Dechant und Scholaster der Kirche in Soest (Sosaciensis) teilen als vom Erzbischof Walram von Köln bestellte Richter dem Andreas, Rektor der Kirche in Hüsten (Huostene), mit, sie hätten in dem vom Erzbischof übertragenen Auftrag zur Entscheidung des Streits zwischen dem Propst Rotger des Klosters in Oelinghausen (Olinchusen) bzw seinem Konvent und dem Knappen Johannes von Hewingsen (Heuinchusen) die vom Propst vorgeführten Zeugen angehört, sie vereidigt und ihre Aussagen geprüft. Der Propst beabsichtige, in einer zweiten Anhörung weitere Zeugen vorzuführen, könne sie aber in diesem Fall nicht vor sie (Dechant und Scholaster) zitieren. Daher tragen diese kraft der ihnen vom Erzbischof verliehenen Amtsgewalt dem Pfarrer auf, diese vom Propst benannten Zeugen anzuhören, sie zu vereidigen und ihre Aussagen zu prüfen. Ihre Erklärungen solle er schriftlich ihnen verschlossen und versiegelt übersenden. Sie geben dem Pfarrer die Gewalt, die Zeugen vor sich zu laden und unter Androhung von Kirchenstrafen zur Aussage zu veranlassen. Bei der Anhörung der Zeugen und der Prüfung ihrer Ausagen solle er eine geeignete Person hinzuziehen. Datum 1338 Juni 22 (feria secunda post octavas festi Corporis Christi).