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Kurfürst Ludwig [V.] von der Pfalz bekundet, dass er den Streit zwischen Götz von Berlichingen einerseits und Bürgermeister, Rat, Gericht und Gemeinde zu Mosbach und Neckarelz (Elntz) andererseits, betreffen die "raifstangen, so Götzs in der Michlhardt gerechtigkaidt zu haben vermaindt", um Kosten, Mühe und Arbeit sowie weitläufige Rechtfertigungen zu vermeiden, statt vor seinem Hofgericht von seinem Vogt zu Mosbach, Hans Lantschaden von Steinach, in Gütlichkeit hat beilegen lassen. Dabei wurden die Parteien wie folgt miteinander vertragen: Die von Mosbach und Neckarelz sollen Götz von Berlichingen und seinen Erben künftig auf Verlangen jedes Jahr aus der Michelherd vierhundert "raifstangen allerlai gattunge, deren zwaihundert lessig, hundert halblessig und hundert gemainer raiff sein sollen, so lang und vil es der obgenant waldt erleiden mage". Falls der Wald diese Ausbeute einmal nicht mehr verträgt was nicht dem Urteil der Parteien, sondern dem des Ausstellers oder der von ihm dazu Verordneten anheimgestellt bleibt - soll darüber eine neue Entscheidung herbeigeführt werden. Die Reifstangen sind nur für den Hornberger Hausgebrauch bestimmt und dürfen nicht durch Berlichingen oder seine Leute gehauen werden, sondern allein - auf Verlangen unverzüglich - von Personen, die durch Bürgermeister und Waldschützen zu Mosbach dazu beauftragt sind. Wenn Berlichingen zusätzliche Stangen benötigt, sollen ihm diese "umb gewonlich khaufgelt" bevorzugt vor anderen Kaufinteressenten außerhalb der Orte Mosbach und Neckarelz verkauft werden. Im Gegenzug verzichten Berlichingen und seine Erben auf alle sonstigen Forderungen und Ansprüche bezüglich der Reifstangen. Im übrigen soll dieser Vertrag keiner der Parteien an sonstigen hergebrachten Rechten abträglich sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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