Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (Bestand)
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Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803
Diözesanarchiv Würzburg (Archivtektonik) >> 01. Bistum Würzburg bis 1821 >> 01.03 Geistliche Regierung
1469–1811
1. Behördengeschichte
Unter Fürstbischof Melchior Zobel von Giebelstadt (reg. 1544–1558) begann sich der Geistliche Rat (Consilium ecclesiasticum), ursprünglich wohl ein kleines theologisches Beratergremium des Bischofs, dem zunächst nur wenige Kleriker angehörten, zu einem ständigen Ratsgremium zu entwickeln. In der Regierungszeit des Fürstbischofs Friedrich von Wirsberg (reg. 1558–1573) war der Geistliche Rat, dem auch der Generalvikar (Vicarius generalis in spiritualibus) und Offizial angehörten, oberste Behörde für die geistliche Jurisdiktion. Zu ihm zählten anfangs allerdings noch keine Mitglieder des Domkapitels. Die Geistlichen Räte waren in der Mehrzahl Kanoniker der beiden Würzburger Nebenstifte Neumünster und Haug. Vor allem unter Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573–1617) gewann der Geistliche Rat dann im Zuge der Durchführung der katholischen Reform zusehends an Bedeutung. Durch Echter wurde er zur wichtigsten geistlichen Zentralbehörde seiner Herrschaft für die Rekatholisierung des Bistums ausgebaut. Der Geistliche Rat bestand in dieser Zeit aus etwa sechs bis acht dem Fürstbischof persönlich verpflichteten Klerikern, darunter auch der Generalvikar als persönlicher Stellvertreter des Bischofs, der Weihbischof sowie der Fiskal. Wichtigste Aufgaben des Geistlichen Rats waren die Wahrnehmung der bischöflichen Jurisdiktion und die administrative Kontrolle des Klerus. Vor allem bei den Visitationen der Landpfarreien spielte er eine wichtige Rolle. 1617 erscheint der Geistliche Rat in den Quellen als „Fürstl. Geistliche Cantzley“. Beginnend mit Weihbischof Johann Melchior Söllner übernahmen die Weihbischöfe 1648 zugleich das Amt des Generalvikars und den Vorsitz des Geistlichen Rats. 1678 erließ Fürstbischof Peter Philipp von Dernbach (reg. 1675–1683) eine Geschäftsordnung für die geistliche Kanzlei, die, 1715 modifiziert, bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit hatte. Die Gerichtskompetenz über die Kleriker wurde dabei dem Generalvikar zugesprochen. Eheangelegenheiten fielen ausschließlich in den Amtsbereich des Offizialats (Consistorium). Mit der Ernennung des Stift Hauger Kanonikers Philipp Braun zum bischöflichen Generalvikar wurde 1705 die seit 1648 praktizierte Personalunion von Weihbischof und Generalvikar wieder aufgehoben.
1744 lässt sich die Organisation und Verfassung der Diözesankurie anhand eines überlieferten Berichts der Geistlichen Regierung, so seit etwa 1740 die allgemeine Benennung der ursprünglich als Geistlicher Rat bezeichneten Institution, genau greifen. Sie umfasste die Geistliche Regierung als mit Abstand wichtigste Behörde, in deren Verantwortung die allgemeine Verwaltung der Bistumsangelegenheiten einschließlich der Disziplinargewalt über den Welt- und Regularklerus fiel. 1739 bestand das Gremium aus insgesamt 14 in Theologie bzw. Kirchenrecht graduierten Priestern. Zur Geistlichen Regierung gehörte auch der Fiskal. Daneben bestand als zweite Behörde das Vikariat, das der Generalvikar leitete und das in erster Linie für Gerichtsverfahren gegen Kleriker zuständig war. Schlussendlich erscheint das durch den Offizial geführte Konsistorium für die Ehegerichtsbarkeit.
