Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe (Bestand)
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Bundesarchiv, BArch DN 8
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Deutsche Demokratische Republik mit sowjetischer Besatzungszone (1945-1990) >> Finanzen
1954 - 1990
Geschichte des Bestandsbildners: Gesetzlicher Prüfungsverband für seine Mitgliedsgenossenschaften (Kassen) Ausübung der Bankaufsicht über die gewerblichen Kreditinstitute, welche als Geschäftsbanken für die genossenschaftlichen und privaten Handwerks- und Handelsbetriebe zuständig waren.
Bearbeitungshinweis: Erschließungsarbeiten stehen noch aus (nur Ablieferungsverzeichnisse in ungeordneter Form)
Bestandsbeschreibung: Gesetzlicher Prüfungsverband für seine Mitgliedsgenossenschaften (Kassen); Ausübung der Bankaufsicht über die gewerblichen Kreditinstitute, welche als Geschäftsbanken für die genossenschaftlichen und privaten Handwerks- und Handelsbetriebe zuständig waren.
Einleitung
Zuständigkeit und Organisation
1. Allgemeine historische Entwicklung und Zuständigkeit des Verbandes
Mit seinem Befehl Nr. 1 vom 28. April 1945 ordnete der Militärkommandant der Stadt Berlin die Schließung der Banken und die Konfiszierung der Reichsmarkbestände an. Alle Geldinstitute erhielten die Weisung, die Tresore zu versiegeln und Liquidationsbilanzen aufzustellen. (1)
Jegliche Finanzgeschäfte wurden eingestellt. Die Bankgeschäfte im Deutschen Reich kamen zum Erliegen, noch bevor die offizielle Kapitulation das Ende des Krieges brachte
Die Schließung der deutschen Banken konnte jedoch nur eine zeitweilige sein; um das alltägliche Leben wieder in Gang zu bringen, war das Funktionieren von Geldinstituten ein Erfordernis, dies galt selbstverständlich auch für die Sowjetische Besatzungszone.
Der am 23. Juli 1945 erlassene Befehl Nr. 01 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) zur Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane gestattete die Bildung von Provinzial- und Landesbanken (2) sowie von städtischen und kommunalen Banken. Sparkassen nahmen ihre Tätigkeit auf, wenig später landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und ab 1.3.1946 auch Handwerks- und Gewerbebanken (3).
Die letztgenannten traten die Nachfolge von Volksbanken an und konnten über nach dem 9. Mai 1945 gebildete Einlagen und Bargeldbestände verfügen. Zum 1. März 1946 wurden Mitglieder von Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe neu registriert und die Neuwahl von Selbstverwaltungsorganen durchgeführt.
Die Aufgaben der Banken für Handwerk und Gewerbe eGmbH (GB) bestanden entsprechend ihrer Satzung in der Führung der Kontokurrentkonten für Handwerker, Gewerbetreibende, private kapitalistische Betriebe und physische Personen sowie für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Sie führten für diese Kunden den Zahlungsverkehr durch, sammelten Spareinlagen und gewährten Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder (4).
Mit der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 26.1.1949 sowie der Richtlinie der Deutschen Notenbank über kurzfristige Kredite vom 30.3.1949 wurde speziell in der Kreditgewährung eine Änderung eingeleitet. Bis dahin erfolgte die Vergabe von Krediten ohne Bindung an Produktion und Warenumschlag. Nun erforderten die neuen Bestimmungen die Zweckgebundenheit für geplante Investitionen, möglich war die Festlegung einer Befristung für die Rückzahlung des Darlehens. Die Banken sollten den Eigenmitteleinsatz und Fortlauf der Investition kontrollieren.
Verschiedene Gesetze im Zeitraum 1950 - 1951 dienten dazu den Zuwachs in Handwerk und Gewerbe anzukurbeln (5). Dies hatte ebenfalls positive Auswirkungen auf Umsatz und Gewinne der Genossenschaftsbanken.
Zur buchhalterischen Prüfung der Jahresabschlüsse bestanden bis Ende 1953 fünf gesetzliche Prüfungsverbände auf Länderebene. Die einzelnen Genossenschaftsbanken standen unter der Aufsichtspflicht der Abt. Geldumlauf und Kredite des Ministeriums der Finanzen und waren den Referaten Geldumlauf und Kredite bei den Räten der Bezirke unterstellt.
Mit der „Verordnung über die Revision der Handwerksgenossenschaften, der gewerblichen Kreditgenossenschaften und der sonstigen gewerglichen Genossenschaften" vom 12.11.1953 kam es mit Beginn des Jahres 1954 zur Bildung eines Zentralen Prüfungsverbandes für die gewerblichen Kreditgenossenschaften e. V. Berlin (Gesetzlicher Prüfungsverband) (6).
Dem Zentralen Prüfungsverband gehörten 253 Mitgliedsgenossenschaften an. In der Verordnung selbst sind keine Anleitungsaufgaben formuliert. Am 3. Febr. 1954 wurden Aufgaben in der Satzung des Verbandes festgelegt.
Sie lauten:
· die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Geschäftsführung und der Jahresabschlüsse der Banken für Handwerk und Gewerbe e.G.m.b.H., der Reichsbahnsparkassen e.G..m.b.H., der Postspar- und Darlehensvereine und sonstigen nichtlandwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften.
· Die Durchführung außerordentlicher Betriebsprüfungen in Form regelmäßiger und unverhoffter Sicherheitsprüfungen
· Die Durchführung von Prüfungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen.
· Die Überwachung der Verwaltung des Einheitsschlüssels der Deutschen Notenbank (7).
·
· 1957 bei der Umbildung des Zentralen Prüfungsverbandes in den Deutschen Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe e. V. (Gesetzlicher Prüfungsverband) -DGV- blieben die Zuständigkeiten bestehen, auch die Regelung, dass das allgemeine Geschäftsgebaren der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedurfte (Dienstaufsicht) und die Oberreferenten für die Gewerbebanken in den Räten der Bezirke als Vorgesetzte
· fungierten.
·
· Seit 1952 wurde ausgehend von Beschlüssen der 2. Parteikonferenz der SED der Zusammenschluss einzelner Betriebe in Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) politisch und wirtschaftlich gefördert. Da allerdings die PGH ihre Konto- und Kreditbeziehungen zu den GB zu lösen hatten, um diese bei „zuständigen staatlichen Kreditinstituten" einzugehen konnte bei den GB keine Unterstützung für eine verstärkte PGH-Bildung erwartet werden. Die änderte sich ab 1957.
