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1232 Mai – Kaiser Friedrich II. bekundet zwei bei Gelegenheit der großen Reichsversammlung in Ravenna auf Veranlassung des Osnabrücker Bischofs Konrad erlassene Gerichtssprüche, dass zum einen eine unter Widerspruch eines Teils von einem Richter ausgesprochene Teilung der Güter zwischen zwei Verwandten, welche während der Minderjährigkeit des einen im ungeteilten Besitz gesessen hatten, dieselbe Gültigkeit haben solle wie eine durch freie Übereinkunft der Parteien getroffene Güterteilung, und zum anderen ein freier zinspflichtiger Mann seine zinspflichtigen Güter nicht ohne Bewilligung des Grafen oder Grundherrn an einen anderen Mann anderen Standes übertragen darf. – Ausfertigung, Pergament. – Osnabrücker Urkundenbuch 2,292

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Bistum Osnabrück. Diözesanarchiv
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