Ferdinand III., römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, König in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier, Kärnten, Krain, Luxemburg, Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches zu Burgau, Mähren, Ober- und Niederlausitz, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kiburg und Görtz, Landgraf zu Elsass, Herr auf der Windischen Mark, zu Portenau und Salins, bekundet, dass er auf Ansinnen der am kaiserlichen Hof anwesenden, landständischen Deputierten von Jülich, Kleve, Berg und Mark die zum Erhalt der seit dem Tod des Herzogs von Jülich in höchster Konfusion, Krieg und Ungelegenheiten schwebenden, an den äußersten Reichsgrenzen liegenden Lande, insonderheit aber zur Wahrung der althergebrachten Privilegien, Rechte und Gerechtigkeiten im Jahr 1647 erneuerte Erbvereinigung [von 1496], die im Folgenden im Wortlaut inseriert ist [s. Berg, Landstände, Urkunden Nr. 31, Vorgang 3 von 1647 Februar 25], angesichts der ihm und dem Reich von jenen Landständen stets entgegengebrachten Devotion in seiner Funktion als Reichsoberhaupt und mit kaiserlicher Machtvollkommenheit konfirmiert, approbiert, ratifiziert und bestätigt hat. Die Union soll in allen ihren Punkten, Artikeln und Klauseln gültig sein, unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden, dabei jedoch nicht seiner, des Reiches und der Prätendenten der Lande Rechte nachteilig und schädlich sein. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Landvögten, Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Erbvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 50 Mark löttigs Goldts, halb an die kaiserliche Kammer, halb an die vereinigten Landstände, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein Siegel an. ... geben ... in vnserer Statt Wien den dreissigisten Monaths Tag Iunii nach Christi vnsers lieben Hern vnd Seeligmachers gnadenreichen Geburtt im sechszehen hundert vier vndt fünffzigsten, vnserer Reiche des römischen im achtzehenden, des hungarischen im neun vnd zwaintzigsten vnd deß böhaimbischen im siben vnd zwantzigisten Jahren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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