·
· Mit der Schaffung des Deutschen Genossenschaftsverbandes der Banken für Handwerk und Gewerbe e. V. (Gesetzlicher Prüfungsverband) wurde auf dem Verbandstag am 2. Juli 1957 auch eine neue Satzung angenommen. Neben den Revisionsaufgaben wurde dem DGV das Recht eingeräumt, Auflagen und Weisungen an die Mitgliedsgenossenschaften zu erteilen. Fortan konnte auch die Kontoführung und Kreditierung der PGH und Fischereiproduktionsgenossenschaften bei den GB erfolgen. Dies schuf die Voraussetzungen für die forcierte Unterstützung der PGH-Bildungen. Ihre Zahl wuchs von 295 (1957) auf 2584 (1958) (8).
· In den Folgejahren wurde die Kreditgewährung an die PGH zu festen Bedingungen vorgenommen, mittels Verzicht auf die Beteiligung mit eigenen Mitteln und Zinsverbilligungen konnte die wirtschaftliche Tätigkeit der PGH verstärkt kontrolliert und begünstigt werden zum Nachteil weiter bestehender privater Handwerks- und Gewerbebetriebe (9).
·
· Mit dem Statut vom 9.2.1970 kam es zu einer erneuten Umbennung des Prüfungsverbandes. Fortan führte er die Bezeichnung Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe der DDR. Seine Mitgliedsbanken wurden nun als „sozialistische Kreditgenossenschaften" charakterisiert.
· In den Folgejahren, besonders ab 1972, setzte eine massive Kampagne ein, die die Umwandlung privater Betriebe oder von Betrieben mit staatlicher Beteiligung in Volkseigentum betrieb.
· Dies führte für die Genossenschaftskassen zu enormen Bruttogewinnverlusten, da volkseigene Betriebe im Regelfall in finanziellen Angelegenheiten von Sparkassen oder den Kreisfilialen der Staatsbank betreut wurden.
·
· Zur Verstärkung staatlicher Kontroll- und Lenkungsmöglichkeiten und aus ökonomischen Zwängen heraus werden ab 1973 die Mitgliederversammlungen dazu angeregt Beschlüsse zu fassen, die die Verschmelzung bisher selbstständig bestehender GB zum Ziel hatten (10). Unter dem Stichwort „territoriale Rationalisierung" sollte die Anzahl der Genossenschaftsbanken wesentlich reduziert und als Sitz die jeweilige Kreisstadt favorisiert werden. Politischer Hintergrund dieser Zielsetzung war auch die organisatorisch zu vereinfachende fachliche Einflussnahme der Räte der Kreise (Abt. Finanzen) auf die GB sowie Durchsetzung von Vorschriften bei Ordnung und Sicherheit (11).
·
· Ab 1974 wurde die Bezeichnung noch einmal verändert in „Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe". An den Zuständigkeiten änderte sich allerdings nichts (12). Im Gesetzblatt erschien die „Anordnung über die Bestätigung der Musterstatute der Genossenschaftskassen..." vom 4. Febr 1974.
· In einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates vom 22. September 1983 wurde der Rationalisierungsgedanke erweitert und die kooperative Zusammenarbeit mit Sparkassen beim Zahlungsverkehr vorgesehen (13).
·
·
· 2. Organisation des Verbandes
·
· Die Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes vom 3. Februar 1954 legte fest, dass die nach der Zuständigkeit zu betreuenden Kreditgenossenschaften in jedem Fall Mitglied des Verbandes sein mussten. Sie hatten die Pflicht einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Kosten der gewünschten Prüfung zu bezahlen, dem Verband Einsicht in die erforderlichen Geschäftsunterlagen zu gewähren und ggf. den Verband zum Prüfungsergebnis vor dem Aufsichtsrat vortragen zu lassen (14). Als Organe des Verbandes wurden der Verbandstag (Mitgliederversammlung) und der Vorstand festgeschrieben, wobei der Verbandstag den Vorstand wählt, die Satzung und den Haushaltsplan bestätigt.
·
· Der Vorstand bestand aus 4 hauptberuflichen Leitern von Mitgliedsbanken und 3 Mitgliedern aus ehrenamtlichen Organen, ferner aus einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer der DDR und 1 Vertreter der Bezirkshandwerkskammern. Die Wahl des Vorstandes erfolgte für die Dauer von 2 Jahren. Der Geschäftsführer des Verbandes war nicht Mitglied des Vorstandes, nahm aber an dessen Sitzungen teil. Die Beschlüsse des Vorstandes zur Ausstellung des geschäftsführers bedurften der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, in diesem Fall des Ministeriums der Finanzen. Vorstandsvorsitzender von 1954 bis zum 31.3.1986 war Herbert Kroß, vom 1. April 1986 bis April 1989 nahm Horst Gerlach die Funktion des Verbandsdirektors wahr, ihm folgte Hans-Jürgen Blüher, der bis zum Januar 1991 amtierender Verbandsdirektor war.
·
· In der Satzung des Deutschen Genossenschaftsverbandes vom 2. Juli 1957 wird die personelle Stärke des Vorstandes auf 11 festgelegt. Dies sollten dann 7 hauptamtliche Vorstandsmitglieder und 4 Handwerker sein, zuzüglich der oben genannten Vertreter und einem Vertreter der produktionsgenossenschaften des Handwerks. Die zusätzlichen Vertreter wurden bis 1962 von der Staatlichen Plankommission, zwischenzeitlich bis 1965 vom Volkswirtschaftsrat der DDR und danach wieder von der SPK benannt.
·
· Auf dem Verbandstag vom 8. und 9. Dezember 1969 wurde eine neue Satzung beschlossen , die eine Änderung der Organe des Verbandes nach sich zog. Das Gremium „Vorstand" des Genossenschaftsverbandes wurde abgelöst durch den Verbandsrat (15). Dieser setzte sich ebenfalls aus 11 vom Verbandstag zu wählenden Mitgliedern sowie jeweils einem Vertreter der Handwerkskammer und einen Vertreter der Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zusammen. Der Verbandsrat beschloss die Berufung des Verbandsdirektors, der nach dem Prinzip der Einzelleitung für die Tätigkeit des Genossenschaftsverbandes verantwortlich war. Der Verbanddirektor unterlag der Dienstaufsicht des Ministers der Finanzen.