Die Mitglieder der Geistlichen Regierung nahmen innerhalb der Verwaltung unterschiedliche Aufgaben wahr und hatten in den mehrmals wöchentlich stattfindenden Sitzungen über die Materien und Themen Bericht zu erstatten, die ihnen zuvor vom Fürstbischof zugeteilt worden waren. Ende des 18. Jahrhunderts stand an der Spitze der Geistlichen Regierung der Domdekan und Generalvikar als Präsident, der bei den Sitzungen den Vorsitz innehatte. Das Ratskollegium setzte sich in dieser Zeit aus 14 Geheimen und Geistlichen Räten zusammen. Mitglieder des Ratskollegiums waren zumeist Kanoniker der beiden Nebenstifte Neumünster und Haug sowie der Dompfarrer, der Hofpfarrer, der Pfarrer des Juliusspitals und der Regens des Priesterseminars. Ein Geheimer Rat hatte als Aktuar das Sitzungsprotokoll zu führen. Ferner zählten zur Geistlichen Regierung die Registratur und Kanzlei sowie mehrere Ratsdiener. 1795 verfügte Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach (reg. 1795–1808) eine neue Geschäftsordnung für die Geistliche Regierung, die vor allem die Protokollführung des Aktuars bei den Sitzungen neu regelte (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14). 1799 wurden durch Fechenbach auch die „Geschäftsgränzen zwischen der Fürstlich-geistlichen Regierung, dem Vikariate und Consistorium“ und damit der Geschäftskreis der drei wichtigsten Behörden der geistlichen Verwaltung des Fürstbistums neu festgeschrieben (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14).
Mit der Säkularisation von 1802/03 hörte das Hochstift Würzburg als geistlicher Staat auf zu existieren und wurde dem Kurfürstentum Pfalzbayern als Entschädigung für seine durch Frankreich annektierten linksrheinischen Gebiete zugeschlagen. Der damals regierende Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach verlor seine Stellung als geistlicher Landesherr und Fürst und war von einem Tag auf den anderen nur noch Bischof von Würzburg. Da nach Ansicht der neuen bayerischen Regierung die Geistlichen Regierungen in den bisherigen Fürstbistümern nicht nur geistliche Angelegenheiten und Aufgaben wahrgenommen hatten, nunmehr aber geistlicher und weltlicher Bereich strikt zu trennen waren, wurden die Geistlichen Regierungen durch kurfürstlichen Erlass vom 23. April 1803 aufgelöst. Auch das adelige Domstift wurde 1803 durch den Staat aufgelöst und seine Besitzungen säkularisiert. Den Bischöfen wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, zur Verwaltung der rein geistlichen Angelegenheiten ein Offizialat oder Vikariat einzurichten. In Würzburg wurde daraufhin noch im Mai des genannten Jahres die Geistliche Regierung in Generalvikariat umbenannt. Ansonsten beließ man die Behörde aber personell und organisatorisch zunächst im bisherigen Zustand. Schließlich wurde im September 1803 durch Fechenbach ein Bischöfliches Vikariat als neue geistliche Zentralbehörde eingerichtet und durch den bayerischen Kurfürsten landesherrlich bestätigt.
2. Überlieferung
Der Bestand umfasst 66 Verzeichnungseinheiten in drei Archivkartons (0,45 lfd. Meter). Zeitlich reicht die Überlieferung vom 15. Jahrhundert bis in die Umbruchszeit des Bistums Würzburg nach der Säkularisation von 1802/03. Der Bestand enthält überwiegend Überlieferungen, die die Geistliche Regierung dauerhaft verwahrte (Nr. 3, 4, 6–8, 13, 21, 23, 28, 29, 31, 36, 37, 45, 50, 51, 53, 55, 65–66 mit Ablageverfügungen „Lad. DombCapitul“, „ad acta DombCapitul“, „Ad Ladulam DombCapitul“). Weitere Archivalien besitzen die Verfügungen „ad. Lad: Landt Mandata“ (Nr. 12), „In Causa Ecclesiastica“ (Nr. 17), „Acta Elect. Prepos. Herbip.“ (Nr. 31),oder „ad. Lad. Custoria et SubCustoria“ (Nr. 52).
