Konrad von Uissigheim (Cunreth von Ussinkeim), Arnold der Bleiche, Boppe von Amorbach und Cunrad von Kannenberg entscheiden nach den Briefen, die Graf Heinrich von Henneberg Grafen Rudolf von Wertheim gegeben hat, daß Graf Heinrich Prozelten (Brotselden) mit Zubehör dem Graf Rudolf von Wertheim auch im Namen seiner Wirtin Kunegunde überlassen soll. Die Übergabe soll Jahr und Tag nach Eigentumsrecht gewährleistet werden. Boppelin von Eibistein, Kunegundens Sohn, sollen sie anhalten, daß er dasselbe tun, wenn er zu seinen Tagen kommt. Kunegunde soll sich aber unter die Gelübde des Grafen Heinrich verbinden und versprechen, daß sie für den Falle seines Todes bei Nichterfüllung des Versprechens wie er zu Gemünden oder zu Karlstadt leisten wolle. Nach ihrem Tode sollen ihrer beide Erben das Versprechen einzulösen haben. Graf Rudolf von Wertheim soll vor dem Lehensherrn das Dritteil von Laudenbach (Laitenbach) dem Grafen Heinrich aufgebe. Für die Übergabe soll er 6 Wochen und 3 Tage nach Lehensrecht Gewähr leisten. Will er das nicht tun, so soll er Prozelten (Brotselden) mit Freudenberg widerlegen nach Laut der Briefe. Tut er es nicht, so soll er ihm zum Einlager verpflichtet sein. Stirbt Graf Rudolf, so sollen seine Erben das erfüllen. Graf Rudolf soll dem Grafen Heinrich so viel Zins zuweisen, wie Prozelten einbringt, er soll ihm Eigen für Eigen, Lehen für Lehen geben. Gibt Graf Rudolf dem Grafen Heinrich Freudenberg, so soll er es ihm geben mit dem Walde, wie er Prozelten erhält. Mit Laudenbach (Lutembach), soll Graf Rudolf dem Grafen Heinrich 12 Mann geben oder mehr, die nächsten, die er dort hat. Sie sollen ihm jährlich 10 Pfund h. zahlen. Die zugehörigen Frauen, Knaben und Mädchen sollen auch Graf Heinrich zufallen. Cunr. von Kannenberc, Boppe von Amerbach und Bruder Gotfriedvon Hohenlohe, der Landkomtur als Obmann sprechen (als Majoritäten) zu Recht, daß wenn die Weinberge zu Burleberc zu Prozelten (Brotselden) geschlagen werden, auch Graf Rudolf hierfür eine Widerlegung schaffen müsse. Kann die Gräfin Kunegunt von Henneberg am ersten Mittwoch in der Fasten oder in der Zeit bis dahin nicht nach Wertheim kommen, so soll sie einen Boten, der sie entschuldigt, senden. Nach einer Frist von 14 Tagen hat sie die gleiche Verpflichtung. Nach dieser Frist soll ihr Bote mit ihrer Vollmacht für sie wählen. Die 4 Schiedsleute entscheiden auch, daß für Eigen und Eigentumsrecht für Lehen nach Lehensrecht Gewähr geleistet werden muß. Für den erlittenen Schaden sollen Graf Heinrich und Frau Kunegunth dem Grafen Rudolf am kommenden Walpurgstag 100 Pfund h. und am Merthinestag 80 Pfund h. zahlen. Tun sie es nicht, so sollen sie am darauffolgenden Tage nach Ziel ins Einlager gehen.