·
· Mit Beschluss des Präsidiums des Ministerrates vom 29.11 1972 wurde „zur besseren Einordnung der Genossenschaftsbanken in das Bankensystem die Dienstaufsicht gegenüber dem Verbandsdirektor des Genossenschaftsverbandes mit Wirkung vom 1.1. 1973 auf dem Präsidenten der Staatsbank der DDR übergeleitet" (16).
·
· Die Einarbeitung dieser Unterstellung und die Umbenennung des Verbandes in „Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR" waren der Anlass auf dem Verbandstag am 12. und 13. Dezember 1973 über die Satzung einen neuen Beschluss zu fassen. Darüber hinaus gab es jedoch keine Änderung inhaltlicher Aspekte in der Neufassung (17).
·
· Zur dienstinternen Struktur der geschäftsführenden Organe (Vorstand oder Verbandsrat) legten die Satzungen keine Details fest.
·
· Zum Stand von März 1976 lag folgende Struktur- und Geschäftsverteilung vor:
·
· Dem Verbandsdirektor unterstanden:
· die Abt. Kader und Bildung
· die Abt. Revision
· der Leiter der Koordinierung, der für die Anleitung der bezirksbeauftragten verantwortlich war
· die Allgemeine Verwaltung (und Finanzen)
·
· dem Stellvertreter des Verbandsdirektors unterstanden:
· die Abt. Planung und Grundsätze und
· die Abt. Organisation und Datenverarbeitung (18).
Der Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR firmierte bis zum Beschluss des Verbandstages vom 20. 4 1990 unter diesem Namen und gab sich nachfolgend eine neue Satzung und die Bezeichnung: „Verband der Kreditgenossenschaften der DDR e. V.". Rechtsgrundlage dazu bildete die Bekanntmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bankwesens und der Versicherung vom 8. März 1990 (19).
Auf dem Verbandstag vom 15. Januar 1991 kam es zur Umbenennung in „Verband der Kreditgenossenschaften Berlin e. V." und gleichzeitig zu einem 1. Auflösungsbeschluss. Da nach gültiger Satzung ein Aulösungsbeschluss einer Bestätigung bedurfte, sollte ein 2. Beschluss am 5.3.1991 herbei geführt werden, da die Anwesenheit keine Beschlussfähigkeit ergab, wurde der 2. Beschluss erst an einem Verbandstag am 7. Aug. 1991 gefasst (20).
Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Interessen der genossenschaftlichen Banken bei teilweiser Umfirmierung als Volksbanken vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken perspektivisch vertreten werden.
Anmerkungen
(1) Verordnungsblatt der Stadt Berlin, Ausgabe Nr. 1, Juli 1945
(2) SMAD-Befehl Nr. 01/1945 vom 23.07.1945. In: BArch DX 1/1
(3) SMAD-Befehl Nr. 14/1946 vom 15.01.1946 -Von der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Banken für Handwerk und Gewerbe (ehemals Volksbanken) in der SBZ. In: BArch DX 1/182
(4) In: BArch DN 8/1040
(5) Gesetz zur Förderung des Handwerkes vom 9.8.1950, Gesetz über die Steuer des Handwerks vom 6.9.1950, Gesetz über die Steuertarife des Handwerks vom 13.4.1951, VO über die Preisbildung im Handwerk
(6) In: Gbl. der DDR Nr. 122/1953
Die „Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes für die gewerblichen Kreditgenossenschaften e. V. Berlin (Gesetzlicher Prüfungsverband) besagte , dass der Verband ein Prüfungsverband im Sinne des Reichsgesetzes , betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1058 , S. 110) bzw. des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30.10.1934 (RGBl. I/1934, S. 1077), ist."
(7) In: BArch DN 8/1042
(8) In: BArch DN 8/1040
AO über die kurzfristige Kreditierung und Kontrolle der PGH vom 29.5.1957 (GBl. I/1957, S.337)
Richtlinie für die weitere Arbeit bei der Bildung und Festigung der PGH, Bestätigt vom MR der DDR am 26.3.1959, hrsg. v. der SPK als internes Arbeitsmaterial,
Arbeitsrichtlinie vom 5.5. 1960 für die Gewährung langfristiger Kredite an die PGH durch die GB
(Hrsg. vom Deutschen Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe)
(9) In: BArch DN 8 / 1040
Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kreistages und seiner Organe vom 28.6.1961 (GBl. I /1961 S. 75) Verstärkend kommt hinzu, dass die örtlichen Staatsorgane auch für die Bestätigung der Kreditpläne der PGH zuständig sind.
(10) In: BArch DN 8/936
(11) Die Anzahl der GB reduzierte sich von 253 auf 96. Aus Brendel, Marvin: Das Erbe Schulze-Delitzschs in der DDR: Die Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe Seiten 34 bis 43, In: Heinrich Kaufmann-Stiftung : 2008 Oranienburg , Hermann Schulze-Delitzsch und die Konsum-, Produktions- und Wohnungsgenossenschaften , Tagungsbeiträge
(12) In: Gbl. 6/1974 vom 4.2.1974
(13) In: BArch DC 20/I/4/5258
(14) In: BArch DN 8/1042, Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes vom 3. Februar 1954
(15) In: BArch DN 8/525, 1. Sitzung des Verbandsrates am 9.12.1969, Protokoll
(16) In: BArch DN 8/1040
(17) In: BArch DN 8/1041, Satzung des Verbandes der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR vom Dezember 1973
(18) In: BArch DN 8/648
(19) In: GBl. der DDR Teil I Nr. 19/1990 , S. 174. Die Anordnung bestimmte die Außerkraftsetzung der Anordnung vom 9.2.1970 über die Bestätigung des Musterstatutes der Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe und des Statutes des Genossenschaftsverbandes der Banken für Handwerk und Gewerbe der DDR.
(20) In: BArch DN 8/1041
Inhaltliche Charakterisierung: Enthält v.a.: Leitungstätigkeit (Verbandstage).- Revisionsprüfungen der Gewerbebanken.- Zentraler Hilfsfond der gewerblichen Kreditinstitute zur gegenseitigen Unterstützung bei Liquiditätsproblemen unter Aufsicht des MdF.- Erfassung von Vermögenswerten und Wertpapieren unter westdeutschem Eigentum.