Die wenig erhaltenen Überlieferungssplitter des Vikariats bzw. Konsistoriums wurden im Bestand belassen. Bei den Unterlagen zum Konflikt zwischen Fürstbischof und Domkapitel um die Wahlkapitulation handelt es sich um eine Mischform aus einer Ablage von Schriftstücken einzelner geistlicher Gesandter in Rom und den gleichzeitig dazu in der Würzburger Kanzlei gesammelten Schreiben (Nr. 23–27). Die Gesandten stammten ausschließlich aus dem Geistlichen Rat. Mit Beendigung ihrer Aktivitäten in Rom brachte man die Unterlagen vermutlich wieder zurück nach Würzburg. Darunter befand sich auch eine Besonderheit, das sogenannte Römische Tagebuch (Nr. 27). Dieses wird aufgrund seines Inhalts dem Geistlichen Rat Adam Salentin Bartholomaei (gest. 1706) zugeschrieben. Die Unterlagen aus der Übergangszeit des Bistums von 1802/03 bis zur Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse in Bayern und Neugründung des Bistums Würzburg 1821 (Nr. 57–63) betreffen vor allem Regelungen zum Chorgottesdienst und zu den geistlichen Verrichtungen in der Würzburger Domkirche in den Jahren 1808 bis 1811 und entstammen dem Generalvikariat (1808–1821).
Inwieweit die im jetzigen Bestand befindlichen Einheiten den Umfang des vor der Zerstörung Würzburgs am 16. März 1945 existierenden Archivbestands der Domkapitelsakten abbilden, ist aufgrund der fehlenden Repertorien nicht mehr festzustellen. Der Erhaltungszustand der Archivalien ist unterschiedlich (inhaltliche Fehlstellen finden sich bei den Nr. 20 und 50).
3. Bestandsbearbeitung
Die „Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803“ wurden 2018 aus dem 1987 verzeichneten Vorgängerbestand „Akten des Domkapitels“ gebildet. Dieser umfasste Akten des 15. bis 20. Jahrhunderts. Mit der Neuerschließung wurde er aufgelöst und in die Bestände „Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803“ bzw. „Einzelakten des Domstifts und Domkapitels bis 1803 (1821)“ mit dem jeweiligen Aktenschnitt im Jahr 1821 sowie „Domkapitelsakten 1821–1945“ und „Domkapitelsakten seit 1945“ aufgeteilt. Einzelne Akten wurden aus Provenienzgründen den „Bischöflichen Manualakten 1821–1898“ zugegliedert. Diese umfassten vor allem die Überlieferungen bis zur Neugründung des Bistums Würzburg unter dem Apostolischen Provikar und Generalvikar Josef Fichtl (amt. 1814–1821) wie auch alle eindeutig von Bischof Adam Friedrich von Groß zu Trockau (amt. 1821–1840) verfertigten Konzepte mit Bezügen zum Domkapitel (Alt-Signaturen 3.k, 6.i, 10.g, 10.h, 10.i, 10.k, 10.l, 10.m, 10.n, 10.o.a, 10.o.b, 11.f). Ebenso sind einzelne Überlieferungen ohne klaren Bezug zum Domkapitel in den neu geschaffenen Bestand „Einzelakten des Bischöflichen Ordinariats 1821–1945“ ausgegliedert worden (Alt-Signaturen 2.a, 2.3.g, 5.c, 6.i, 7.m). Zusätzlich wurden sämtliche Druckwerke (Alt-Signaturen: 1.f.d, 1.f.h, 1.f.k, 2.1.d) an die Diözesanbibliothek abgegeben. Ebenso entnommen wurde eine Einheit (Alt-Signatur 11.k) mit Bauplänen (Planselekt Nr. 4435–4438).
