Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Zahlung von noch ausstehenden 2176 Rtlr. Dotalgeldern seiner verstorbenen Gattin und auf eine Beteiligung zu gleichen Teilen an der Erbschaft des am 26. Juli 1738 kinderlos verstorbenen Bruders der Appellanten mit Namen Kasimir Franz Anton von Leerodt, nämlich am Rittersitz Eggerath (Kr. Erkelenz). Die 1. Instanz erkannte mit ihrem vorläufigen Urteil vom 12. Sept. 1742 den Anspruch des Appellaten an Haus Eggerath an. Die Appellanten lehnen eine Erbbeteiligung des Appellaten ab, weil in einem brüderlichen Vergleich von 1732 vereinbart worden sei, die Erbschaft von kinderlos aus dem Leben scheidenden Brüdern in den Fideikommiß zu geben, den ihr Großonkel Kasimir von Leerodt, Archidiakon und Domherr von Lüttich, gestiftet hatte. Die vier Schwestern der Appellanten sollten mit je 5000 Rtlr. Dotal- und Abstandsgeldern abgefunden werden. Erst wenn kein Bruder mehr lebte, hätten die Schwestern einen Erbanspruch auf die Fideikommißgüter. Die Appellanten erheben in der Gegenklage eine Dotalgeldforderung gegen den Appellaten, da die Mitgift der Marie Florentine von Spies zu Büllesheim und Rath, Gattin des Appellanten Hermann Franz von Leeordt, noch nicht vollständig bezahlt sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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