Besitzstreit, Verfahrensfragen. Zum Zusammenhang vgl. RKG 4353 (P 329/1129). Die Witwe, dann die Erben Grittern hatten gegen die ihrer Meinung nach lediglich als Pfandeinweisung erfolgte Immission der Pelzer in das Land geklagt, erneute Berechnung der gegenseitigen Forderungen und Herausgabe des Landes verlangt. Diese Forderungen hatte der Hofrat zunächst 1696 verworfen, dann aber 1697 auf Nichtigkeitsklage der Erben Grittern den Forderungen weitgehend entsprochen und Kommission zur erneuten Liquidation erkannt. Die Appellanten wenden ein, dasselbe Gremium könne nicht sein eigenes Endurteil, das bereits rechtskräftig geworden wäre, durch ein weiteres Urteil umstoßen. Sie erkennen die von den Appellaten für die Nichtigkeit vorgebrachten Argumente nicht an. Die Appellaten gründeten ihren Nichtigkeitsvorwurf gegen das Urteil von 1696 darauf, daß es ergangen sei, ohne daß früheren Bescheiden bis dahin entsprochen worden sei. Die Appellanten hätten nicht hinreichend bewiesen, daß 1656 eine Besitzübertragung stattgefunden habe. Auch daß 1667, wie angeordnet, eine erneute Liquidation stattgefunden habe, sei nicht hinreichend bewiesen worden. Der damalige Vorgang weise zudem erhebliche formale Mängel auf. Auch über den Charakter der Urteile von 1696 und 1697 wurde gestritten. Der heimische Anwalt der Appellanten teilte mit, der Hofrat habe Urteil und Rationes decidendi von 1696 den Akten nicht beigeben wollen. Dagegen ergingen am 31. Oktober 1698 Arctiores Compulsoriales. Der Anwalt des Kurfürsten teilte daraufhin mit, man habe entsprechende Schriftstücke in den Akten nicht finden können. Mit Urteil vom 2. März 1722 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Vgl. auch RKG 4354 (P 330/1130).