Jacob Sutor, Bürgermeister zu Pfullendorf, als Gemeinmann des Junkers Werner v. Zymern, Hans v. Ramsperg und Hans Rober, als Zusätze der nachbenannten Parteien bekunden, daß am Donnerstag vor Quasimodogeniti 1470, als sie zu Mengen in der großen Ratstube zu Gericht saßen, Junker Wilhelm Gremlich durch seinen Fürsprech Bencz Uilin, Vogt zu Trochtelfingen, Klage erhoben habe gegen Graf Eberhard v. Sonnenberg und Truchseß zu Waldburg, vertreten durch dessen Vogt, Hans Bryschen, weil dieser den Claus Somerlouw, den Peter Hage, den Peter Strowlin und den Hans Fischer von Inhart in seinen Zwing und Bann zu Einhart gefangen genommen und hinweggeführt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten anzuweisen, die Genannten aus dem Gefängnis ohne Kosten zu entlassen. Graf Eberhard läßt erklären, daß das Dorf Einhart in seinem hohen und niederen Gericht läge und nicht Wilhelm Grämlich zugehöre; einer von den Vieren habe einen seiner Untertanen im Eid gekränkt, die 3 anderen hätten außerhalb Etters gefrevelt, und deshalb seien alle Vier zu Recht in Hohentengen verurteilt worden; da sie sich aber geweigert hätten, dem Urteil nachzukommen, so habe er sie gefangensetzen lassen. Wilhelm Gremlich beruft sich darauf, daß Einhart mit Niedergericht, Zwing und Bann ihm von seinen Vorfahren überkommen sei und daß es ihm gebühre, die Frevel innerhalb und außerhalb Etters zu büßen, wogegen Graf Eberhard erklären läßt, daß Eidschelte in das Hofgericht gehöre; die 3 anderen hätten innerhalb seines Gerichtes gefrevelt und er habe deshalb das Recht, sie zu nehmen und zu strafen, auch das Niedergericht zu Einhart gehöre ihm und nicht dem Grämlich. Die Zusätze bitten sich Bedenkzeit aus und teilen dann ihre Ansicht schriftlich dem Jacob Sutor mit: Hans Rober und Hans v. Ramsperg zu Gutenstein kommen zu keinem einhelligen Urteil; Hans v. Ramsperg ist der Ansicht, daß Graf Eberhard die Gefangenen freilassen solle, bis gerichtlich feststehe, welcher Partei das Niedergericht außerhalb Etters zustehe und ob die Eidschelte vor das hohe oder das niedere Gericht gehöre; Hans Rober dagegen ist der Ansicht, daß Wilhelm Gremlich beweisen solle, daß ihm das Gericht gehört. Jakob Sutor schließt sich der Ansicht des Hans v. Ramsperg an

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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