Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Zahlung von noch ausstehenden 2176 Rtlr. Dotalgeldern seiner verstorbenen Gattin und auf eine Beteiligung zu gleichen Teilen an der Erbschaft des am 26. Juli 1738 kinderlos verstorbenen Bruders der Appellanten mit Namen Kasimir Franz Anton von Leerodt, nämlich am Rittersitz Eggerath (Kr. Erkelenz). Die 1. Instanz erkannte mit ihrem vorläufigen Urteil vom 12. Sept. 1742 den Anspruch des Appellaten an Haus Eggerath an. Die Appellanten lehnen eine Erbbeteiligung des Appellaten ab, weil in einem brüderlichen Vergleich von 1732 vereinbart worden sei, die Erbschaft von kinderlos aus dem Leben scheidenden Brüdern in den Fideikommiß zu geben, den ihr Großonkel Kasimir von Leerodt, Archidiakon und Domherr von Lüttich, gestiftet hatte. Die vier Schwestern der Appellanten sollten mit je 5000 Rtlr. Dotal- und Abstandsgeldern abgefunden werden. Erst wenn kein Bruder mehr lebte, hätten die Schwestern einen Erbanspruch auf die Fideikommißgüter. Die Appellanten erheben in der Gegenklage eine Dotalgeldforderung gegen den Appellaten, da die Mitgift der Marie Florentine von Spies zu Büllesheim und Rath, Gattin des Appellanten Hermann Franz von Leeordt, noch nicht vollständig bezahlt sei.
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Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Zahlung von noch ausstehenden 2176 Rtlr. Dotalgeldern seiner verstorbenen Gattin und auf eine Beteiligung zu gleichen Teilen an der Erbschaft des am 26. Juli 1738 kinderlos verstorbenen Bruders der Appellanten mit Namen Kasimir Franz Anton von Leerodt, nämlich am Rittersitz Eggerath (Kr. Erkelenz). Die 1. Instanz erkannte mit ihrem vorläufigen Urteil vom 12. Sept. 1742 den Anspruch des Appellaten an Haus Eggerath an. Die Appellanten lehnen eine Erbbeteiligung des Appellaten ab, weil in einem brüderlichen Vergleich von 1732 vereinbart worden sei, die Erbschaft von kinderlos aus dem Leben scheidenden Brüdern in den Fideikommiß zu geben, den ihr Großonkel Kasimir von Leerodt, Archidiakon und Domherr von Lüttich, gestiftet hatte. Die vier Schwestern der Appellanten sollten mit je 5000 Rtlr. Dotal- und Abstandsgeldern abgefunden werden. Erst wenn kein Bruder mehr lebte, hätten die Schwestern einen Erbanspruch auf die Fideikommißgüter. Die Appellanten erheben in der Gegenklage eine Dotalgeldforderung gegen den Appellaten, da die Mitgift der Marie Florentine von Spies zu Büllesheim und Rath, Gattin des Appellanten Hermann Franz von Leeordt, noch nicht vollständig bezahlt sei.
AA 0627, 3357 - L 226/691
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
1743 - 1764 (1688 - 1744)
Enthaeltvermerke: Kläger: Graf Franz Adam von Leerodt zu Born (Kr. Kempen- Krefeld), Domküster von Worms, für sich und seine Brüder, (Bekl.) Beklagter: Geheimrat J. H. von Spies zu Rath, für sich und seinen Sohn Johann Wilhelm aus seiner Ehe mit Maria Juliana von Leerodt zu Born, der verstorbenen Schwester der Appellanten, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Goy 1743 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Andreas Dietz [1735] 1744 - Subst.: Dr. Georg Samuel Scheffer Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum cassatorio et inhibitorio sine clausula Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1738 - 1742 - 2. RKG 1743 - 1764 (1688 - 1744) Beweismittel: Auszug aus dem Vergleich von 1732 zwischen den Brüdern von Leerodt (Q 7). Auszug aus dem Ehevertrag von 1688 zwischen Johann Arnold Edmund von Leerodt, Sohn des Henrich Wilhelm von und zu Leerodt und der Johanna Franziska von Cortenbach, und der Adriana Alexandrina Franziska von Wylich zu Winnenthal, Tochter des Adolf Hermann von Wylich und der Petronella (von) Walbott von Bassenheim zu Gudenau (Q 8, vollständig II 149-170). Insinuationsgebühren (Q 20). Auszug aus dem Testament des Kasimir Franz Anton von Leerodt, kaiserl. Hauptmanns im Deutschmeisterregiment, von 1738 (II 35-41). Ehevertrag von 1719 zwischen Hermann Franz von Leerodt zu Born, Amtmann von Millen und Born und ältester Sohn des Johann Arnold Edmund von Leerodt und der Adriana Alexandrina Franziska von Wylich zu Winnenthal, und der Marie Florentine von Spies zu Büllesheim und Rath, Tochter des Karl Kaspar Spies von Büllesheim und Rath und der Marie Magdalena Wilhelmina von Mirbach zu Honsdorf und Harff (II 127- 141). Vollständiger Vergleich von 1732 zwischen den Brüdern Hermann Franz, Ferdinand Bertram, Obristwachtmeister der Schweizer Garde und Amtmann von Monheim, Johann Arnold, Domkapitular von Trier und Lüttich, Franz Adam, Domkapitular und Kammerpräsident von Worms, und Kasimir Franz Anton von Leerodt (II 141-149). Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2 cm, 66 Bl., lose, Q 1 - 21; Bd. II: 6 cm, 375 Bl., gebunden, Q 22* (Priora mit eingelegtem, original verschlossenem Beischreiben). Vgl. RKG 3358 (L 227/692).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:11 MESZ