Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem den Appellanten aufgegeben wurde, Becker als Gerichts- und Stadtschreiber zu behalten (Becker hatten offenbar eine ehrbeeinträchtigende Entlassung beklagt) und künftig mindestens 3 Schöffen und 2 Ratsverwandte aus der Gemeinde Breitbach zu nehmen. Die Appellanten erklären, dieses Urteil habe mit dem Ausgangspunkt des Verfahrens, der Frage nach der Umlage von Kriegslasten, nichts zu tun. Becker sei nie Stadtschreiber gewesen, sondern habe die Gerichts- wie Stadtschreiberei für Arnold Eschenbrender versehen. Nach dessen Tod habe die Stadt Unkel Severin Bender ordnungsgemäß zum Stadtschreiber angenommen, den das Domkapitel auch, mit kurfürstlicher Bestätigung, zum Gerichtsschreiber angenommen habe. Becker habe seinen Stellenstreit, der eigentlich zwischen ihm und Bender geführt werden müßte, unberechtigt in das Kriegslastenverfahren eingeführt. Durch die Festlegung einer Breitbacher Quote an Gerichts- und Ratsstellen sehen sie sich ihres Rechtes der freien Stellenbesetzung entsetzt und fürchten, zur Quotenerfüllung weniger geeignete Kandidaten geeigneteren vorziehen zu müssen. Zudem träten bei einer quotenmäßigen Besetzung des Rates leicht partikulare Interessen gegen die der Gesamtheit in den Vordergrund. Die Appellaten erklären, das Verfahren sei durch Fristversäumnisse, insbesondere in der Legitimierung der Prozeßführenden, desert geworden. Die Gemeinde Breitbach betont ihren althergebrachten Anspruch, angemessen vertreten zu sein. Sie verweist auf die kurfürstlichen Bestätigungs- und Aufsichtsrechte als Schutz vor unfähigen oder parteiischen Stelleninhabern. Das Urteil zugunsten Beckers sei ein inappellables Possessionsurteil.