Erasmus Neustetter genannt Sturmer, Dechant zu Comburg, und Schenk Friedrich schließen zu Hall unter Vermittlung des Bischofs Julius zu Würzburg einen Vergleich zu Schwäbisch Hall unter Mitwirkung der Würzburgischen Räte Echter von Mespelbrunn und Veit Kerbs, Kanzler, folgenden Vergleich: 1) über Abgrenzung der fraischlichen Obrigkeit an den limpurgischen und comburgischen Grenzgebieten in der Malefizfälle. 2) Der von Limpurg als nichtig nicht ratifizierte Vergleich von 1587 (rechte: vom 9. Juni 1578) soll gelten. 3) Die Parteien vergleichen sich über die limpurgische Vogtgült auf einem Gut zu Rauhenbretzingen, 4) über das Hagen auf dem Einkorn, im Eschertal und Lempach, 5) über die abgenommene Büchse des Conrad von Laubenberg (war comburgischer Chorherr), 6) über die Holzfrevel eines limpurgischen Untertanen zu Oberfischach; 7) Flachszehnten aus den Rübenbeeten zu Gschlechtenbretzingen an Comburg; 8) Keine Folgepflicht der comburgischen Untertanen für Limpurg bei Ergreifung von Übeltätern und zu Hegung des Gerichts, nur in anderen genannten Notfällen. 9) Bestellung des Pfarrers zu Geifertshofen, 10) Gräckerichrecht des Schenken zu Limpurg auf dem Einkorn, 11) Kleinzehnt zu Michelbach, 12) Unzeitlicher Kirchweihtanz zu Gschlechtenbretzingen seitens Comburg, 13) Stellung beiderseitiger Frevler, 14) Ausstehende Gülten zu Geifertshofen, beiden Bretzingen; Wiederinstandsetzung des Gemeinen Wasens zu Rauhenbretzingen; Obstzehnten zu Michaelbach, Novalzehnten zu Rauhenbretzingen der gegen die Weinschankgerechtigkeit zu Oberfischach an Comburg allein übergehen soll. (Orig. Papier, Libell, Petschaften und Unterschriften der Parteien und der zwei Räte)