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Überlieferungseinschätzung
Das im Bundesarchiv vorliegende Archivgut spiegelt die Tätigkeit des Verbandes der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe für den Zeitraum 1954 - 1991 in wesentlichen Zügen wider.
Es liegt eine lückenlose Protokollreihe von 1954 bis 1990 vor, die die grundsätzlichen Entscheidungen der Leitungsebene des Verbandes belegen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes von 1954 bis 1969 sind in „Protokollbüchern" handschriftlich geführt und von den Anwesenden unterzeichnet worden, gleiches trifft auf die Protokolle der Sitzungen des Verbandsrates für den Zeitraum 1969 bis 5. April 1989 zu. Zusätzlich dazu sind Protokollabschriften vollständig vorhanden. Offensichtlich wurde mit der Einführung des amtierenden Verbandsdirektors Hans-Jürgen Blüher im April 1989, die Protokollführung nicht in gleicher Weise fortgeführt, nachfolgend wurden die Protokolle der Sitzungen des Verbandsrates in vervielfältigter Form einmal abgelegt.
Zu den Verbandstagen (Mitgliederversammlungen) liegen vollständige Niederschriften aus dem Zeitraum 1955 bis 1990 vor. Sowohl die Unterstellung zum Min. der Finanzen als auch zur Staatsbank der DDR stellt sich im vorhandenen Schriftwechsel dar.
Zur Umorganisation der Genossenschaftsbanken (GB) und Fusionen ab 1966 liegen umfangreiche Unterlagen vor. Die Rechtsgrundlagen der Kreditgewährung und des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs lässt sich an Hand von Handbüchern der Staatsbank oder spezieller Handbücher, die vom Verband selbst herausgegeben wurden, nachvollziehen.
Die Rechenschaftslegung der Genossenschaftskassen im Einzelnen liegt in einer geschlossenen Überlieferung von 1957 bis 1969 (Geschäftsberichte) vor, für den nachfolgenden Zeitraum sind zusammengefasste Berichte über die Jahreshauptversammlungen der Genossenschaftsbanken vorhanden, ebenso Unterlagen zur Planüberwachung in den Produktionsgenossenschaften für Handwerk (PGH) 1967 - 1987 und zur Überwachung des Zahlungsverkehrs der GB 1957 - 1990.
Die Abteilung EDV im Verband koordinierte auch die Anwendung der EDV im genossenschaftlichen Bankwesen, Unterlagen für den Zeitraum 1969 - 1990 zeugen davon.
Die Hauptüberlieferung des Bestandes DN 8 bilden die Unterlagen der Abt. Revision des Verbandes. Dies sind einerseits Handbücher mit den Rechtsvorschriften zum Vorgehen bei Betriebsprüfungen, aber auch Prüfungsberichte selbst seit 1953. Nicht jeder Bericht über jede einzelne GB ist als archivwürdig erachtet worden. Es wurde ein Auswahl (zum Teil bezirklich geordnet) getroffen, die das Vorgehen versinnbildlicht und die Verhältnisse in den Genossenschaftsbanken repräsentiert, darüber hinaus sind Berichte zu Sonderprüfungen aus den Jahren 1966 - 1990 vorhanden.
Die Rechnungsführung des Verbandes ist für die Jahre 1975- 1990 belegt; es sind die Schlussbilanz 1990 und die Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 vorhanden.
Unterlagen zum Zentralen Aufbau- und Hilfsfonds 1950 - 1990 weisen das Vorgehen und zum Teil die Stützungen im Einzelnen nach.
Personalunterlagen, u. a. für die Leitungsebene der Genossenschaftsbanken sind für 1953 - 1975 und für 1990 - 2000 überliefert. Allgemeine tarifrechtliche Regelungen sind in Archivgut aus den Jahren 1985 - 1990 belegt.
Die Abwicklung des Verbandes und der Übergang der finanziellen Geschäfte an die Volksbanken und Raiffeisenbanken nach 1991 lässt sich an entsprechenden Unterlagen im Bestand nachvollziehen.
Archivische Bearbeitung und Bestandsgeschichte
Der größte Teil des Schriftgutes gelangte 1990 in das Bundesarchiv. Als Findhilfsmittel war lediglich ein handschriftliches Abgabeverzeichnis (AV) vorhanden.
1993 und 1995 erfolgten kleine Nachlieferungen von Schriftgut durch den Verband der Kreditgenossenschaften Berlin e. V. i. L., die ebenfalls in einem AV erfasst waren.
Die Unterlagen standen zur Benutzung seit 1990 zur Verfügung und waren über die Abgabeverzeichnisse zugänglich.
Der Bestand wurde im Jahre 2008 in Bewertungsarbeiten einbezogen, wobei die umfangreich vorhandenen Prüfungsberichte einzelner Genossenschaftskassen nicht in ihrer Gesamtheit als archivwürdig eingeschätzt wurden. Es wurde eine repräsentative Auswahl getroffen mit der die
Arbeit des Verbandes als Gesetzlicher Prüfungsverband für die regional angesiedelten Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB) in zutreffender Weise dokumentiert werden kann. Die Bewertungsentscheidungen gingen davon aus, dass der Verband seiner Verantwortung gerecht wurde mit der Inkraftsetzung entsprechender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Revision und der Vorgaben für die Planung der GB sowie der Vorschriften für die Kreditgewährung durch die GB an die privaten Handwerks und Handelsbetriebe und Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR.
Die Abgabeverzeichnisse wurden im Jahre 2010 durch eine Firma retrokonvertiert und die Verzeichnungsinformationen in eine elektronische Form gebracht. Die Überarbeitung der Erschließung, die Erstellung einer strukturorientierten Klassifikation und des Einleitungstextes ist 2011 von Evelyn Grünspek unter Mitwirkung von Stefan Krugmann vorgenommen worden.
Erschließungszustand: Online-Findbuch
Zitierweise: BArch DN 8/...
Bearbeitungshinweis: Erschließungsarbeiten stehen noch aus (nur Ablieferungsverzeichnisse in ungeordneter Form)
Bestandsbeschreibung: Gesetzlicher Prüfungsverband für seine Mitgliedsgenossenschaften (Kassen); Ausübung der Bankaufsicht über die gewerblichen Kreditinstitute, welche als Geschäftsbanken für die genossenschaftlichen und privaten Handwerks- und Handelsbetriebe zuständig waren.
