Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt den Kaltschmiede genannten Kesslern in im Detail genannten Terminien und Bezirken, die als Lehen des Reiches zum Fürstentum der Pfalz gehören, ihre Rechte und Freiheiten, nämlich dass sie ihm zu Diensten und hold sein sollen wie bereits seinen Ahnen Ludwig III., Ludwig IV. und Friedrich I., dass sie Burgfrieden und Bannzäune schützen sollen, dass ohne ihren Willen keiner Kesslerhandwerk ausüben oder Pfannen und Kessel feilbieten darf. Als Strafe für Übertretungen werden 30 Gulden bestimmt, die je hälftig den Kaltschmieden und dem Pfalzgrafen zufallen. Außerdem bekräftigt Philipp, dass die Sühne, die Ludwig III. zwischen den Kaltschmieden und Kupferschmieden geschlossen hat, in Kraft bleiben soll. Als Grenzen der Terminien und Kreise werden genannt: die Zorn im Elsass, Kaiserslautern, Kirn, der Soonwald (Sane), Koblenz, Montabaur, Friedberg, Gelnhausen, Miltenberg, Dinkelsbühl, die Enz, die Murg und erneut die Zorn.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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