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Den Vollzug der Bestimmungen des Art. IX und XII des Concordats wegen Festsetzung der Annaten und Kanzleitaxen, dann die unmittelbare Kommunication der Erz- und Bischöfe mit dem päpstlischen Stuhle in Ehedispens- und anderen kirchlichen Gnadensachen, hier das fünfjährige päpstl. Privilegium quinquenate für die Bischöfe in Bayern wegen Erteilung von Ehedispensen in forma pauperum im 3. und 4. Grade, die päpstlichen Verordnung vom 22. Nov. 1836 über Ehedispensen und die Behandlung der Ehedispensen im 1. Grade zu Rom. Die Bezüge d. Agenten und Funktionairs von päpstlichen Ehedispens- und anderen Taxen. Die Beförderung der diesseitigen Ehedispensen durch österreichische Kuriere von Rom nach Verona und die Portoauslagen hiefür. Die freie Kommunication mit dem päpstlischen Stuhle nach der Ministerial-Ausschreibung vom 25. März 1841 und d. Aufhebung der früher dagegen bestehenden Verordnungen von 1804 und des Ministerial-Erlasses vom 18. April 1830 (Konv. III)

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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