Anspruch auf Erstattung der Kaufsumme und ausgelöster Renten für das bei Wesel liegende Gut Hengen (vgl. RKG 3511 (L 808/2645)). Nachdem Elisabeth von Loet, die Witwe des Hermann von Loet, das Gut an Arnd Hiesfeld verkauft hatte, forderte ihr Sohn Johann von Loet, dessen Erbfolger mütterlicherseits Johann von Diepenbroich war, das 1479 von Arnd Hiesfeld an die Kläger verkaufte Gut zurück. Unter Berufung auf das klev. Landrecht und die Statuten der Ritterschaft, die einen Verkauf von Gütern an Geistliche untersagten, verwies er darauf, daß der Verkauf durch seine Mutter als Witwe nicht rechtmäßig war. Das RKG sprach ihm diesen Besitz 1542 und 1572 in einem possessorischen und petitorischen Verfahren zu, doch war den Klägern vorbehalten, ihre Forderung nach der Kaufsumme und ausgelöster Renten am RKG geltend zu machen. Nachdem die Kläger darauf 1575 Anspruch erhoben hatten, erklären die Beklagten vor dem RKG, daß nach dem Stadtrecht von Wesel einer Witwe der Verkauf des Erbes ihrer Kinder nicht möglich ist. Die Forderung nach der Kaufsumme sei nicht gegenüber den Erben von Diepenbroich zu erheben, sondern nur gegenüber den Erbfolgern des Arnd Hiesfeld.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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