Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Wiesloch (Wissenloch) verkaufen Kurfürst Philipp von der Pfalz, dessen Erben oder demjenigen, der mit deren Willen diesen Brief besitzt, eine jährliche Gülte über 160 gute rheinische Gulden, wie sie zu Heidelberg gängig sind. Diese Gülte liegt auf ihrem Hof zu Frauenweiler, der dortigen Schäferei, den Zugehörungen sowie all dem, was sie zu Wiesloch und andernorts haben und bekommen. Die Gülte ist fortan jährlich auf kathedra Petri [= 22.2.] oder acht Tage vorher oder nachher gegen Quittung nach Heidelberg zu entrichten, woran nichts hindern soll. Der Verkauf geschieht um quittierte 3.200 Gulden, die die Gemeinde dem Kurfürsten schuldig geworden ist für den Kauf des obgenannten Hofs zu Frauenweiler mit Schäferei und Zugehörde, wie es der Kaufbrief enthält. Als Unterpfand und Ersatz für eine Nichtzahlung setzt die Gemeinde den Hof mit Schäferei und Zugehörde sowie alle ihre andern Güter. Wenn die von Wiesloch es ein Vierteljahr zuvor ankündigen, können sie zum Zahlungstermin der Gülte diese mit 3.200 Gulden ablösen. Alternativ sind Teilablösungen mit 500 Gulden möglich, wobei sich die Gülte um 25 Gulden reduziert. Sollte der Wiederkauf um die ganze Summe geschehen sein, ist dieser Brief nichtig und soll dem Kurfürsten übergeben werden, bei einer Verminderung der Gülte behält er entsprechend des Restbetrags seine Gültigkeit. Die von Wiesloch verzichten auf Behelfsmittel dagegen und versprechen, nur jene als Bürger an- oder aufzunehmen, die diese Verschreibung einzuhalten geloben. Zur zusätzlichen Sicherheit haben sie den Junker Konrad von Sickingen, Vogt zu Bretten (Pretheim), sowie ihren Junker Hermann von Geispitzheim zur Besiegelung gebeten.