Ritter Wiprecht von Helmstatt, Sohn des +Hans, Wiprecht von Helmstatt, +Reinhards Sohn, Hans von Helmstatt, Sohn des +Hans, Hans von Helmstatt zu Grombach ("Grun-"), Hans von Helmstatt, Sohn des +Hans, +Reinhards Sohn, und Jörg von Helmstatt, Sohn des +Wiprecht, urteilen in Waibstadt ("Wybstat") gemäß ihrer Einung in einem Streit zwischen Conrad von Helmstatt einerseits und Heinrich von Helmstatt zu Bonfeld und Reinhard von Helmstatt andererseits um das Erbe des +Hans von Helmstatt. Heinrich und Reinhard, vertreten durch Hans von Helmstatt, Enkel des +Reinhard, beanspruchen das Erbe wegen der Vormundschaft ihres +Vatersbruders Raffan Kotz über +Endres von Helmstatt, den Vater des +Hans, und dessen 2 +Schwestern. Konrad von Helmstatt, vertreten durch Wiprecht von Helmstatt, +Reinhards Sohn, beruft sich dagegen auf ein Urteil der Einung in derselben Sache zwischen Ritter Martin von Helmstatt d. Ä. und ihm; seine und des +Hans Vorfahren waren die nächsten Freunde, sein Vater war Vormund des +Endres und seiner beiden Schwestern, als Heinrichs und Reinhards +Vater in Helmstadt saß. Zudem hat Conrad Besitz, Nutzung und Gewere der Lehen, die z. T. vom Reich rühren. Schließlich habe noch niemand gleichzeitig Teile vom Ober- und Unterdorf besessen. Die Urteiler geben bezüglich der Lehen Conrad recht, lassen aber die Frage des Eigenguts unberührt. Siegler: Wiprecht von Helmstatt