Carl, Landgraf von Hessen etc., belehnt Borries Wilhelm von Münchhausen, Sohn des Johannes, mit Gütern 1), welche vorher die Rebecke vom Schaumburger Grafen zu Lehen trugen, die aber mit ihrem Aussterben heimgefallen waren, und verleiht Borries Brüdern und Vettern an ihnen das Mitnutzungsrecht (Mitbehüff).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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