Die Appellation richtet sich gegen Form wie Inhalt des vorinstanzlichen Vorgehens, das zur Immission der Appellaten in Besitz des Appellanten geführt hatte. Der Appellant bemängelt, daß seine Einwände wegen überhöhten Zinses (auf 100 Tlr. 1 Mudt Roggen und 4 Tlr.) und Ansetzung von Zinseszins nicht berücksichtigt wurden. Er wertet die Tatsache, daß sein Angebot von „Entsatz“ nicht berücksichtigt wurde, ebenso als Verweigerung der Justiz wie die Tatsache, daß die früher ergangene Immissionsanordnung, ohne seinen Gegenbericht zu berücksichtigen, zur Exekution ausgesetzt wurde. Er wendet sich an das RKG, da die eigentliche Appellationsinstanz, die Ritterschaft, seit über 20 Jahren nicht zusammengetreten sei und auf Grund weiter Entfernungen der Wohnsitze nicht zusammengerufen werden könne. Die Appellaten erklären, dem Appellanten insgesamt 1820 Tlr. geliehen zu haben und wegen Nichtzahlung bereits 1690/91 auf Antrag beim Vogtsgeding und folgenden Spruch der Lehensmannen in das als Pfand gesetzte Gut Hamme(r) immittiert worden zu sein. Der Appellant habe es damals gutwillig geräumt und anschließend auf 6 Jahre gemietet. Um die Räumung nach Ablauf der Pachtzeit zu verhindern, habe er angefangen, rechtliche Einwände vorzubringen. Sie bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Übergehens einer Instanz. Als Intervenientin betrieb die Frau des Appellanten, Catharina von Binsfeld, die Rückerstattung des von ihren Eltern stammenden Besitzes, den ihr Mann ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung verpfändet habe. 25. August 1606 und 16. Februar 1620 Citationes ad reassumendum. 15. Februar 1625 Abweisung der RKG-Appellation als desert. Danach sind keine Handlungen protokolliert. Siehe auch RKG 5758.