(1) K 2431 (2)~Kläger: Hans Korffesmeyer (auch: Hans Klocke modo Korffesmeyer), Hohenhausen, (Bekl.) (3)~Beklagter: Hermann Henrich Vaßemeyer, Westorf, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1756 ( Subst.: Lic. Jakob Loskant Prokuratoren (Bekl.): Lic. Simon Henrich Gondela 1756 ( Subst.: Lic. Johann Werner (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um Erb- und Abfindungsansprüche des Appellaten, der vom Korffschen Hof stammte, auf den der Appellant offenbar eingeheiratet hatte. Strittig sind 200 Rtlr. Abfindungsgelder, 300 Rtlr. Brautschatzgelder und die Höhe der darauf bereits gezahlten Gelder sowie Ansprüche am Erbe von Hans Henrich Korff, Bruder des (Schwieger-) Vaters beider Parteien, Hermann Korff. Die Vorinstanz hatte, da Termine, zu denen Abschlagszahlungen erfolgt waren, nicht mehr zu bestimmen seien, den Hochzeitstag des Appellanten als Stichtag für die Verzinsung gesetzt. Er verweist dagegen auf erfolgte Teilzahlungen und wendet ein, er habe den Hof nicht zur Heirat im Sommer 1716, sondern erst nach der Regelung von Leibzucht und Abfindung der Geschwister, die am Ostergogericht 1717 erfolgt sei, übernommen. Er bestreitet, da er die 200 Rtlr. Abfindungsgelder zur Deponierung auf dem Amt angeboten habe, was von den Beamten abgelehnt worden sei, eine Pflicht zur Verzinsung dieser Summe. Im Zusammenhang mit dem Erbe von Hans Henrich Korff ist die Frage strittig, ob dieses zum Zeitpunkt der Heirat des Appellanten bzw. seiner Übernahme des Hofes bereits angefallen war und, wie der Appellant erklärt, bei der Festsetzung des Brautschatzes berücksichtigt wurde. Verweis darauf, laut Policey-Ordnung habe der Brautschatz, zumal beim schlechten Zustand des Hofes zu der Zeit, sonst nur 100 Rtlr. betragen dürfen. Der Appellant verweist zudem darauf, das Erbe nicht sofort, sondern erst nach dem Tode des Schwiegervaters und von dessen Frau den übrig gebliebenen Rest bekommen zu haben. Er moniert, daß bezüglich der dem Appellaten bereits ausgezahlten Gelder keine Festlegung, auf welche Forderung hin diese gezahlt worden seien, verlangt werde, so daß der Appellat später die Möglichkeit habe, die offenen Gelder auf den zu verzinsenden Posten zu beziehen und damit mehr Zinsen zu fordern. Er bemängelt das Vorgehen der Vorinstanz, die seinen Antrag auf Hörung eines alten Zeugen, der nunmehr verstorben sei, ebensowenig berücksichtigt habe wie eine wichtige Prozeßschrift, die dem Appellaten nicht einmal zugestellt worden sei, und wendet sich insbesondere dagegen, daß nach einem ersten Urteil von 1754, gegen das er Rechtsmittel eingelegt hatte, die Akten ohne Bestellung eines Koreferenten beim selben Referenten verblieben, der sein eigenes erstes Urteil natürlich nicht revidiert habe. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein Urteil, mit dem lediglich ein früheres Urteil bestätigt werde, das dadurch, daß der Appellant dagegen nur allgemein, aber kein spezielles Rechtsmittel eingelegt habe, rechtskräftig geworden sei. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1756 (1620 - 1756) (7)~Beweismittel: Verzeichnis über Gläubiger und Schulden des Hofes (Q 11 - 13). Testament von Ilsabe Korff zu Hohenhausen, 1726 (Q 17). Botenlohnquittung (Q 21). (8)~Beschreibung: 3 cm, 126 Bl., lose; Q 1 - 24, 1 Beil. = Zettel mit dem Vermerk: "seynd Except[iones] übergeben, worauf G[e]g[en]theil zu repl[icieren] Zeit bittet" (Bl. 3).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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