1232 Mai – Kaiser Friedrich II. bekundet zwei bei Gelegenheit der
großen Reichsversammlung in Ravenna auf Veranlassung des Osnabrücker Bischofs
Konrad erlassene Gerichtssprüche, dass zum einen eine unter Widerspruch eines
Teils von einem Richter ausgesprochene Teilung der Güter zwischen zwei
Verwandten, welche während der Minderjährigkeit des einen im ungeteilten Besitz
gesessen hatten, dieselbe Gültigkeit haben solle wie eine durch freie
Übereinkunft der Parteien getroffene Güterteilung, und zum anderen ein freier
zinspflichtiger Mann seine zinspflichtigen Güter nicht ohne Bewilligung des
Grafen oder Grundherrn an einen anderen Mann anderen Standes übertragen darf. –
Ausfertigung, Pergament. – Osnabrücker Urkundenbuch 2,292