Die Klassifikation des Bestands gliedert sich in sieben Hauptebenen, die an den vorliegenden Inhalten ausgerichtet ist:
1.) Angelegenheiten des Domkapitels
2.) Angelegenheiten der Domkapitulare und Domherren
3.) Angelegenheiten der Domvikare
4.) Dom und Domstift
5.) Kurien- und Vikarienhäuser
6.) Übergangszeit
7.) Sonstiges
Der Umfang der Einheiten wurde dabei grundsätzlich – abhängig von der Archivalienart – in Folio oder Blatt angegeben. Eine darüber hinaus gehende Anzahl an losen, gehefteten oder gefalteten Dokumenten wurde entweder als Faszikel (mehrere Einzelblätter) oder, bei einer umfangreicheren Einheit, als Konvolut (Aktenpaket) bezeichnet. Aktenpakete besitzen mit der badischen bzw. preußischen Fadenheftung meist eine feste Bindung. Zudem kann der Umfang – abhängig von der Bindungs-/Verpackungsart – in Band, Heft oder Mappe angegeben werden. Prinzipiell erschließt sich die tatsächliche Materialmenge über die Rückenstärke (Aktendicke/-breite in Zentimeter) der Einheit. Diese ist in runden Klammern ( ) festgehalten. Wurden bei der Verzeichnung Angaben wie Datierung, Orte oder Personen von den Bearbeitern über inhaltliche Hinweise in den Akten oder über weiterführende Hilfsmittel und Literatur erschlossen, so sind diese mit eckigen Klammern [ ] gekennzeichnet. Dazu abweichende Daten älterer Anlagen (z. B. Abschriften) sind im Feld Datierung-Findbuch in runden Klammern ( ) angegeben, ohne dass sie bei der Kernlaufzeit miterfasst wurden.
4. Benutzung
Der Bestand ist uneingeschränkt zugänglich.
5. Sachverwandte Bestände
- Einzelakten des Domstifts und Domkapitels bis 1803 (1821)
- Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803
- Protokolle der Geistlichen Regierung 1778–1803
- Sammlung Mandate und amtliche Rundschreiben
6. Zitierempfehlung
Diözesanarchiv Würzburg (DAW), Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. ...
7. Literatur (in Auswahl)
- August Amrhein, Reihenfolge der Mitglieder des adeligen Domstiftes zu Würzburg, St. Kilians-Brüder genannt, von seiner Gründung bis zur Säkularisation 742–1803 (Teil 1), in: Archiv des historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 32 (1889), S. 1–315.
- August Amrhein, Reihenfolge der Mitglieder des adeligen Domstiftes zu Würzburg, St. Kilians-Brüder genannt, von seiner Gründung bis zur Säkularisation 742–1803 (Teil 2), in: Archiv des historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 33 (1890), S. 1–380.
- Franz Joseph Bendel, Das Würzburger Domkapitel seit dessen Wiedererrichtung im Jahre 1821, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 16/17 (1954/55), S. 1–62.
- Karl Borchardt, Die Jahrtagslisten der Würzburger Dompräsenz von 1450, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 53 (1991), S. 123–196.
- Karl Borchardt, Die Jahrtagslisten des Würzburger Dompräsenzmeisters von 1428, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 613–658.
- Enno Bünz, Bemerkungen zu einem Besitzverzeichnis der Würzburger Domkustodie aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 593–611.
- Ivo Fischer, Die Vikarien und Benefizien im Domstift zu Würzburg, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 3 (1935), S. 1–108.
- Veronika Heilmannseder, Der Geistliche Rat des Bistums Würzburg unter Friedrich von Wirsberg (1558–1573) und Julius Echter von Mespelbrunn (1573–1617), Würzburg 2015.
- Georg Knetsch, Verwaltung der Stadt Ochsenfurt zwischen domkapitelscher Herrschaft und Bürgergemeinde, Würzburg 1988.
- Rainer Leng, Würzburg, Hochstift: Territorium und Struktur, publiziert am 10.03.2010, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Würzburg,_Hochstift:_Territorium_und_Struktur (21.12.2021).
- Jörg Lusin, Die Baugeschichte der Würzburger Domherrnhöfe, Würzburg 1984.
- Friedrich Merzbacher: Die Dignitäten in den Statuten des Würzburger Domkapitels, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 37/38 (1975), S. 359–377.
- Michael Renner, Reformbemühungen um das Archiv des Domkapitels Würzburg im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 54 (1992), S. 371–389.
- Walter Scherzer, Die Anfänge der Archive der Bischöfe und des Domkapitels zu Würzburg, in: Archivalische Zeitschrift 73 (1977), S. 21–40.
- Erik Soder von Güldenstubbe, Die Würzburger Dombauamtsrechnung des Rechnungsjahres 1529/30, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 271–322.
- Thomas Wehner, Das Bistum Würzburg im Spannungsfeld zwischen Säkularisation, Konkordat und Neuorganisation, in: Hans Ammerich (Hg.), Das Bayerische Konkordat 1817, Weißenhorn 2000, S. 231–244.
