(1) C 1704 (2)~Kläger: Caspar Meyer Cordt, arme Partei, kann nicht schreiben, er hält sich während des Verfahrens zumindest zeitweise in Wetzlar auf, (3)~Beklagter: Gebrüder von Donop, die Vollmacht stellt allein Major Dietrich Ernst von Donop zu Schötmar aus; 1695 Hermann Völkening, Erbgesessener zu Brokschmiede, der von ihm alle Güter und Rechte gepachtet hatte; 1694 nach RKG-Mandat zur Übernahme der Mandatarschaft für den Appellanten Johann Berthold Culemann; Graf Simon Henrich zur Lippe, der seine Kanzlei vertritt, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Friedrich Hoffmann 1693 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen ( Dr. Johann Friedrich Hofmann 1697 ( Subst.: Dr. Gülich Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1692, [1692] 1694 ( Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülich ( für Culemann: Dr. Johann Georg Erhard 1694 ( für den Grafen: Dr. Johann Georg Erhardt [1687] 1694, [1687] 1695, [1697] 1697 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen [1687] 1695 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann [1697] 1697 ( für Völkening: Dr. Johann Georg Erhard 1695 ( Subst.: Lic. Johann Adam Roleman (5)~Prozessart: Appellationis und (1694) mandati attentatorum revocatorii et de praestando causae patrocinio neque propter illud gravando sine clausula Streitgegenstand: Meierrecht. Der Appellant wirft den Appellaten vor, unberechtigt gegen ihn auf Entsetzung aus seinem Meierhof zu Osterhagen geklagt zu haben. Er wirft ihnen wie der Vorinstanz vor, über die eine Entsetzung rechtfertigende schlechte Wirtschaftsführung seinerseits sei bisher nicht verhandelt, vielmehr auf bloßes Angeben der Appellaten, ohne ihn zu hören, ein Bescheid mit einer Interimsverordnung ergangen, der gemäß er bereits vor Abschluß des Diskussionsverfahrens des Hofes entsetzt wurde. Dieser Bescheid sei ihm trotz entsprechender Anträge nicht förmlich kommuniziert worden. Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Bestätigung dieses Bescheides. Der Appellant macht Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens geltend. Er bestreitet, Anlaß gegeben zu haben, ihn des Hofes zu entsetzen und verweist darauf, nach der Entsetzung vom Hof kaum noch in der Lage zu sein, das weitere Diskussionsverfahren zu betreiben, um den Hof zurückzubekommen. Er bemängelt zudem, daß die Vorinstanz seine RKG-Appellation abgewiesen habe. Der Appellat sieht die Entsetzung als gerechtfertigt an, da der Appellant seit 11 Jahren seine Abgaben nicht geleistet und den Hof zugrundegerichtet habe und damit selbst alle Ansprüche auf den Hof verwirkt habe. Seine Einwände dagegen seien irrelevant, zumal er selbst sich in einem Vergleich zur Räumung des Hofes, falls er die eingegangenen Bedingungen nicht erfülle, bereiterklärt habe. Der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, da er gerichtsordnungswidrig keinen Prokurator genommen habe, dem er hätte zugestellt werden können. Seine Behauptung, er habe armutshalber keinen bekommen, sei unglaubwürdig. Er fordert die rückwirkende und künftige Entrichtung der Abgaben vom Hof, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils und damit des RKG-Verfahrens sei. 27. April 1694 RKG-Attentatsmandat, da dem Appellanten trotz eingelegter RKG-Appellation die ihm noch zur Nutzung zustehenden 30 Morgen Land abgenommen und Hermann Völkening eingeräumt wurden, der dem Appellanten auf Anweisung von Donops Geld geliehen hatte. Zugleich auf Angabe des Appellanten, sein bisheriger Anwalt sei von der Kanzlei durch Zwangsmittel eingeschüchtert worden, sein neuer Anwalt Culemann aber sei nicht zur Übernahme des Mandates bereit, Anweisung an diesen, den Fall zu übernehmen. Einwände Culemanns gegen die angeordnete Übernahme des Mandates wegen Aussichtslosigkeit des Falles, da gegen verschiedene Bescheide kein Rechtsmittel eingelegt worden sei und da Meyer Cordt selbst, sollte er obsiegen, nicht die notwendigen Mittel haben würde, um den Hof wieder zu bewirtschaften. Juli 1694 Mitteilung, Meyer Cordt sei, als er zu Vergleichsverhandlungen mit Völkening geladen war, inhaftiert worden, wobei der Kanzleidirektor erklärt habe, "er solte vorerst nicht wieder nach Wetzlar gehen". Der Graf begründet die Arrestierung mit Drohungen Meyer Cordts gegen die rechtmäßig in das Land Immittierten, wogegen deren Sicherheit und die Möglichkeit, ihre Ernte einzufahren, gewährleistet werden müßte. Dagegen 16. Oktober 1694 RKG-Salvus conductus und 18. Oktober 1694 geschärftes Attentatsmandat mit Verhängung der im 1. Mandat angedrohten Strafe. 14. März 1695 RKG-Mandatum an die Kanzlei, nicht gegen das rechtskräftige Urteil eines konkurrierenden Gerichtes zu verstoßen und Meyer Cordt die ihm vom Hofgericht zugesprochene Leibzucht nicht streitig zu machen (s. L 82 Nr. 104 (C 1705)), und 16. April 1697 RKG-Mandatum an das lipp. Hofgericht, sein eigenes Urteil auszuführen, da es Meyer Cordt gegen Cord Sacken eine Leibzucht zugesprochen, ihm aber nicht zu deren Bezug verholfen habe. Zum Fortgang vgl. L 82 Nr. 559 (M 1857). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1687 - 1691 ( 2. RKG 1695 - 1711 (1669 - 1697) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2), darin Liquidationsprotokoll, 1689 (ebd. Bl. 326 - 339). Kaufvertrag, durch den Hieronymus Adrian von Schloen gen. Tribbe alle seine von seiner Mutter, Maria Magdalena de Wendt, und deren Schwester Maria Anna de Wendt stammenden Ansprüche an dem Meyer Cordts Hof zu Osterhagen, Kirchspiel Talle, an Simon Moritz von Donop zu Wöbbel und Schötmar, kaiserlicher Obrist und Kriegsrat, Kammerdirektor, verkauft, 1669, mit landesherrlichem Konsens, 1669 (Q 10). Zeugenverhör (Q 18, 73). Aufstellung dessen, was Meyer Cordt von Donop schuldig ist, (Q 39). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9 cm; Bd. 1: 6,5 cm, 284 Bl., lose; Q 1 - 82, 84 - 93; Bd. 2: 2,5 cm, Bl. 285 - 410, geb.; = Q 83*. Lit.: Species facti In Sachen Caspar und Jobst Henrich Cords, Zweyer Leibeigener Gräfl. Lipp. Unterthanen, Contra Seine Hoch-Gräfl. Gnaden, den regierenden Grafen zur Lipp, o.O. ca. 1716.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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