Hintergrund des Verfahrens ist der vom Appellaten begonnene Bau eines (Salz-)Leckhauses (zur Konzentration des Salzwassers vor dem Salzkochen, zumindest in Westernkotten bis dahin nicht üblich) in Westernkotten. Die Appellanten erklären, das Salzwerk sei immer von allen Beerbten gemeinsam betrieben worden und nicht am Ort Ansässige müßten ihre Rechte an Ortsansässige verpachten und könnten sie nicht selbst nutzen. Die RKG- Appellation wird mit Einwänden gegen das Vorgehen der Vorinstanz begründet. Die Appellanten erklären, der Appellat habe beim Westernkottener Amtsrichter ein Mandat, ihn in dem begonnenen Bau nicht zu behindern, nur cum clausula, also mit Einspruchsrecht, bekommen. Er habe dieses Mandat zustellen lassen, dann aber gegen einen Bescheid desselben Richters, mit dem dieser den 1. Bescheid bestätigt habe, an die Appellationskommissare appelliert. Die Appellanten halten die Appellation gegen die Bestätigung eines Bescheides, den der Appellat selbst ausgelöst und zugestellt hatte, für unzulässig. Sie machen zudem Fristversäumnisse bei der Einleitung der Appellation geltend. Ohne diese Einwände zu berücksichtigen, hätten die Appellationskommissare, ohne daß sie (= Appellanten) vorher gehört worden wären, den Weiterbau gegen Kautionsstellung genehmigt und, ohne daß Attentate gegen dieses Mandat erfolgt seien, eine Anweisung an die Arnsberger Regierung und die benachbarten Richter zu Erwitte (Kr. Lippstadt), Körbecke (Kr. Soest) und Rüthen (Kr. Lippstadt) erlassen, den Appellaten beim Weiterbau zu schützen. Gegen 300 erschienene Appellanten seien die Schützen allerdings unverrichteter Dinge abgezogen. Sie führen Gründe an, warum die Gemeinde das Leckwerk unter keinen Umständen dulden könne (u. a. Brandgefahr, Geruchsbelästigung und Gefahr von Infektionen bei dem mitten im Ort errichteten Bau), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Kaution zum Niederreißen für den Fall des Unterliegens (cautio de demoliendo in casu succumbentiae) nicht ausreiche, für die notwendige Schadenskaution der Besitz des Appellaten aber nicht hinreichend sei, erklären aber ausdrücklich, die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Baus sei noch in 1. Instanz anhängig. Sie protestieren bzw. appellieren gegen weitere Bescheide auch während der Laufzeit des RKG-Verfahrens, mit denen, teils gegen Auflagen, der Weiterbau genehmigt wurde. Der Appellat beschwert sich, daß, obwohl das RKG keine Inhibitio (Einhalt bis zur Entscheidung) erlassen habe und obwohl er alle ihm auferlegten Bedingungen (Brandschutz betr.) erfüllt habe, die Appellanten bisher die Fertigstellung des Leckhauses verhindert hätten. Er geht davon aus, eine rechtskräftige Genehmigung zum Bau eines Leckhauses zu haben, die die Appellanten durch gewaltsame Eingriffe gegen den Weiterbau zu unterlaufen versuchten. Er sieht in Bau und Betrieb des Leckhauses eine übliche Nutzung seines eigenen (die Appellanten sehen es als von der Allgemeinheit zu nutzendes) Grundstückes nach „gemeinen Rechten“, die durch die Appellanten, zumal sie die Gültigkeit der angeführten Statuten nicht bewiesen hätten, nicht beeinträchtigt werden dürfe, und verweist auf Nutzen und Produktivität des Verfahrens, das nicht durch überkommene Vorstellungen behindert werden dürfe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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