(1) C 139 (2)~Kläger: August Wilhelm von Campen im eigenen Namen und namens seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Friedrich von Campen (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Kanzlei zu Detmold und Konsorten (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Ernst Pfeiffer 1763 ( Subst.: Dr. Johann Jakob Wickh (5)~Prozessart: Mandati de adminstrandam et non protrahendam justitiam sine, de exequendo vero cum clausula Streitgegenstand: Zum Zusammenhang vgl. L 82 Nr. 88 (C 132). Die Kläger erklären, von der Kanzlei in der Possession des Gutes Ullenhausen bestätigt worden zu sein. Ihre Belehnung sei nur so lange ausgesetzt worden, bis sie alle Lehensbriefe beigebracht hätten. Trotz eines Mandates an die Allodialerben, diese herauszugeben, hätten diese sie zurückbehalten und, obwohl sie mit ihren Forderungen wegen aufgewandter Meliorationen und auf Allod bereits auf ein separates Verfahren verwiesen worden seien, ihre Einwände erneut vorgebracht und so bisher die bereits erkannte Belehnung der Kläger verhindert. Deren Durchführung soll durch die Klage erreicht werden. (6)~Instanzen: RKG 1763 - ? (1762 - 1769) (7)~Beweismittel: Rationes decidendi zum Verfahren von Campensche Allodialerben ./. Lipp. Lehenskammer und Kanzlei, Kammerjunker von Campen und Konsorten (L 82 Nr. 88 (C 132) (Bl. 2 - 27). (8)~Beschreibung: 1,5 cm, 50 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 8 unquadrangulierte Aktenstücke prod. 2. September 1763, 1 (= Rationes decidendi) prod. 12. Mai 1769.