Johan Hackenberch, Freigraf zu Bergneustadt und im Sauerland (Nyenstaed und im Suderlande) für Herzog Johan und den Fucker van Cleve, Grafen zu Marke, bestätigt, daß am obigen Datum, nämlich am maendach na sunte Mychael daghe anno domini etc. LVIIII (1459) Friedrich Mangolt als Kläger und Prokurator des Grafen Hanss von Wertheim mit seinen Fürsprecher vor ihm gekommen sei und ihn gebeten habe, daß er den Bäcken Henlion von Byrmbach als Fürsprecher nehmen dürfe. Durch diesen Fürsprecher fragte dann der genannte Friedrich den Freigrafen, ob er bekennen wolle, daß er Burchart Schenken von Rossberg einen "Warnbrief" gesandt habe, den dieser nicht beachtete. Weiter frägt er ob er bekennen will, daß er dem "Warnbrief" eine vorbodunge beigefügt hätte. Darauf antwortete der Freigraf ja; auch habe er ihn einen "Nottag" bestimmt, was er aber nicht beachtet habe. Deshalb habe er die beiden Parteien "hinauf an das Land" gewiesen, sodaß sie dort schiedlich auseinander kämen. So habe es der Bestätigungsbrief enthalten, den er den Parteien gegeben habe, und von dem jede einen habe. Aber durch den Bestätigungsbrief hätten sich die Parteien nicht vereinigt, weder zur festgesetzten Frist noch zu den Rechtstagen. Denn am Rechtstag habe Burchart Schenke nicht teilgenommen, weder mit Wort noch mit Zuschrift. Da bestimmt Dyderich Erzbischof von Köln wegen des Streites zwischen Hans, Grafen zu Wertheim und Burchard durch eine Urkunde einen Termin, damit sich die beiden Parteien auseinander setzen könnten. Obwohl die Parteien den Tag besuchten, konnten sie ihre gekornen Freunde nicht auseinander setzen, aber die einigten sich der Urkunde entsprechend auf einen "Obermann" (Schiedsrichter). Deshalb sandten die 3 Freischöffen der feste Burchart von Voelmershusen d.ä., Joest von Weler, Amtmann zu Laere, und Arnolt Cress van Lindenfeltz dem Freigrafen Johann einen versiegelten Brief und nahmen darin auf ihren Schöffeneid, daß Graf Hans von Wertheim als Obermann den Edelvogt von Rynecke genommen habe. Doch Burchard der Schenke wies diesen ab. Darüber hat der Freigraf ihren Kundschaftsbrief bei Gericht liegen. Der Freigraf und der Prokurator Friedrich luden nun den Burchard auf den oben genannten Tag vor das Gericht. An diesem Gerichtstag bat der Prokurator Friedrich den Freigrafen, er möchte fragen, ob jemand da wäre, der für den Schenken sprechen wolle. Aber niemand meldete sich. Da fragte Friedrich nach dem Urteil, was nach der Fristversäumnis seitens Burchard zu tun wäre, damit Graf Hans von Wertheim Recht geschehe. Der Freigraf übertrug das Urteil einem Freischöffen. Dieser urteilte nach Beratung, mit den anderen Freischöffen, daß der Kläger trotz der Abwesenheit des Schenken seine Klage erheben könne. Da klagte nun Friedrich, daß der Schenke dem Grafen von Wertheim einen Mohren mit Namen Peter Buysch genommen und diesen seinem Sohn Hentzen dem Schenken übergeben habe. Hentz und der Graf von Wertheim hätten sich deshalb verfeindet und Hentz habe dem Grafen großen Schaden zugefügt. Burchard sei aber dem Rechtsverfahren aus dem Wege gegangen und habe seinem Sohn Behausung und Unterstützung gewährt. Darauf kam Friedrich mit 3 Freischöffen vor den Richterstuhl und rief 3 mal den Freigrafen an "Durch Gott, durch den König und um Gericht". Der Freigraf erklärte, "er gönne ihm das Recht und niemand dürfe es ihm weigern". Darauf wiederholten die Kläger auf ihren Eid die Klage und dann erbat Friedrich ein Urteil. Der Freigraf übertrug das Urteil einen Freischöffen, der ging hinaus, beriet sich mit den andern Freischöffen, kam wieder zum Gericht und sprach als Urteil: dem Übeltäter möge "man ein Seil tun um den Hals und ihn hängen". Da fragte Friedrich, ob man das Urteil sofort und überall vollstrecken könne und ob Burchard durch irgendwelche Freiheiten sich decken könne. Das Urteil übertrug der Richter dem Freischöffen und dieser urteilte nach Beratung mit den andern, daß man ihm ans Leben greifen könne, sobald und wo man ihn treffe und daß kein Privileg ihn schütze. Da fragte Friedrich den Freigrafen um ein Urteil, ob diejenigen, welche gegen das Urteil Widerstand leisten, demselben Urteil verfallen seien wie Burchard. Auf Anfrage des Freigrafen urteilte darüber der Schöffe, daß das so sei. Weiter fragte Friedrich, ob der Freigraf nicht schuldig sei, allen Freischöffen zu gebieten, an Burchard das Urteil zu erfüllen. Urteil: ja. Der Freigraf trug dann das ganze Urteil vor, niemand widersprach. Darüber erhielt er vom Kläger seine Urkunde nach dem Rechtsbrauch. Er gebot die Verfolgung des Verbrechers und Unterstützung des Klägers unter Königsbann.