spint Weizen, einen halben Scheffel Bohnen, einen halben Scheffel Erbsen und 1 Kanne Öl. Der Priester soll anstelle der Grütze einen halben Scheffel Gerste empfangen. Wennkeine Mast ist, steht jeder Jungfer eine Mark münsterischer Währung zu, bei halber oder ganzer Mast werden die 16 Schweine der Äbtissin gemästet, der Rest hingegen wird allein unter den Jungfern aufgeteilt. Die kostgehenden Jungfern, welche ihren Kostmägden nach der Mast bisher Speck zukommen ließen, bezahlen dafür künftig 8 Mark münsterischer Währung bei voller und 4 Mark bei halber Mast. Der Priester erhält bei voller Mast 2 fette Schweine, bei halber Mast 1 fettes Schwein; ist keine Mast, so bleibt es, was seine Person betrifft, bei der bisherigen Regelung. Die Schweine werden gekauft und von dem Mastgeld bezahlt, ehe es die Jungfern unter sich aufteilen. Zum jährlichen Deputat jeder Jungfer zählen darüber hinaus 1 Pfarrhuhn und 1 Gans zu Michaelis, 5 halbe Schillinge für Brötchen sowie 1 Spint Roggen zu Mittfasten anstelle des bisher üblichen schon roggen. Wird die Roggenausgabe versäumt, so verteilt man die aufgeschütteten Lagerbestände im folgenden Jahr an die Jungfern. Dagegen sollen die Jungfern und Priester die 153 Heringe in der Fastenzeit auf einen Schlag empfangen. Auf Nicolaus erhalten die Jungfern und der Priester je 1 Becher Salz. Da die Seite Speck künftig nicht mehr unter den Jungfern aufgeteilt wird, entschädigt man den Priester für die ihm entgangene Quote mit 2 Schilling aus dem Ertrag der Stiftsgüter. Anstelle der Erbsensuppe erhält jede Jungfer auf Ostern und zu Weihnachten eine Kanne Wein oder einen entsprechenden Geldbetrag. Während ihnen die pro Kopf zustehenden 10 Pfennig auch weiterhin ausgezahlt werden, müssen die Jungfern auf die 2 Schinken, welche bisher auf Weihnachten und Fastelabend verteilt wurden, künftig verzichten. Jede Jungfer soll eine Kuh auf die Weide schicken, dieselbe jedoch nicht in der Winterfütterung halten. Wer keine Kuh besitzt, kann seine Kuhweide veräußern. Der bauwman ist verpflichtet, den Garten jeder Jungfer zumindest notdürftig zu düngen. Was das Back- und Brauholz betrifft, so bleibt es bei der bisherigen Regelung. Für Brennholz hingegen erhält jede Jungfer pro Jahr künftig 3 Goldgulden und 3 Fuder geklaftertes Holz, welches ebenso wie das Holz der Äbtissin auf Kosten des Stifts gehauen, gespalten und angeliefert wird. Anläßlich der Rechnungsabnahme hat die Äbtissin die Jungfern nach altem Gebrauch zu verköstigen und den Wein in Rechnung zu stellen. Nimmt der Landesherr die barmherzigen Dienste des Stifts in Anspruch, so obliegt deren Durchführung der Äbtissin, die die Kosten dem Stift ordnungsgemäß in Rechnung stellt. Dem Statut sind folgende Ergänzungsbestimmungen beigefügt: Neu in das Stift eintretende Jungfern oder Schuljungfern erhalten die ihnen nach alter Gewohnheit zustehenden Anteile von der Äbtissin. Nur das bei der Verteilung versäumte Korn wird unter den Kapitularjungfern verteilt. Neu aufgenommene Jungfern haben einen Betrag in Höhe von 120 Goldgulden fur eine große kosthaltung, fur gebildet danck, fur kuniginne eßent zu entrichten, der bisher zu zwei Dritteln der Äbtissin und zu einem Drittel den Kapitularjungfern zugute kam, künftig jedoch beiden Parteien jeweils zur Hälfte zufließen soll, während der Anteil der beiden Priester unverändert bleibt. Verstorbene Jungfern erhalten von der Äbtissin und aus dem Kleideramt ein vollekommen nahejahr. Die Testamentsvollstrecker haben dieser Bestimmung willig Folge zu leisten. Stirbt eine Jungfer ohne Testament, so bleibt es bei der in den Statuten festgelegten Regelung. Hausgewinnungen, Wechsel, Freikäufe und Todesfälle werden mit Vorwissen des Kapitels bei der Äbtissin verdinget, die dafür einen nur ihr zukommenden, nicht in Rechnung zu stellenden bescheidtlichen winkauff genießt. Falls die Jungfern kurz nach dem Empfang ihrer Pfründe das Stift infolge kriegerischer Ereignisse verlassen müssen, gilt folgende folgende Regelung: Kehren sie nicht innerhalb von 3 Wochen zurück, so genießen die kostgehenden Jungfern ihr Fleisch und Korn allein, da sie nicht bei ihren Kostmägden weilen können. Bleiben sie 6 Wochen fern, so steht ihnen auch die Butter zu. Schließlich haben die Jungfern den hinter ihren Häusern und Höfen gelegenen Graben zu beschalen. Die ihnen dabei entstehenden Unkosten werden aus dem Ertrag der Stiftsgüter ersetzt. Die Zusatzartikel treten mit der Gesamtordnung in Kraft. Unterzeichner: Anna von Lünen (Anna van Lunen), Anna Voß, Benedikta von Droste (Benedicta Droste), Agnes Valcke (Agness Valcke), Richmod von Bock (Rychmadt Buck), Gertrud von Bevern (Gerdrudt von Bevern), Christina Steveninck, Anna von Raesfeld (Anna von Raesfelth), Gertrud von der Tinnen (Gerdrut van der Tynnen), Katharina von Bischoping (Chatryna Bysschopynck), Heilwig von Althaus (Heylwych von Oldenhaus), Meta von Travelmann (Mette Travelman), Elisabeth Walberg von Akenschock (Elisabeth Walberg Akenschach), Johann Voß, Dietrich von Kerckerinck (Diderich Kerckering), Bernd von Droste (Berdt Drosthe), Barnsfeld von der Tinnen (Berntzfeld von der Tinne) (Hornholtt auf der wirdigen frauwen hauß, am dinstag den neun und zwantzigsten maii, anno [etcetera] im neunzigsten).