Johann Konrad Krafft von Dellmensingen (Rat, Fleisch-, Bot- und Leinwandschauer zu Ulm), Sohn des Christoph Erhard Krafft (geh. Rat und Oberrichter), und Veronika Elisabeth Neubronner, Tochter des Franz Daniel von Neubronner (Ratsälterer) zu Ulm, schließen einen Ehevertrag mit folgenden Artikeln: 1) Veronika bringt als Heiratsgut 1.500 fl. und eine ihrem Stand angemessene Aussteuer, Johann als Wiederlegung und Morgengabe 1.100 fl. mit in die Ehe. Stirbt er vor ihr ohne gemeinsame Kinder, erhält sie dieses gemeinsame Heiratsgut von 2.600 fl. sowie ihren persönlichen Besitz (Kleider, Schmuck etc.), ebenso seinen persönlichen Besitz, ausgenommen Bibliothek, Harnisch, Waffen, Pferd und Siegel, und dazu den gemeinsamen Hausrat (Bettzeug, Leinwand, Silbergschirr etc.). 2) Stirbt sie vor ihm ohne Kinder, erhält er die 2.600 fl. sowie das, was sie ihm testamentarisch zuschreibt. Darüber hinaus steht ihm das gemeinsame Ehebett, der gemeinsame Hausrat sowie beider Kleider und Schmuck zu - es sei denn, dass Einzelstücke an andere Personen vermacht sind. 3) Stirbt er vor ihr und hinterlässt gemeinsame Kinder, soll sie die Kinder von seinem Erbe standesgemäß unterhalten, aufziehen und bei deren Verheiratung entsprechend ausstatten. Darüber hat sie den jeweils bestellten Vormündern jährlich Rechnung zu geben. Falls sie sich wieder verheiratet, sollen ihr 1.500 fl. und ihr persönlicher Besitz zustehen, die Hälfte des Hausrats dazu ihr Bett und alles, was sie testamentarisch erhalten hat. Der Rest des väterlichen Erbes geht an die Kinder. Dies gilt auch bei möglichen weiteren Verheiratungen. 4) Stirbt sie vor ihm und hinterlässt gemeinsame Kinder, wird er diese als Witwer standesgemäß erziehen und ausstatten. Verheiratet er sich wieder, gehen die 1.500 fl. mütterliches Heiratsgut, die 100 fl. Morgengabe sowie Veronikas übriger persönlicher Besitz und die Hälfte des Hausrats an die Kinder. Wäre kein Kind mehr am Leben, könnte er über Erbe seiner Frau testamentarisch verfügen. 5) Johann Konrad wird das Heiratsgut seiner Frau auf seinem Besitz versichern. Käme es zu Ehe- oder Erbstreitigkeiten, sollen aus der "Freundschaft" der Partei jeweils vier Herren zur Schlichtung bestimmt werden.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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