Fortführung des Erbschaftsstreits um die beweglichen Erbgüter und die Schulden des Rembold Faust auf dem Vellrather Hof (Kr. Grevenbroich). Anton Schlösser forderte eine Nachzahlung von 200 Rtlr. auf die bewegliche Erbschaft und erhielt durch das Urteil der 1. Instanz vom 4. Dez. 1749 Recht. Die Appellanten erheben Einspruch gegen den Erbvergleich von 1707 wegen „laesio enormis“, da damals die volle Schuldenlast des Vellrather Hofs in Höhe von 3226 Rtlr., 40 Albus, 4 Heller nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten davon über 3000 Rtlr. in bar zurückgezahlt, ohne daß sich ihre Miterben an der Rückzahlung der gemeinschaftlichen Schulden beteiligt hätten. Dies müsse auf deren Erbschaftsnachforderungen angerechnet werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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