Stand: Dezember 2021
Unter Fürstbischof Melchior Zobel von Giebelstadt (reg. 1544–1558) begann sich der Geistliche Rat (Consilium ecclesiasticum), ursprünglich wohl ein kleines theologisches Beratergremium des Bischofs, dem zunächst nur wenige Kleriker angehörten, zu einem ständigen Ratsgremium zu entwickeln. In der Regierungszeit des Fürstbischofs Friedrich von Wirsberg (reg. 1558–1573) war der Geistliche Rat, dem auch der Generalvikar (Vicarius generalis in spiritualibus) und Offizial angehörten, oberste Behörde für die geistliche Jurisdiktion. Zu ihm zählten anfangs allerdings noch keine Mitglieder des Domkapitels. Die Geistlichen Räte waren in der Mehrzahl Kanoniker der beiden Würzburger Nebenstifte Neumünster und Haug. Vor allem unter Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573–1617) gewann der Geistliche Rat dann im Zuge der Durchführung der katholischen Reform zusehends an Bedeutung. Durch Echter wurde er zur wichtigsten geistlichen Zentralbehörde seiner Herrschaft für die Rekatholisierung des Bistums ausgebaut. Der Geistliche Rat bestand in dieser Zeit aus etwa sechs bis acht dem Fürstbischof persönlich verpflichteten Klerikern, darunter auch der Generalvikar als persönlicher Stellvertreter des Bischofs, der Weihbischof sowie der Fiskal. Wichtigste Aufgaben des Geistlichen Rats waren die Wahrnehmung der bischöflichen Jurisdiktion und die administrative Kontrolle des Klerus. Vor allem bei den Visitationen der Landpfarreien spielte er eine wichtige Rolle. 1617 erscheint der Geistliche Rat in den Quellen als „Fürstl. Geistliche Cantzley“. Beginnend mit Weihbischof Johann Melchior Söllner übernahmen die Weihbischöfe 1648 zugleich das Amt des Generalvikars und den Vorsitz des Geistlichen Rats. 1678 erließ Fürstbischof Peter Philipp von Dernbach (reg. 1675–1683) eine Geschäftsordnung für die geistliche Kanzlei, die, 1715 modifiziert, bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit hatte. Die Gerichtskompetenz über die Kleriker wurde dabei dem Generalvikar zugesprochen. Eheangelegenheiten fielen ausschließlich in den Amtsbereich des Offizialats (Consistorium). Mit der Ernennung des Stift Hauger Kanonikers Philipp Braun zum bischöflichen Generalvikar wurde 1705 die seit 1648 praktizierte Personalunion von Weihbischof und Generalvikar wieder aufgehoben.
1744 lässt sich die Organisation und Verfassung der Diözesankurie anhand eines überlieferten Berichts der Geistlichen Regierung, so seit etwa 1740 die allgemeine Benennung der ursprünglich als Geistlicher Rat bezeichneten Institution, genau greifen. Sie umfasste die Geistliche Regierung als mit Abstand wichtigste Behörde, in deren Verantwortung die allgemeine Verwaltung der Bistumsangelegenheiten einschließlich der Disziplinargewalt über den Welt- und Regularklerus fiel. 1739 bestand das Gremium aus insgesamt 14 in Theologie bzw. Kirchenrecht graduierten Priestern. Zur Geistlichen Regierung gehörte auch der Fiskal. Daneben bestand als zweite Behörde das Vikariat, das der Generalvikar leitete und das in erster Linie für Gerichtsverfahren gegen Kleriker zuständig war. Schlussendlich erscheint das durch den Offizial geführte Konsistorium für die Ehegerichtsbarkeit.
