Klage auf Verwerfung der Urteile des jül.-berg. Geheimen Rats bzw. Hofrats vom 17. Dez. 1728 und 5. Dez. 1732 und auf Bestätigung des Revisionsurteils vom 9. April 1731, das auf einem Gutachten der Juristenfakultät von Ingolstadt beruht. Hintergrund des Streites ist der Verkauf des Klaren- bzw. Klarissenhofs zu Glesch oder Glessen (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, eines kurmütigen Lehnsgutes des Abtes von Kornelimünster (Kr. Aachen), 1706 durch die Klägerinnen an den Pächter Ludwig Hutten und dessen Frau Sibilla Klein für 2850 Rtlr., wovon eine Anzahlung von 1300 Rtlr. in bar erfolgen sollte. Da weder diese Anzahlung noch Rentenzahlungen erfolgten, ist der Hof 1721 den Klägerinnen förmlich wieder aufgetragen und dies 1722 vom jül.-berg. Hofrat bestätigt worden. Der Pächter Hutten verklagte danach das Kloster St. Klara vor dem Hofrat zu Düsseldorf, weil er 1707 doch 1600 Rtlr. als Anzahlung geleistet habe. In diesen Prozeß schalteten sich die nun beklagten Gläubiger Huttens als Intervenienten ein. Beide erhielten im Revisionsverfahren 1723 ein Urteil zu ihren Gunsten. Daraufhin verklagte das Kloster Hutten und seine Gläubiger vor dem jül.-berg. Hofrat. Mit Urteil vom 17. Dez. 1728 wurde zwar die Rückauftragung des freiadeligen Hofes an das Kloster bekräftigt, dieses aber gleichzeitig zur Rückzahlung der Darlehen und zur Nachzahlung der Gewinn- und Gewerbssteuer seit 1707 verpflichtet. Im Revisionsverfahren erging am 9. April 1731 ein Freispruch des Klosters von den Forderungen der Gläubiger. In einem daran anschließenden Prozeß erwirkten die Gläubiger am 5. Dez. 1732 das Urteil, daß das Urteil vom 9. April 1731 aufzuheben und das vom 17. Dez. 1728 zu bestätigen sei. Dagegen appelliert das Kloster an das RKG. 1736 und 1737 ergehen am RKG Compulsorialmandate, da die Vorakten nicht herausgegeben werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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