Wilhelm Kull von Wälden, wegen Kindesaussetzung zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte nach Erstattung der Atzung durch seine Freunde unter der Bedingung freigelassen, dass er die Atzung, sobald er über genügend Geld verfügt, noch einmal bezahle, sich künftig wohl verhalte und alle leichtfertigen Handungen unterlasse, verpflichtet sich dies alles auszuführen und schwört U.