Einleitung
Zuständigkeit und Organisation
1. Allgemeine historische Entwicklung und Zuständigkeit des Verbandes
Mit seinem Befehl Nr. 1 vom 28. April 1945 ordnete der Militärkommandant der Stadt Berlin die Schließung der Banken und die Konfiszierung der Reichsmarkbestände an. Alle Geldinstitute erhielten die Weisung, die Tresore zu versiegeln und Liquidationsbilanzen aufzustellen. (1)
Jegliche Finanzgeschäfte wurden eingestellt. Die Bankgeschäfte im Deutschen Reich kamen zum Erliegen, noch bevor die offizielle Kapitulation das Ende des Krieges brachte
Die Schließung der deutschen Banken konnte jedoch nur eine zeitweilige sein; um das alltägliche Leben wieder in Gang zu bringen, war das Funktionieren von Geldinstituten ein Erfordernis, dies galt selbstverständlich auch für die Sowjetische Besatzungszone.
Der am 23. Juli 1945 erlassene Befehl Nr. 01 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) zur Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane gestattete die Bildung von Provinzial- und Landesbanken (2) sowie von städtischen und kommunalen Banken. Sparkassen nahmen ihre Tätigkeit auf, wenig später landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und ab 1.3.1946 auch Handwerks- und Gewerbebanken (3).
Die letztgenannten traten die Nachfolge von Volksbanken an und konnten über nach dem 9. Mai 1945 gebildete Einlagen und Bargeldbestände verfügen. Zum 1. März 1946 wurden Mitglieder von Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe neu registriert und die Neuwahl von Selbstverwaltungsorganen durchgeführt.
Die Aufgaben der Banken für Handwerk und Gewerbe eGmbH (GB) bestanden entsprechend ihrer Satzung in der Führung der Kontokurrentkonten für Handwerker, Gewerbetreibende, private kapitalistische Betriebe und physische Personen sowie für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Sie führten für diese Kunden den Zahlungsverkehr durch, sammelten Spareinlagen und gewährten Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder (4).
Mit der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 26.1.1949 sowie der Richtlinie der Deutschen Notenbank über kurzfristige Kredite vom 30.3.1949 wurde speziell in der Kreditgewährung eine Änderung eingeleitet. Bis dahin erfolgte die Vergabe von Krediten ohne Bindung an Produktion und Warenumschlag. Nun erforderten die neuen Bestimmungen die Zweckgebundenheit für geplante Investitionen, möglich war die Festlegung einer Befristung für die Rückzahlung des Darlehens. Die Banken sollten den Eigenmitteleinsatz und Fortlauf der Investition kontrollieren.
Verschiedene Gesetze im Zeitraum 1950 - 1951 dienten dazu den Zuwachs in Handwerk und Gewerbe anzukurbeln (5). Dies hatte ebenfalls positive Auswirkungen auf Umsatz und Gewinne der Genossenschaftsbanken.
Zur buchhalterischen Prüfung der Jahresabschlüsse bestanden bis Ende 1953 fünf gesetzliche Prüfungsverbände auf Länderebene. Die einzelnen Genossenschaftsbanken standen unter der Aufsichtspflicht der Abt. Geldumlauf und Kredite des Ministeriums der Finanzen und waren den Referaten Geldumlauf und Kredite bei den Räten der Bezirke unterstellt.
Mit der „Verordnung über die Revision der Handwerksgenossenschaften, der gewerblichen Kreditgenossenschaften und der sonstigen gewerglichen Genossenschaften" vom 12.11.1953 kam es mit Beginn des Jahres 1954 zur Bildung eines Zentralen Prüfungsverbandes für die gewerblichen Kreditgenossenschaften e. V. Berlin (Gesetzlicher Prüfungsverband) (6).
Dem Zentralen Prüfungsverband gehörten 253 Mitgliedsgenossenschaften an. In der Verordnung selbst sind keine Anleitungsaufgaben formuliert. Am 3. Febr. 1954 wurden Aufgaben in der Satzung des Verbandes festgelegt.
Sie lauten:
· die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Geschäftsführung und der Jahresabschlüsse der Banken für Handwerk und Gewerbe e.G.m.b.H., der Reichsbahnsparkassen e.G..m.b.H., der Postspar- und Darlehensvereine und sonstigen nichtlandwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften.
· Die Durchführung außerordentlicher Betriebsprüfungen in Form regelmäßiger und unverhoffter Sicherheitsprüfungen
· Die Durchführung von Prüfungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen.
· Die Überwachung der Verwaltung des Einheitsschlüssels der Deutschen Notenbank (7).
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· 1957 bei der Umbildung des Zentralen Prüfungsverbandes in den Deutschen Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe e. V. (Gesetzlicher Prüfungsverband) -DGV- blieben die Zuständigkeiten bestehen, auch die Regelung, dass das allgemeine Geschäftsgebaren der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedurfte (Dienstaufsicht) und die Oberreferenten für die Gewerbebanken in den Räten der Bezirke als Vorgesetzte
· fungierten.
·
· Seit 1952 wurde ausgehend von Beschlüssen der 2. Parteikonferenz der SED der Zusammenschluss einzelner Betriebe in Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) politisch und wirtschaftlich gefördert. Da allerdings die PGH ihre Konto- und Kreditbeziehungen zu den GB zu lösen hatten, um diese bei „zuständigen staatlichen Kreditinstituten" einzugehen konnte bei den GB keine Unterstützung für eine verstärkte PGH-Bildung erwartet werden. Die änderte sich ab 1957.
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· Mit der Schaffung des Deutschen Genossenschaftsverbandes der Banken für Handwerk und Gewerbe e. V. (Gesetzlicher Prüfungsverband) wurde auf dem Verbandstag am 2. Juli 1957 auch eine neue Satzung angenommen. Neben den Revisionsaufgaben wurde dem DGV das Recht eingeräumt, Auflagen und Weisungen an die Mitgliedsgenossenschaften zu erteilen. Fortan konnte auch die Kontoführung und Kreditierung der PGH und Fischereiproduktionsgenossenschaften bei den GB erfolgen. Dies schuf die Voraussetzungen für die forcierte Unterstützung der PGH-Bildungen. Ihre Zahl wuchs von 295 (1957) auf 2584 (1958) (8).
