Einseitige Besetzung der Küster- und Schulmeisterstelle durch den Pastor ohne Beteiligung und gegen den Willen der Appellanten, die beanspruchen, das Besetzungsrecht mit ihm zusammen zu haben (jus simultaneae collationis). Pastor Eising hatte den Sohn des am 14. Juni 1717 verstorbenen Küsters und Schulmeisters Johann Busch, Laurentius Busch, eingesetzt, der sich noch „in studiis“ befand und den die Appellanten für nicht qualifiziert hielten; darauf hatten sie am 7. Juli 1717 ihrerseits den Kirchspiel- Eingesessenen Wilhelm Hover (Haver) angesichts seiner Qualifikation „tam in studiis quam moribus et cantu chorali“ eingesetzt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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