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Sigmund von Hornstein, Landkomthur der Ballei Elsass-Burgund und Komthur zu Altshausen, beurkundet, dass sich Sibylla Ruef, Witwe des Veit Reusch zu Esenhausen, um 12 fl, deren Empfang er hiermit quittiert, aus seiner und der Kommende Leibherrschaft freigekauft hat. Auch namens seiner Nachkommen spricht der Aussteller genannte Sibylla von der Eigenschaft ihres Leibes und Gutes und allen anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, gestattet ihr, ab sofort neue Eigenschaft, Schutz und Schirm oder Bürgerrecht anzunehmen, wie und wo sie will, unbehindert durch ihn, den Landkomthur, der hiermit auch namens seines Ordens ausdrücklich auf sein bisheriges Eigentum an ihr und die daraus erfließenden Rechte, Ansprüche und Forderungen verzichtet. Ausgeschlossen von vorstehendem Loskauf der Ruef sind deren mit Reusch erzeugte und namentlich aufgeführte fünf Kinder, die weiterhin der Kommende und dem Aussteller leibuntertänig bleiben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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