· In den Folgejahren wurde die Kreditgewährung an die PGH zu festen Bedingungen vorgenommen, mittels Verzicht auf die Beteiligung mit eigenen Mitteln und Zinsverbilligungen konnte die wirtschaftliche Tätigkeit der PGH verstärkt kontrolliert und begünstigt werden zum Nachteil weiter bestehender privater Handwerks- und Gewerbebetriebe (9).
·
· Mit dem Statut vom 9.2.1970 kam es zu einer erneuten Umbennung des Prüfungsverbandes. Fortan führte er die Bezeichnung Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe der DDR. Seine Mitgliedsbanken wurden nun als „sozialistische Kreditgenossenschaften" charakterisiert.
· In den Folgejahren, besonders ab 1972, setzte eine massive Kampagne ein, die die Umwandlung privater Betriebe oder von Betrieben mit staatlicher Beteiligung in Volkseigentum betrieb.
· Dies führte für die Genossenschaftskassen zu enormen Bruttogewinnverlusten, da volkseigene Betriebe im Regelfall in finanziellen Angelegenheiten von Sparkassen oder den Kreisfilialen der Staatsbank betreut wurden.
·
· Zur Verstärkung staatlicher Kontroll- und Lenkungsmöglichkeiten und aus ökonomischen Zwängen heraus werden ab 1973 die Mitgliederversammlungen dazu angeregt Beschlüsse zu fassen, die die Verschmelzung bisher selbstständig bestehender GB zum Ziel hatten (10). Unter dem Stichwort „territoriale Rationalisierung" sollte die Anzahl der Genossenschaftsbanken wesentlich reduziert und als Sitz die jeweilige Kreisstadt favorisiert werden. Politischer Hintergrund dieser Zielsetzung war auch die organisatorisch zu vereinfachende fachliche Einflussnahme der Räte der Kreise (Abt. Finanzen) auf die GB sowie Durchsetzung von Vorschriften bei Ordnung und Sicherheit (11).
·
· Ab 1974 wurde die Bezeichnung noch einmal verändert in „Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe". An den Zuständigkeiten änderte sich allerdings nichts (12). Im Gesetzblatt erschien die „Anordnung über die Bestätigung der Musterstatute der Genossenschaftskassen..." vom 4. Febr 1974.
· In einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates vom 22. September 1983 wurde der Rationalisierungsgedanke erweitert und die kooperative Zusammenarbeit mit Sparkassen beim Zahlungsverkehr vorgesehen (13).
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· 2. Organisation des Verbandes
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· Die Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes vom 3. Februar 1954 legte fest, dass die nach der Zuständigkeit zu betreuenden Kreditgenossenschaften in jedem Fall Mitglied des Verbandes sein mussten. Sie hatten die Pflicht einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Kosten der gewünschten Prüfung zu bezahlen, dem Verband Einsicht in die erforderlichen Geschäftsunterlagen zu gewähren und ggf. den Verband zum Prüfungsergebnis vor dem Aufsichtsrat vortragen zu lassen (14). Als Organe des Verbandes wurden der Verbandstag (Mitgliederversammlung) und der Vorstand festgeschrieben, wobei der Verbandstag den Vorstand wählt, die Satzung und den Haushaltsplan bestätigt.
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· Der Vorstand bestand aus 4 hauptberuflichen Leitern von Mitgliedsbanken und 3 Mitgliedern aus ehrenamtlichen Organen, ferner aus einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer der DDR und 1 Vertreter der Bezirkshandwerkskammern. Die Wahl des Vorstandes erfolgte für die Dauer von 2 Jahren. Der Geschäftsführer des Verbandes war nicht Mitglied des Vorstandes, nahm aber an dessen Sitzungen teil. Die Beschlüsse des Vorstandes zur Ausstellung des geschäftsführers bedurften der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, in diesem Fall des Ministeriums der Finanzen. Vorstandsvorsitzender von 1954 bis zum 31.3.1986 war Herbert Kroß, vom 1. April 1986 bis April 1989 nahm Horst Gerlach die Funktion des Verbandsdirektors wahr, ihm folgte Hans-Jürgen Blüher, der bis zum Januar 1991 amtierender Verbandsdirektor war.
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· In der Satzung des Deutschen Genossenschaftsverbandes vom 2. Juli 1957 wird die personelle Stärke des Vorstandes auf 11 festgelegt. Dies sollten dann 7 hauptamtliche Vorstandsmitglieder und 4 Handwerker sein, zuzüglich der oben genannten Vertreter und einem Vertreter der produktionsgenossenschaften des Handwerks. Die zusätzlichen Vertreter wurden bis 1962 von der Staatlichen Plankommission, zwischenzeitlich bis 1965 vom Volkswirtschaftsrat der DDR und danach wieder von der SPK benannt.
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· Auf dem Verbandstag vom 8. und 9. Dezember 1969 wurde eine neue Satzung beschlossen , die eine Änderung der Organe des Verbandes nach sich zog. Das Gremium „Vorstand" des Genossenschaftsverbandes wurde abgelöst durch den Verbandsrat (15). Dieser setzte sich ebenfalls aus 11 vom Verbandstag zu wählenden Mitgliedern sowie jeweils einem Vertreter der Handwerkskammer und einen Vertreter der Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zusammen. Der Verbandsrat beschloss die Berufung des Verbandsdirektors, der nach dem Prinzip der Einzelleitung für die Tätigkeit des Genossenschaftsverbandes verantwortlich war. Der Verbanddirektor unterlag der Dienstaufsicht des Ministers der Finanzen.
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· Mit Beschluss des Präsidiums des Ministerrates vom 29.11 1972 wurde „zur besseren Einordnung der Genossenschaftsbanken in das Bankensystem die Dienstaufsicht gegenüber dem Verbandsdirektor des Genossenschaftsverbandes mit Wirkung vom 1.1. 1973 auf dem Präsidenten der Staatsbank der DDR übergeleitet" (16).
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· Die Einarbeitung dieser Unterstellung und die Umbenennung des Verbandes in „Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR" waren der Anlass auf dem Verbandstag am 12. und 13. Dezember 1973 über die Satzung einen neuen Beschluss zu fassen. Darüber hinaus gab es jedoch keine Änderung inhaltlicher Aspekte in der Neufassung (17).
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· Zur dienstinternen Struktur der geschäftsführenden Organe (Vorstand oder Verbandsrat) legten die Satzungen keine Details fest.
