Hr. Görig G. zu Orttemberg, Dompropst zu Freising, und Hr. Leonhard Frhr. zu Vells, Landeshauptmann an der Etsch und BG. zu Tirol, anstatt des Hr. Allexannder G. zu Orttemberg und Hr. Görig Hr. zu Fiermian, Hauptmann zu Persn, und Hr. Jacob Fuchs von Fuchsperg zu Hocheppan, Ritter, Pfleger zu Alltennberg, als Vormunde zusammen mit Fr. Paula, Witwe des Hr. Niclas Hr. zu Fiermian als Mitvormund für Regina Bianca, Tochter des verstorbenen Hr. Michel Frhr. zu Wolgkenstain treffen folgende Heiratsabrede nach dem Landrecht der fürstlichen Grafschaft Tirol: 1) Die genannten G. zu Orttemberg und die Vormunde sollen demnächst in Augspurg den Termin der noch vor den Fasten stattfindenden Heimführung und Hochzeit festlegen. Die Braut wird dem Bräutigam in Rosenheim anvertraut, die Hochzeit soll in Matigkofen oder Sölnaw gehalten werden. 2) Frl. Regina Bianca erhält nach landesüblichem Verzicht von ihrem Bruder, Hr. Veit, Frhr. zu Wolkennstain oder von den Vormunden 3000 fl rh. in bar als Heimsteuer und eine entsprechende Ausstattung oder dafür bare 500 fl rh., dazu 100 Dukaten als Verehrung von ihrem verstorbenen Vater. Das Frl. kann bei der Ausstattung zwischen barem Geld und Kleidern und Kleinoden wählen, die sie dann innerhalb Jahresfrist erhält. Zum Beilager bekommt sie 1500 fl rh., ein Jahr danach 1000 fl und abermals ein Jahr später nochmals 1000 fl. 3) G. Allexannder hat seiner Frau nach dem Beilager 1500 fl rh. als Morgengabe zu geben und genügend zu verschreiben. 4) Regina Bianca hat gegenüber ihrem Bruder, Hr. Veit, schriftlich in zweifacher Ausfertigung auf das väterliche Erbe zu verzichten. 5) G. Allexannder hat seiner Frau Heiratsgut und Fertigung, Morgengabe und andere ererbte Güter mit Zustimmung seiner Brüder G. Karl und G. Maritz genügsam zu versichern, wobei die jährliche Verzinsung beim Heiratsgut mit 10 fl für 100 fl und bei der Morgengabe und Fertigung, so diese in bar erfolgte, mit 5 fl für 100 fl zu berechnen ist. 6) Regina Bianca erhält das mütterliche Erbe entsprechend dem Testament ihres Vaters von ihrem Bruder bzw. dessen Vormunden gegen entsprechende Quittung ausbezahlt. 7) Stirbt der G. vor seiner Frau oder sie vor ihm, so erhalten, gleich ob Kinder da sind oder nicht, ihre nächsten Erben alle ihre verlassene Habe und Güter, gleich ob es sich um Heiratsgut, Fertigung, Morgengabe, ererbte Güter, mütterliches oder väterliches Erbe handelt, sofern sie nicht ihrem Mann, für ihr Seelenheil oder sonst jemanden davon etwas vermacht hat. 8) Die Abmachung wurde von beiden Parteien mit Handschlag bekräftigt und wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen gegeben.; S 1-4: die Aussteller und Verhandlungspartner; Z: Hr. Bartlmee Hr. zu Fiermian, Bernhardin von Thunn zu Casstelphundt, Jacob von Niderthor auf Fragsperg, Symon Pärmatin.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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