Bischof Konrad, gewählter und bestätigter Bischof von Münster, gewährt den Edelherren, Ministerialen, Vasallen, der Stadt Münster und den Städten des Bistums wegen der von diesen dem Bistum geleisteten Dienste mit Zustimmung des Dompropstes, des Domdechanten und des Domkapitels sowie der Obengenannten folgenden Gnadenerweis: Wenn eine Familie keine männlichen Erben hat, sollen die Güter, die vom Bistum zu Lehen gehen, sie seien Manngut oder Dienstmanngut, an die Töchter fallen. Der Bischof verzichtet auf Gerade und Herwedde, die seine Vorgänger bisher eingezogen haben und überläßt sie den bereffenden Verwandten oder Rechtsnachfolgern. Erbschaften sollen, wo immer sie auch anfallen mögen, ohne Widerspruch dem Erbberechtigten zukommen. Für kirchliche Prozesse wollen weder er noch seine Nachfolger einen Beamten (officialen) bestimmen. Vielmehr soll jeder wie von altersher gegen seinen Widersacher sein Recht vor ihm oder dem zuständigen Richter suchen. Gografen und weltliche Richter sollen Korn (bladum seu garbas) sowie Vieh und andere Tiere auf den Feldern nicht mit Gewalt (cum gladio) beschlagnahmen dürfen. Vielmehr soll jeder, der gegen einen anderen eine Klage hat, im ordentlichen Gerichtswege vor dem zuständigen Richter verfolgen. Der Bischof will die Genannten in ihrem Recht bewahren. Siegelankündigung des Bischofs und seiner Kirche sowie des Domkapitels. Geschehen und gegeben beim Laerbrock 1309 Jul 1. in crastino commemorationis beati Pauli apostoli