Kaiser Ferdinand I. ernennt und bestätigt auf Bitten seinem Hofrat Ludwig Graf zu Löwenstein (Lewenstein unnd her zu Scharpffnegkh) und seinen Brüdern in Anerkennung der Dienste ihrer Vorfahren und der langjährigen Hofdienste Ludwigs selber (sonderlich jetz auf gegenwerttigen unnserm reichstag alls presidenten ambts verweser in unnserm Kaiserlichen reichshoffrath), etliche ihren Voreltern erteilte kaiserliche Privilegien, deren Originale durch Feuersbrunst, Krieg und den Bauernaufruhr beschädigt worden sind. Danach haben sie und ihre Nachkommen die Freiheit, Ungeld (umbgelt), Bannwein und Weinschank zu regeln .. (in allen iren graff- unnd herrschafften, stetten, Dörffern, fleckhen, weillern, höven unnd tafern...aufzurichten, zu pessern, zu mindern, zu meren oder nach Belieben aufzuheben unnd gar abzuthuen). Auf Störungen steht eine Buße von 40 M., hälftig an kaiserliche Kammer und die Grafen zahlbar.
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