Die Mitglieder der Geistlichen Regierung nahmen innerhalb der Verwaltung unterschiedliche Aufgaben wahr und hatten in den mehrmals wöchentlich stattfindenden Sitzungen über die Materien und Themen Bericht zu erstatten, die ihnen zuvor vom Fürstbischof zugeteilt worden waren. Ende des 18. Jahrhunderts stand an der Spitze der Geistlichen Regierung der Domdekan und Generalvikar als Präsident, der bei den Sitzungen den Vorsitz innehatte. Das Ratskollegium setzte sich in dieser Zeit aus 14 Geheimen und Geistlichen Räten zusammen. Mitglieder des Ratskollegiums waren zumeist Kanoniker der beiden Nebenstifte Neumünster und Haug sowie der Dompfarrer, der Hofpfarrer, der Pfarrer des Juliusspitals und der Regens des Priesterseminars. Ein Geheimer Rat hatte als Aktuar das Sitzungsprotokoll zu führen. Ferner zählten zur Geistlichen Regierung die Registratur und Kanzlei sowie mehrere Ratsdiener. 1795 verfügte Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach (reg. 1795–1808) eine neue Geschäftsordnung für die Geistliche Regierung, die vor allem die Protokollführung des Aktuars bei den Sitzungen neu regelte (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14). 1799 wurden durch Fechenbach auch die „Geschäftsgränzen zwischen der Fürstlich-geistlichen Regierung, dem Vikariate und Consistorium“ und damit der Geschäftskreis der drei wichtigsten Behörden der geistlichen Verwaltung des Fürstbistums neu festgeschrieben (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14).
Mit der Säkularisation von 1802/03 hörte das Hochstift Würzburg als geistlicher Staat auf zu existieren und wurde dem Kurfürstentum Pfalzbayern als Entschädigung für seine durch Frankreich annektierten linksrheinischen Gebiete zugeschlagen. Der damals regierende Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach verlor seine Stellung als geistlicher Landesherr und Fürst und war von einem Tag auf den anderen nur noch Bischof von Würzburg. Da nach Ansicht der neuen bayerischen Regierung die Geistlichen Regierungen in den bisherigen Fürstbistümern nicht nur geistliche Angelegenheiten und Aufgaben wahrgenommen hatten, nunmehr aber geistlicher und weltlicher Bereich strikt zu trennen waren, wurden die Geistlichen Regierungen durch kurfürstlichen Erlass vom 23. April 1803 aufgelöst. Auch das adelige Domstift wurde 1803 durch den Staat aufgelöst und seine Besitzungen säkularisiert. Den Bischöfen wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, zur Verwaltung der rein geistlichen Angelegenheiten ein Offizialat oder Vikariat einzurichten. In Würzburg wurde daraufhin noch im Mai des genannten Jahres die Geistliche Regierung in Generalvikariat umbenannt. Ansonsten beließ man die Behörde aber personell und organisatorisch zunächst im bisherigen Zustand. Schließlich wurde im September 1803 durch Fechenbach ein Bischöfliches Vikariat als neue geistliche Zentralbehörde eingerichtet und durch den bayerischen Kurfürsten landesherrlich bestätigt.
2. Überlieferung
Der Bestand umfasst 66 Verzeichnungseinheiten in drei Archivkartons (0,45 lfd. Meter). Zeitlich reicht die Überlieferung vom 15. Jahrhundert bis in die Umbruchszeit des Bistums Würzburg nach der Säkularisation von 1802/03. Der Bestand enthält überwiegend Überlieferungen, die die Geistliche Regierung dauerhaft verwahrte (Nr. 3, 4, 6–8, 13, 21, 23, 28, 29, 31, 36, 37, 45, 50, 51, 53, 55, 65–66 mit Ablageverfügungen „Lad. DombCapitul“, „ad acta DombCapitul“, „Ad Ladulam DombCapitul“). Weitere Archivalien besitzen die Verfügungen „ad. Lad: Landt Mandata“ (Nr. 12), „In Causa Ecclesiastica“ (Nr. 17), „Acta Elect. Prepos. Herbip.“ (Nr. 31),oder „ad. Lad. Custoria et SubCustoria“ (Nr. 52).
