Allgemeine Bestimmungen, unter welchen Bedingungen die Übertragung eines Staatsamtes oder eines anderen Nebenamtes auf einen Geistlichen mit Berücksichtigung des Interesses der Kirchenpatrone und der Pfarrgemeinden zu gestatten ist sowie die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf Lehrer an öffentlichen, einem Privatpatronate unterworfenen Schulen