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Pfalzgraf Friedrich belehnt als Vormund seines minderjährigen Neffen Philipp die Söhne des +Endres von Helmstatt, Raban und Hans, mit der Burg Gimpern ("Guntebure") und Teilen der Dörfer Ober- und Untergimpern ("obern und nydern" G.), so wie deren Vater dieses Mannlehen innegehabt hatte. Die Belehnung gilt für die Zeit der Vormundschaft und der Regentschaft Philipps. Die Brüder von Helmstatt haben den Empfang beschworen. Siegler: Aussteller mit dem Vormundschaftssiegel ("s. tutoris")

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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