Die wenig erhaltenen Überlieferungssplitter des Vikariats bzw. Konsistoriums wurden im Bestand belassen. Bei den Unterlagen zum Konflikt zwischen Fürstbischof und Domkapitel um die Wahlkapitulation handelt es sich um eine Mischform aus einer Ablage von Schriftstücken einzelner geistlicher Gesandter in Rom und den gleichzeitig dazu in der Würzburger Kanzlei gesammelten Schreiben (Nr. 23–27). Die Gesandten stammten ausschließlich aus dem Geistlichen Rat. Mit Beendigung ihrer Aktivitäten in Rom brachte man die Unterlagen vermutlich wieder zurück nach Würzburg. Darunter befand sich auch eine Besonderheit, das sogenannte Römische Tagebuch (Nr. 27). Dieses wird aufgrund seines Inhalts dem Geistlichen Rat Adam Salentin Bartholomaei (gest. 1706) zugeschrieben. Die Unterlagen aus der Übergangszeit des Bistums von 1802/03 bis zur Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse in Bayern und Neugründung des Bistums Würzburg 1821 (Nr. 57–63) betreffen vor allem Regelungen zum Chorgottesdienst und zu den geistlichen Verrichtungen in der Würzburger Domkirche in den Jahren 1808 bis 1811 und entstammen dem Generalvikariat (1808–1821).
Inwieweit die im jetzigen Bestand befindlichen Einheiten den Umfang des vor der Zerstörung Würzburgs am 16. März 1945 existierenden Archivbestands der Domkapitelsakten abbilden, ist aufgrund der fehlenden Repertorien nicht mehr festzustellen. Der Erhaltungszustand der Archivalien ist unterschiedlich (inhaltliche Fehlstellen finden sich bei den Nr. 20 und 50).
3. Bestandsbearbeitung
Die „Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803“ wurden 2018 aus dem 1987 verzeichneten Vorgängerbestand „Akten des Domkapitels“ gebildet. Dieser umfasste Akten des 15. bis 20. Jahrhunderts. Mit der Neuerschließung wurde er aufgelöst und in die Bestände „Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803“ bzw. „Einzelakten des Domstifts und Domkapitels bis 1803 (1821)“ mit dem jeweiligen Aktenschnitt im Jahr 1821 sowie „Domkapitelsakten 1821–1945“ und „Domkapitelsakten seit 1945“ aufgeteilt. Einzelne Akten wurden aus Provenienzgründen den „Bischöflichen Manualakten 1821–1898“ zugegliedert. Diese umfassten vor allem die Überlieferungen bis zur Neugründung des Bistums Würzburg unter dem Apostolischen Provikar und Generalvikar Josef Fichtl (amt. 1814–1821) wie auch alle eindeutig von Bischof Adam Friedrich von Groß zu Trockau (amt. 1821–1840) verfertigten Konzepte mit Bezügen zum Domkapitel (Alt-Signaturen 3.k, 6.i, 10.g, 10.h, 10.i, 10.k, 10.l, 10.m, 10.n, 10.o.a, 10.o.b, 11.f). Ebenso sind einzelne Überlieferungen ohne klaren Bezug zum Domkapitel in den neu geschaffenen Bestand „Einzelakten des Bischöflichen Ordinariats 1821–1945“ ausgegliedert worden (Alt-Signaturen 2.a, 2.3.g, 5.c, 6.i, 7.m). Zusätzlich wurden sämtliche Druckwerke (Alt-Signaturen: 1.f.d, 1.f.h, 1.f.k, 2.1.d) an die Diözesanbibliothek abgegeben. Ebenso entnommen wurde eine Einheit (Alt-Signatur 11.k) mit Bauplänen (Planselekt Nr. 4435–4438).
Die Klassifikation des Bestands gliedert sich in sieben Hauptebenen, die an den vorliegenden Inhalten ausgerichtet ist:
1.) Angelegenheiten des Domkapitels
2.) Angelegenheiten der Domkapitulare und Domherren
3.) Angelegenheiten der Domvikare
4.) Dom und Domstift
5.) Kurien- und Vikarienhäuser
6.) Übergangszeit
7.) Sonstiges
Der Umfang der Einheiten wurde dabei grundsätzlich – abhängig von der Archivalienart – in Folio oder Blatt angegeben. Eine darüber hinaus gehende Anzahl an losen, gehefteten oder gefalteten Dokumenten wurde entweder als Faszikel (mehrere Einzelblätter) oder, bei einer umfangreicheren Einheit, als Konvolut (Aktenpaket) bezeichnet. Aktenpakete besitzen mit der badischen bzw. preußischen Fadenheftung meist eine feste Bindung. Zudem kann der Umfang – abhängig von der Bindungs-/Verpackungsart – in Band, Heft oder Mappe angegeben werden. Prinzipiell erschließt sich die tatsächliche Materialmenge über die Rückenstärke (Aktendicke/-breite in Zentimeter) der Einheit. Diese ist in runden Klammern ( ) festgehalten. Wurden bei der Verzeichnung Angaben wie Datierung, Orte oder Personen von den Bearbeitern über inhaltliche Hinweise in den Akten oder über weiterführende Hilfsmittel und Literatur erschlossen, so sind diese mit eckigen Klammern [ ] gekennzeichnet. Dazu abweichende Daten älterer Anlagen (z. B. Abschriften) sind im Feld Datierung-Findbuch in runden Klammern ( ) angegeben, ohne dass sie bei der Kernlaufzeit miterfasst wurden.
