Vor dem weltl. Richter Johann macht Jakob zum Clemann gen. "Byschoff", Ratsherr und Bürger zu Mainz ("Mentzen"), sein Testament: 1) Vor allem sollen nach seinem Tode seine Schulden bezahlt werden. 2) Sein Hof zum kleinen Clemann ("Cleynen Clemanne") und 7 1/2 Morgen Weingarten in Weisenauer ("Wyssenauwer") und in Laubenheimer ("Lubinheymer") Gericht, ferner das Backhaus vor dem Altmünstertor ("vor Aldenmonster porte") mit Garten und Zugehörden, ferner die Ewiggült aus dem Erbe zum Baumgarten und die Scheuer an dem Backhaus zum Banner ("Baner") sollen verkauft, der Hof zu dem Großen Clemann von allen Zinslasten freigemacht werden; von dem dann verbleibenden Rest sollen die Treuhänder 52 Malter ewige Korngült kaufen; reicht es dazu nicht, soll man an die silbernen Trinkgefässe ("drynckfasse") und die fahrende Habe, Hausrat und Schuld, greifen. Die genannte Gült setzt er: Seiner Schwester zu Liebenau ("Lyebenauwe"), der Nonne, auf ihr Lebtag jeden Monat 1 Malter; Volkmar Folgmare zum Himmel ("Hymmel") ebenfalls auf sein Lebtag monatlich 1 Malter. Wenn aber auch dann das Geld zum Gültankauf nicht ausreicht, darf sein Hof zum Großen Clemann solange versetzt und verliehen werden, bis die volle Gült gekauft und der Hof wieder freigemacht werden kann. Zinsreicher ist der nachfolgende Besitzer des Hofes zum Großen Clemann. 3) Es sollen ferner 5 Pfd. Heller Ewiggült gekauft werden, davon fällig 4 Pfd. Altmünster zur Begehung seines und seiner Eltern und Verwandten Jahrtags, 1 Pfd. dem Pfarrer und den Gesellen zu St. Quintin zur Begehung des Jahrtags insbesondere seiner Hausfrau; bei Nichtbegehung eines dieser Jahrtage fällt die Gült an das Domstift, ebenso die Korngült, wenn ihre Reichnis versäumt wird; der jeweilige Domdekan soll sie dann nach Vorschrift wöchentlich reichen. 4) Nach seinem Tode soll Wilkin ("Wylkyn"), Sohn des + Schultheißen Heinrich Cleman, auf Lebzeit den Hof zum Großen Clemann besitzen, nach ihm seines Bruders Petermann ältestes Kind zu Straßburg, es sei Sohn oder Tochter, danach der älteste Sohn des Henne zum Duspurger, des vorgenannten Jakobs Oheim, danach "Heintze Fautes" ältester Sohn, danach der älteste Erbe des vorgenannten "Jacob Byschofes", "der dan ist under dem geslechte der Lewenheubte mannez namen", darin der Hof sich weiter vererben soll. 5) Wenn die Treuhänder einige Kleinodien aus seinem Nachlass begehren, soll man ihnen die Mark für 4 fl lassen. 6) Er vermacht zum Werk U. L. Fr. seinen besten Panzer, Helm, Haube ("hube"), "slappe" und "Wapenrock", zum Werk von St. Johannes "darnach sin beste pantzer, hube slappe und barbir", darnach zum Werk zum Dom 1 Panzer, Haube und "barbir", zum Werk von St. Quintin sein bestes Paar Kleider, und in das Heiliggeistspital sein zweitbestes Paar Kleider. 7) Er setzt als Treuhänder die ehrbaren Herrn Otto von Wettin ("Otten von Wyttingen"), Dekan, Erwin von Rohrbach ("Erwyn von Rorbach"), Domherrn, Johann Cleman den Küster zu St. Peter, und Rudolf zur Eich ("Eyche").Zeugen: Peterman zu Strassburg, der das Urteil gab, Eberhart zum "Roden Kolben", Christian zum Ammelung ("Crystian zum Amelonge"), Cuntze auf der Münze ("off der Montzen"), "Walther von Carden der Schuchman", "Clas Backe", und "Pederman, Sohn Wolfes zur Duben". "Hie was auch by Rudolf zur Eyche der vorgenante". "Und geschach dys 1366 off den dornstag off sent Georgen dag."

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