Die Klägerin sucht durch das Verfahren eine Besitzregelung zwischen dem Beklagten, Sohn ihres Mannes Adrian Wilhelm von Virmond zu Neersen aus 1. Ehe, und ihr und ihren Kindern aus dieser Ehe zu erreichen. Sie sieht sich dazu veranlaßt, nachdem der Beklagte eine im Rahmen seiner Eheberedung (mit Johanna Margaretha von Spee) getroffene Regelung (Abfindung der Frau und Kinder 2. Ehe mit 53793 Rtlr.) einseitig aufgekündigt hatte und Vergleichsverhandlungen ergebnislos geblieben waren. Sie geht davon aus, daß gemäß seinem ersten Ehevertrag mit Johanna Catharina von dem Bongart ihr Mann ein Drittel der in die erste Ehe gebrachten Güter in die zweite Ehe habe einbringen können und daß die während seiner Witwerschaft und während der zweiten Ehe erworbenen Besitzungen allein ihr und ihren Kindern zustehen. Sie fordert ferner Erstattung der für Schuldentilgung (21113 Rtlr.), Baukosten (18139 Rtlr.), zur Ausstattung der Töchter 1. Ehe (14000 Rtlr.), zur Ablösung von Stiftungen durch Barzahlung (1000 Rtlr.), für Kirchen- und Klosterbaukosten (4831 Rtlr.), für Rück- und Neuerwerb von Rechten und Besitzungen des Hauses Neersen (u. a.. Holzgrafschaft des Neerser Broichs, Vogtei Neersen, Neerser Donk) usw. aufgewandten Gelder und anteilige Erstattung eines vom Onkel, Ambrosius von Virmond, Deutschordenskomtur, ausgesetzten Deputates (10800 Rtlr.). Der Beklagte bestreitet der Klägerin, zu Lebzeiten ihres Mannes ein solches Verfahren über dessen Besitz anstrengen zu können. Zwar könne ein Mann namens seiner Frau über deren Besitz verhandeln, eine Frau aber nicht über denjenigen ihres Mannes. Er glaubt, sich erst auf das Verfahren einlassen zu müssen, nachdem ihm als einem gehorsamen Sohn eine dem Neersener Besitz angemessene Ausstattung (donatio propter nuptias) zugekommen sei. Er ließ sich, nachdem sein Vater das Verfahren gegen ihn selbst führe, darauf ein. Er erklärt, die von seinen Vormündern während seiner Minderjährigkeit getroffene Eheberedung gekündigt zu haben, nachdem ihm die Unrechtmäßigkeit diverser Forderungen, auf die sich die Abfindungssumme bezogen habe, bekannt geworden sei. Er macht Einwände gegen die von seinen Eltern getroffene Vereinbarung, wonach der Letztlebende ein Drittel des eingebrachten Besitzes in eine zweite Ehe einbringen könne, besonders bezüglich des Feudalbesitzes, über den nicht uneingeschränkt habe disponiert werden können, geltend. Forderung auf Herausgabe eines Status bonorum zum Zeitpunkt des Todes der Mutter. Diskutiert werden die Berechtigung und Höhe der klägerischen Forderungen. Er macht Gegenforderungen u. a.. für Besitz, den der Vater nach dem Tode der Mutter veräußert habe (Herrschaft Herschbach), auf die halbe Dos der Mutter und eine angemessene Aussteuerung geltend. Mit Urteil vom 7. Juli 1674 stellte das RKG dem Beklagten Lic. Franz Eberhard Albrecht von Amts wegen als Kurator ad litem. Mit Urteil vom 20. Oktober 1676 entschied das RKG über die Richtlinien der Verteilung des Besitzes. Dagegen legten die Kläger Revision ein. Diese wurde mit Urteil vom 31. Oktober 1681 angenommen. Siehe auch RKG 5818 (V 283/736), RKG 5824 (V 290/743) - RKG 5829 (V 295/749).