4. Benutzung
Der Bestand ist uneingeschränkt zugänglich.
5. Sachverwandte Bestände
- Einzelakten des Domstifts und Domkapitels bis 1803 (1821)
- Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803
- Protokolle der Geistlichen Regierung 1778–1803
- Sammlung Mandate und amtliche Rundschreiben
6. Zitierempfehlung
Diözesanarchiv Würzburg (DAW), Domkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. ...
7. Literatur (in Auswahl)
- August Amrhein, Reihenfolge der Mitglieder des adeligen Domstiftes zu Würzburg, St. Kilians-Brüder genannt, von seiner Gründung bis zur Säkularisation 742–1803 (Teil 1), in: Archiv des historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 32 (1889), S. 1–315.
- August Amrhein, Reihenfolge der Mitglieder des adeligen Domstiftes zu Würzburg, St. Kilians-Brüder genannt, von seiner Gründung bis zur Säkularisation 742–1803 (Teil 2), in: Archiv des historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 33 (1890), S. 1–380.
- Franz Joseph Bendel, Das Würzburger Domkapitel seit dessen Wiedererrichtung im Jahre 1821, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 16/17 (1954/55), S. 1–62.
- Karl Borchardt, Die Jahrtagslisten der Würzburger Dompräsenz von 1450, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 53 (1991), S. 123–196.
- Karl Borchardt, Die Jahrtagslisten des Würzburger Dompräsenzmeisters von 1428, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 613–658.
- Enno Bünz, Bemerkungen zu einem Besitzverzeichnis der Würzburger Domkustodie aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 593–611.
- Ivo Fischer, Die Vikarien und Benefizien im Domstift zu Würzburg, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 3 (1935), S. 1–108.
- Veronika Heilmannseder, Der Geistliche Rat des Bistums Würzburg unter Friedrich von Wirsberg (1558–1573) und Julius Echter von Mespelbrunn (1573–1617), Würzburg 2015.
- Georg Knetsch, Verwaltung der Stadt Ochsenfurt zwischen domkapitelscher Herrschaft und Bürgergemeinde, Würzburg 1988.
- Rainer Leng, Würzburg, Hochstift: Territorium und Struktur, publiziert am 10.03.2010, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Würzburg,_Hochstift:_Territorium_und_Struktur (21.12.2021).
- Jörg Lusin, Die Baugeschichte der Würzburger Domherrnhöfe, Würzburg 1984.
- Friedrich Merzbacher: Die Dignitäten in den Statuten des Würzburger Domkapitels, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 37/38 (1975), S. 359–377.
- Michael Renner, Reformbemühungen um das Archiv des Domkapitels Würzburg im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 54 (1992), S. 371–389.
- Walter Scherzer, Die Anfänge der Archive der Bischöfe und des Domkapitels zu Würzburg, in: Archivalische Zeitschrift 73 (1977), S. 21–40.
- Erik Soder von Güldenstubbe, Die Würzburger Dombauamtsrechnung des Rechnungsjahres 1529/30, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 50 (1988), S. 271–322.
- Thomas Wehner, Das Bistum Würzburg im Spannungsfeld zwischen Säkularisation, Konkordat und Neuorganisation, in: Hans Ammerich (Hg.), Das Bayerische Konkordat 1817, Weißenhorn 2000, S. 231–244.
Stand: Dezember 2021
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.08.2025, 8:03 AM CEST