Ulrich Halder und Ehefrau Katharina Rößlerin bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut des Siechhauses in Oberankenreute verliehen haben, das zuvor ihr Vater Jos Rößler innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgült 6 ß d und 4 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner und 30 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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