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· Zum Stand von März 1976 lag folgende Struktur- und Geschäftsverteilung vor:
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· Dem Verbandsdirektor unterstanden:
· die Abt. Kader und Bildung
· die Abt. Revision
· der Leiter der Koordinierung, der für die Anleitung der bezirksbeauftragten verantwortlich war
· die Allgemeine Verwaltung (und Finanzen)
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· dem Stellvertreter des Verbandsdirektors unterstanden:
· die Abt. Planung und Grundsätze und
· die Abt. Organisation und Datenverarbeitung (18).
Der Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR firmierte bis zum Beschluss des Verbandstages vom 20. 4 1990 unter diesem Namen und gab sich nachfolgend eine neue Satzung und die Bezeichnung: „Verband der Kreditgenossenschaften der DDR e. V.". Rechtsgrundlage dazu bildete die Bekanntmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bankwesens und der Versicherung vom 8. März 1990 (19).
Auf dem Verbandstag vom 15. Januar 1991 kam es zur Umbenennung in „Verband der Kreditgenossenschaften Berlin e. V." und gleichzeitig zu einem 1. Auflösungsbeschluss. Da nach gültiger Satzung ein Aulösungsbeschluss einer Bestätigung bedurfte, sollte ein 2. Beschluss am 5.3.1991 herbei geführt werden, da die Anwesenheit keine Beschlussfähigkeit ergab, wurde der 2. Beschluss erst an einem Verbandstag am 7. Aug. 1991 gefasst (20).
Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Interessen der genossenschaftlichen Banken bei teilweiser Umfirmierung als Volksbanken vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken perspektivisch vertreten werden.
Anmerkungen
(1) Verordnungsblatt der Stadt Berlin, Ausgabe Nr. 1, Juli 1945
(2) SMAD-Befehl Nr. 01/1945 vom 23.07.1945. In: BArch DX 1/1
(3) SMAD-Befehl Nr. 14/1946 vom 15.01.1946 -Von der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Banken für Handwerk und Gewerbe (ehemals Volksbanken) in der SBZ. In: BArch DX 1/182
(4) In: BArch DN 8/1040
(5) Gesetz zur Förderung des Handwerkes vom 9.8.1950, Gesetz über die Steuer des Handwerks vom 6.9.1950, Gesetz über die Steuertarife des Handwerks vom 13.4.1951, VO über die Preisbildung im Handwerk
(6) In: Gbl. der DDR Nr. 122/1953
Die „Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes für die gewerblichen Kreditgenossenschaften e. V. Berlin (Gesetzlicher Prüfungsverband) besagte , dass der Verband ein Prüfungsverband im Sinne des Reichsgesetzes , betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1058 , S. 110) bzw. des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30.10.1934 (RGBl. I/1934, S. 1077), ist."
(7) In: BArch DN 8/1042
(8) In: BArch DN 8/1040
AO über die kurzfristige Kreditierung und Kontrolle der PGH vom 29.5.1957 (GBl. I/1957, S.337)
Richtlinie für die weitere Arbeit bei der Bildung und Festigung der PGH, Bestätigt vom MR der DDR am 26.3.1959, hrsg. v. der SPK als internes Arbeitsmaterial,
Arbeitsrichtlinie vom 5.5. 1960 für die Gewährung langfristiger Kredite an die PGH durch die GB
(Hrsg. vom Deutschen Genossenschaftsverband der Banken für Handwerk und Gewerbe)
(9) In: BArch DN 8 / 1040
Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kreistages und seiner Organe vom 28.6.1961 (GBl. I /1961 S. 75) Verstärkend kommt hinzu, dass die örtlichen Staatsorgane auch für die Bestätigung der Kreditpläne der PGH zuständig sind.
(10) In: BArch DN 8/936
(11) Die Anzahl der GB reduzierte sich von 253 auf 96. Aus Brendel, Marvin: Das Erbe Schulze-Delitzschs in der DDR: Die Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe Seiten 34 bis 43, In: Heinrich Kaufmann-Stiftung : 2008 Oranienburg , Hermann Schulze-Delitzsch und die Konsum-, Produktions- und Wohnungsgenossenschaften , Tagungsbeiträge
(12) In: Gbl. 6/1974 vom 4.2.1974
(13) In: BArch DC 20/I/4/5258
(14) In: BArch DN 8/1042, Satzung des Zentralen Prüfungsverbandes vom 3. Februar 1954
(15) In: BArch DN 8/525, 1. Sitzung des Verbandsrates am 9.12.1969, Protokoll
(16) In: BArch DN 8/1040
(17) In: BArch DN 8/1041, Satzung des Verbandes der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR vom Dezember 1973
(18) In: BArch DN 8/648
(19) In: GBl. der DDR Teil I Nr. 19/1990 , S. 174. Die Anordnung bestimmte die Außerkraftsetzung der Anordnung vom 9.2.1970 über die Bestätigung des Musterstatutes der Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe und des Statutes des Genossenschaftsverbandes der Banken für Handwerk und Gewerbe der DDR.
(20) In: BArch DN 8/1041
Inhaltliche Charakterisierung: Enthält v.a.: Leitungstätigkeit (Verbandstage).- Revisionsprüfungen der Gewerbebanken.- Zentraler Hilfsfond der gewerblichen Kreditinstitute zur gegenseitigen Unterstützung bei Liquiditätsproblemen unter Aufsicht des MdF.- Erfassung von Vermögenswerten und Wertpapieren unter westdeutschem Eigentum.
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Überlieferungseinschätzung
Das im Bundesarchiv vorliegende Archivgut spiegelt die Tätigkeit des Verbandes der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe für den Zeitraum 1954 - 1991 in wesentlichen Zügen wider.
Es liegt eine lückenlose Protokollreihe von 1954 bis 1990 vor, die die grundsätzlichen Entscheidungen der Leitungsebene des Verbandes belegen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes von 1954 bis 1969 sind in „Protokollbüchern" handschriftlich geführt und von den Anwesenden unterzeichnet worden, gleiches trifft auf die Protokolle der Sitzungen des Verbandsrates für den Zeitraum 1969 bis 5. April 1989 zu. Zusätzlich dazu sind Protokollabschriften vollständig vorhanden. Offensichtlich wurde mit der Einführung des amtierenden Verbandsdirektors Hans-Jürgen Blüher im April 1989, die Protokollführung nicht in gleicher Weise fortgeführt, nachfolgend wurden die Protokolle der Sitzungen des Verbandsrates in vervielfältigter Form einmal abgelegt.
Zu den Verbandstagen (Mitgliederversammlungen) liegen vollständige Niederschriften aus dem Zeitraum 1955 bis 1990 vor. Sowohl die Unterstellung zum Min. der Finanzen als auch zur Staatsbank der DDR stellt sich im vorhandenen Schriftwechsel dar.
Zur Umorganisation der Genossenschaftsbanken (GB) und Fusionen ab 1966 liegen umfangreiche Unterlagen vor. Die Rechtsgrundlagen der Kreditgewährung und des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs lässt sich an Hand von Handbüchern der Staatsbank oder spezieller Handbücher, die vom Verband selbst herausgegeben wurden, nachvollziehen.
Die Rechenschaftslegung der Genossenschaftskassen im Einzelnen liegt in einer geschlossenen Überlieferung von 1957 bis 1969 (Geschäftsberichte) vor, für den nachfolgenden Zeitraum sind zusammengefasste Berichte über die Jahreshauptversammlungen der Genossenschaftsbanken vorhanden, ebenso Unterlagen zur Planüberwachung in den Produktionsgenossenschaften für Handwerk (PGH) 1967 - 1987 und zur Überwachung des Zahlungsverkehrs der GB 1957 - 1990.
Die Abteilung EDV im Verband koordinierte auch die Anwendung der EDV im genossenschaftlichen Bankwesen, Unterlagen für den Zeitraum 1969 - 1990 zeugen davon.
Die Hauptüberlieferung des Bestandes DN 8 bilden die Unterlagen der Abt. Revision des Verbandes. Dies sind einerseits Handbücher mit den Rechtsvorschriften zum Vorgehen bei Betriebsprüfungen, aber auch Prüfungsberichte selbst seit 1953. Nicht jeder Bericht über jede einzelne GB ist als archivwürdig erachtet worden. Es wurde ein Auswahl (zum Teil bezirklich geordnet) getroffen, die das Vorgehen versinnbildlicht und die Verhältnisse in den Genossenschaftsbanken repräsentiert, darüber hinaus sind Berichte zu Sonderprüfungen aus den Jahren 1966 - 1990 vorhanden.
Die Rechnungsführung des Verbandes ist für die Jahre 1975- 1990 belegt; es sind die Schlussbilanz 1990 und die Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 vorhanden.
Unterlagen zum Zentralen Aufbau- und Hilfsfonds 1950 - 1990 weisen das Vorgehen und zum Teil die Stützungen im Einzelnen nach.
Personalunterlagen, u. a. für die Leitungsebene der Genossenschaftsbanken sind für 1953 - 1975 und für 1990 - 2000 überliefert. Allgemeine tarifrechtliche Regelungen sind in Archivgut aus den Jahren 1985 - 1990 belegt.
Die Abwicklung des Verbandes und der Übergang der finanziellen Geschäfte an die Volksbanken und Raiffeisenbanken nach 1991 lässt sich an entsprechenden Unterlagen im Bestand nachvollziehen.
Archivische Bearbeitung und Bestandsgeschichte
Der größte Teil des Schriftgutes gelangte 1990 in das Bundesarchiv. Als Findhilfsmittel war lediglich ein handschriftliches Abgabeverzeichnis (AV) vorhanden.
1993 und 1995 erfolgten kleine Nachlieferungen von Schriftgut durch den Verband der Kreditgenossenschaften Berlin e. V. i. L., die ebenfalls in einem AV erfasst waren.
Die Unterlagen standen zur Benutzung seit 1990 zur Verfügung und waren über die Abgabeverzeichnisse zugänglich.
Der Bestand wurde im Jahre 2008 in Bewertungsarbeiten einbezogen, wobei die umfangreich vorhandenen Prüfungsberichte einzelner Genossenschaftskassen nicht in ihrer Gesamtheit als archivwürdig eingeschätzt wurden. Es wurde eine repräsentative Auswahl getroffen mit der die
Arbeit des Verbandes als Gesetzlicher Prüfungsverband für die regional angesiedelten Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB) in zutreffender Weise dokumentiert werden kann. Die Bewertungsentscheidungen gingen davon aus, dass der Verband seiner Verantwortung gerecht wurde mit der Inkraftsetzung entsprechender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Revision und der Vorgaben für die Planung der GB sowie der Vorschriften für die Kreditgewährung durch die GB an die privaten Handwerks und Handelsbetriebe und Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR.
Die Abgabeverzeichnisse wurden im Jahre 2010 durch eine Firma retrokonvertiert und die Verzeichnungsinformationen in eine elektronische Form gebracht. Die Überarbeitung der Erschließung, die Erstellung einer strukturorientierten Klassifikation und des Einleitungstextes ist 2011 von Evelyn Grünspek unter Mitwirkung von Stefan Krugmann vorgenommen worden.
Erschließungszustand: Online-Findbuch
Zitierweise: BArch DN 8/...
Verband der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe, 1953-1990
1051 Aufbewahrungseinheiten; 34,5 laufende Meter
Bestand
deutsch
Verwandtes Archivgut im Bundesarchiv: Im Bundesarchiv können für die Auswertung in erster Linie die Bestände DN 1 Min. der Finanzen, DN 10 Staatsbank der DDR und DN 6 Deutsche Notenbank heran gezogen werden. Im Kontext der Dienstaufsicht und der allgemeinen Koordinierung der Tätigkeit der Banken in der DDR finden sich Berichterstattungen und Statistiken zum gewerblichen Kreditwesen und zu genossenschaftlichen Banken. Im Bestand Finanzministerium konzentriert sich relevante Überlieferung im Bereich Geldumlauf und Kredite.
Literatur: „Hermann Schulze-Delitzsch und die Konsum-, Produktions- und Wohnungsgenossenschaften", Beiträge zur 3. Tagung zur Genossenschaftsgeschichte, 2008 Heinrich-Kaufmann-Stiftung
Darin: Brendel, Marvin, Das Erbe Schulze-Delitzsch in der DDR. Die Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe. S. 32 - 43
Literatur: „Hermann Schulze-Delitzsch und die Konsum-, Produktions- und Wohnungsgenossenschaften", Beiträge zur 3. Tagung zur Genossenschaftsgeschichte, 2008 Heinrich-Kaufmann-Stiftung
Darin: Brendel, Marvin, Das Erbe Schulze-Delitzsch in der DDR. Die Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe. S. 32 - 43
16.01.2024, 8:43 AM CET